Entscheidungsstichwort (Thema)

AdV bei Nullbescheiden

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch auf 0,- € lautende Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide können von der Vollziehung ausgesetzt werden, um im vorläufigen Rechtsschutz höhere Verlustvorträge zu erreichen.

 

Normenkette

EStG (JStG 2010) § 10d Abs. 4 S. 4; GewStG (JStG 2010) § 35b Abs. 2 S. 2; FGO § 69

 

Tatbestand

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragstellerin eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Bescheide über Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag für die Streitjahre 2015 bis 2017 zu gewähren ist.

In dem unter dem Az. 13 K 141/21 K,G betreffend diese Bescheide geführten Hauptsacheverfahren sind zwischen den Beteiligten diverse im Rahmen einer durchgeführten steuerlichen Außenprüfung getroffene Feststellungen streitig.

Die Antragstellerin ist eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – UG –. Sie wurde im Jahr 2014 errichtet und ins Handelsregister (HRB xxx) des Amtsgerichts C-Stadt eingetragen. Ihr alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer war in den Streitjahren Herr B. I.. Ihr Unternehmensgegenstand ist die Gewinnung und Verwaltung von Spendern für gemeinnützige Körperschaften und die Unternehmensberatung. In den Streitjahren 2015 bis 2017 hat die Antragstellerin ausschließlich die Gewinnung und Verwaltung von Spendern für die beiden eingetragenen Vereine (e.V.) C. e.V. (im Folgenden: C.) und D. e.V. (D.) übernommen.

Der C. wurde nach dessen Errichtung im August 2014 am 21.12.2004 in das Vereinsregister des Amtsgerichts I-Stadt eingetragen (VR xxx). In den Streitjahren bestand der Vorstand aus dem Vorstandsvorsitzenden, Herrn B. I., und dem stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn N. J.. Beide waren einzelvertretungsbefugt. Seit der Verlegung des Sitzes des C. nach C-Stadt im November 2006 ist er im Vereinsregister des Amtsgerichts C-Stadt unter dem Registerblatt VR xxx B eingetragen. Über das Vermögen des Vereins ist durch Beschluss des Amtsgerichts C-Stadt am 1.8.2018 das Insolvenzverfahren eröffnet worden (80 IN 369/18).

Der D. wurde nach dessen Errichtung im Dezember 2013 am 1.4.2014 in das Vereinsregister des Amtsgerichts H-Stadt eingetragen (VR xxx). In den Streitjahren bestand der Vorstand aus dem alleinvertretungsberechtigten Vorsitzenden B. I.. Seit der Verlegung des Sitzes des D. nach C-Stadt im Oktober 2016 ist er im Vereinsregister des Amtsgerichts C-Stadt unter dem Registerblatt VR xxx B eingetragen.

Die Antragstellerin schloss mit dem C. im Dezember 2015 einen Vertrag über die Verwaltung von Förderern, nach welchem sie für den C. die Erfassung der Förderurkunden, die Pflege der gesamten Datenbestände, die Vorbereitung der Lastschrifteinzüge, die Abwicklung von Bankrückläufen und Erstattungen, die Vorbereitung und den Versand von Begrüßungsschreiben, Spendenquittungen, Kündigungsbestätigungen und des gesamten Schriftwechsels für eine Vergütung in Höhe von 8,2 % der in den Datenbanken des C. gespeicherten Förderer (gemeint dürften die Jahresbeiträge der Förderer sein) zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (USt) übernahm.

Ferner schloss die Antragstellerin mit dem C. im Dezember 2016 einen Vertrag über das Werben von Förderern, die Reaktivierung von Förderern und die Information der Bevölkerung über die besondere Lebenslage behinderter und kranker Menschen, welcher ab dem 1.1.2017 beginnen sollte und eine unbestimmte Laufzeit hatte. Als Gegenleistung für die Werbemaßnahmen stand der Antragstellerin eine Vergütung in Höhe von 80 % des Jahresbeitrages der neu gewonnenen Förderer zzgl. der gesetzlichen USt zu.

Die Antragstellerin rechnete mit dem C. entsprechend den geschlossenen Verträgen ab. Sie berechnete gegenüber dem C. für die Verwaltung der Datenbanken der Förderer zum 31.12.2017 einen Nettobetrag in Höhe von 78.012,04 € (Bestand zum 31.12.2017: 951.366,34 € × 8,2 %).

Daneben schloss die Antragstellerin mit dem D. am 20.12.2016 jeweils einen Vertrag über das Werben von Förderern, in welchem für die Leistungen der Antragstellerin eine Vergütung in Höhe von 80 % des Jahresbeitrags der neu gewonnene Förderer zzgl. gesetzlicher USt vereinbart wurde, und einen Vertrag über die Verwaltung von Förderern, für deren Übernahme der Antragstellerin eine Vergütung von 9,5 % der in den Datenbanken des D. e.V. gespeicherten Förderer (gemeint dürften die Jahresbeiträge der Förderer sein) zzgl. gesetzlicher USt zustand.

Die Antragstellerin rechnete auf dieser vertraglichen Grundlage gegenüber dem D. am 31.12.2017 unter der Rechnungs-Nr. A über einen Nettobetrag in Höhe von 123.398,12 € für die Verwaltung ihrer Datenbanken ab. Diesen Betrag ermittelte sie in der Weise, dass sie den von dem D. mitgeteilten Gesamtbetrag der in den Datenbanken ausgewiesenen Jahresbeiträge der Förderer in Höhe von 1.298.927,58 € mit dem vereinbarten Vergütungssatz in Höhe von 9,5 % multiplizierte. Am 30.7.2020 brachte die Antragstellerin auf dieser Rechnung einen Vermerk an, nach welchem diese Rechnung zu stornieren sei. Es habe eine versehentlich...

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