rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustandekommen eines Auslandsdarlehens. Zeugenvernehmung

 

Leitsatz (redaktionell)

1.Gem. § 99 Abs. 2 FGO kann das Gericht durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und weder der Kl. oder der Beklagte widersprechen.

2. Welche Beweismittel zum Nachweis eines Sachverhaltes erforderlich sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Wenn das Gericht gem. § 96 Abs. 1 S. 1 FGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet, obliegt ihm als Tatsacheninstanz die Auswahl und Gewichtung der erforderlichen Beweismittel; es hat dabei die erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen nach § 90 Abs. 2 AO zu berücksichtigen. Die Erfüllung der Pflichten zur Aufklärung des Sachverhaltes sowie zur Vorsorge und Beschaffung von Beweismitteln muss allerdings erforderlich, möglich, zumutbar und verhältnismäßig sein.

 

Normenkette

FGO § 99 Abs. 2, § 96 Abs. 1 S. 1, § 76 Abs. 1 S. 4; AO § 90 Abs. 2

 

Tenor

Der Kläger hat am 11. September 2004 mit Herrn A. einen Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 465.000 EUR geschlossen. Dieses Darlehen wurde im September 2004 valutiert.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob dem Kläger (Kl) Zinseinnahmen von 33.291 EUR im Jahr 2004 und von jeweils 45.570 EUR in den Jahren 2005 sowie 2006 aus der Gewährung eines Darlehens in Höhe von 465.000 EUR an die I-GmbH zuzurechnen sind, ob zur Refinanzierung dieses Darlehens ein wirksames Darlehensverhältnis zwischen dem Kl und Herrn A., geb. am 15. November … und wohnhaft …, Dubai/Vereinigte Arabische Emirate, in gleicher Höhe und zum selben Zinssatz bestanden hat und ob A seine Ansprüche gegenüber dem Kl aus diesem Darlehensverhältnis an die GT, verkauft und abgetreten hat. Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin der I-GmbH war die Mutter des Kl.

Der Kl wurde in den Streitjahren beim Beklagten (dem Finanzamt – FA –) zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Beide erzielten als Handelsvertreter Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus Kapitalvermögen. Der Kl war als Einzelunternehmer im Geschäftszweig Werbeagenturen tätig. Die Einnahmen des Kl aus Kapitalvermögen wurden im Einkommensteuerbescheid für 2004 (vom 3. August 2006) in Höhe von 132 EUR, im geänderten Einkommensteuerbescheid für 2005 (vom 19. April 2007, dem ein Schätzungsbescheid vom 30. März 2007 vorausging) in Höhe von 85 EUR und im Einkommensteuerbescheid für 2006 (vom 21. Januar 2008 bzw. vom 6. März 2008) in Höhe von 36 EUR angesetzt. Die ursprünglichen Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, der auch nach dem Erlass der genannten Änderungsbescheide bestehen blieb.

Vom Konto Nr. …192 des Kl bei der A-Bank in Dubai wurde am 13. September 2004 der Betrag von 465.000 EUR auf das Konto seiner Mutter bei der H-Bank (im Inland) überwiesen. Am 15. September 2004 erfolgte auf dem Konto der Mutter des Kl die Gutschrift von 464.900 EUR; 100 EUR fielen als Gebühren für die Auslandsüberweisung an. Nach dem Darlehensvertrag vom 16. September 2004 gewährte der Kl der I-GmbH zur Tilgung von deren Steuerverbindlichkeiten ein Darlehen in Höhe von 465.000 EUR zu einem Zinssatz von 9,8 %, das auf das Konto seiner Mutter bereits ausgezahlt worden ist. Das Darlehen ist nach zehn Jahren in einem Betrag zu tilgen und die Zinsen sind jeweils vierteljährlich im Voraus auf ein noch vom Kl zu benennendes Konto zu entrichten. Eine Kündigung vor Ablauf von zehn Jahren ist wechselseitig ausgeschlossen.

Auf Anfrage teilte die Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) des Bundeszentralamtes für Steuern dem FA am 25. September 2006 zu den Auslandsbeziehungen der TT und Herrn A mit, dass sie eine Wirtschaftsauskunft (WA) eingeholt habe. Nach der WA handele es sich bei der TT um ein aktiv tätiges Unternehmen, das am 22. Dezember 2004 in Dubai registriert worden sei. Das Registrierdatum sei mit dem Datum der der IZA vorgelegten Rechnung vom 22. Dezember 2004 an die I-GmbH (Bl 187 der Klageakte) identisch. In dieser Rechnung würden Tätigkeiten abgerechnet, die angeblich in der Zeit von Januar bis Dezember 2004 von der TT erbracht worden seien. Da die TT erst am 22. Dezember 2004 gegründet worden sei, sei eine Leistungserbringung durch die TT vor dieser Zeit nicht möglich. Nach den der IZA vorliegenden Erkenntnissen handele es sich bei der Rechnung vom 22. Dezember 2004 um eine Scheinrechnung. Daher werde angeregt, für die dort in Rechnung gestellten Leistungen den Betriebsausgabenabzug nach § 41 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zu versagen. Herr A sei bisher bei der IZA noch nicht in Erscheinung getreten. Bis auf die in der beiliegenden WA gemachten Angaben lägen keine Erkenntnisse über A vor. Hinsichtlich der Behandlung fragwürdiger Darlehen werde auf die beiliegenden Anlagen 2 und 3 hingewiesen. Nach der der Auskunft des IZA beiliegenden WA (Stand 28. August 2006) sind Gesellsc...

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