Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbeertrag: Negative Hinzurechnung von Wertaufholungsbeträgen

 

Leitsatz (redaktionell)

Gewinnerhöhungen auf Grund gebotener Wertaufholung nach ausschüttungsbedingter Teilwertabschreibung bleiben gewerbesteuerlich unberücksichtigt, wenn sich die Teilwertabschreibung im Erhebungszeitraum durch Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 10a GewStG gewerbesteuerlich nicht ertragsmindernd ausgewirkt hat.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 10a; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3, Nr. 1 S. 4; GewStG § 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.09.2008; Aktenzeichen I R 19/08)

 

Tatbestand

Streitig ist die gewerbesteuerliche Berücksichtigung einer Gewinnerhöhung auf Grund einer Wertaufholung nach ausschüttungsbedingter Teilwertabschreibung.

Die am 29.10.1998 gegründete Klägerin (Klin.) erwarb am gleichen Tage sämtliche Anteile an der mit einem Stammkapital von 50.000,– DM ausgestatteten T GmbH (GmbH) zu einem Kaufpreis von 1.067.000,– DM. Übertragungsstichtag war der 01.09.1998.

Die GmbH hatte in der Vergangenheit die von ihr erzielten Gewinne in erheblichem Umfang thesauriert. Am 08.12.1998 beschloss die Klin. als nunmehr alleinige Gesellschafterin der GmbH eine Vorabausschüttung in Höhe von 1.220.354,– DM.

Im Jahresabschluss 1998 nahm die Klin. auf die Gesamt-Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung in Höhe von 1.182.706,– DM eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung in Höhe von 896.706,– DM vor und wies den Beteiligungswert – ermittelt nach dem Stuttgarter Verfahren – zum 31.12.1998 mit 286.000,– DM aus.

In der Gewerbesteuererklärung für 1998 kürzte die Klin. den Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2 a Gewerbesteuergesetz (GewStG) um den Beteiligungsertrag.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) folgte dieser Behandlung zunächst in dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Gewerbesteuermessbescheid 1998, setzte den Gewerbesteuermessbetrag auf 0,– DM und stellte den vortragsfähigen Gewerbeverlust nach § 10a GewStG zum 31.12.1998 auf 926.895,– DM fest.

Im Änderungsbescheid vom 06.06.2003 minderte das FA den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf 30.189,– DM, weil es der Auffassung war, dass in Höhe der ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung (896.706 DM) eine Hinzurechnung zum Gewinn nach § 8 Nr. 10 a GewStG vorzunehmen sei. Der Gewerbesteuermessbetrag 1998 wurde weiterhin auf 0,– DM festgesetzt. Auswirkungen aus der geminderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.1998 ergaben sich auf die Feststellungen zum 31.12.1999 (vorher 901.859,– DM, nunmehr 5.153,– DM) und zum 31.12.2000 (vorher 622.969,– DM, nunmehr 0,– DM).

Während der Gewerbesteuermessbetrag 1999 auch unter Berücksichtigung des festgestellten verminderten Verlustvortrages zum 31.12.1998 auf 0,– DM festgesetzt wurde, setzte das FA im Klageverfahren den Messbetrag 2000 auf 3.993,19 EUR (7.810,– DM) und den Messbetrag 2001 auf 1.567,11 EUR (3.065,– DM) fest.

Ab dem Jahre 1999 nahm die Klin. – nach der ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung im Veranlagungszeitraum/Erhebungszeitraum 1998 – Wertaufholungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG in Höhe von 33.500,– DM (17.128,28 EUR) im Jahre 1999, 187.500,– DM (95.867,23 EUR) im Jahre 2000 und 66.821,– DM (34.165,03 EUR) im Veranlagungszeitraum 2001 vor. Die um diese Beträge erhöhten Gewinne legte die Klin. auch als Gewerbeerträge im Sinne des § 7 Abs. 1 GewStG zu Grunde.

Mit Bescheid vom 13.11.2003 stellte das FA den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2002 mit 24.784,– DM fest.

Hiergegen hat die Klin. Einspruch erhoben und (zunächst) die Auffassung vertreten, eine Hinzurechnung der Teilwertabschreibung auf die Beteiligung der GmbH nach § 8 Nr. 10 a GewStG sei nicht vorzunehmen, da die für die Abschreibung ursächliche Wertminderung nicht nur auf die Ausschüttung, sondern auch auf andere Umstände zurückzuführen sei. In den Jahren 1999 – 2001 seien zudem gewinnwirksame Wertaufholungen auf die Beteiligung vorgenommen worden, die nicht zu einer Kürzung des Gewerbeertrages geführt hätten. Bei gleichzeitiger Hinzurechnung der Teilwertabschreibung im Jahre 1998 habe dies in den nachfolgenden Erhebungszeiträumen eine ungerechtfertigte „Doppelbesteuerung” zur Folge.

Mit Einspruchsentscheidung vom 08.11.2004 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Es hielt zunächst daran fest, dass der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn – der unter Berücksichtigung der ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung ermittelt worden sei – gewerbesteuerlich durch eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 10 a GewStG zu korrigieren sei, weil die Teilwertabschreibung ausschließlich ausschüttungsbedingt gewesen sei.

In den Erhebungszeiträumen ab 1999 seien die einkommen- und körperschaftsteuerrechtlich notwendigen Wertaufholungen auch in gleicher Höhe bei der Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge und bei der Feststellung der vortragsfähigen Gewerbeverluste zu berücksichtigen. Diese Folge sei systembedingt und hätte bei der Entscheidung der Klin. für die Vornahme ei...

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