Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenhandelsabsicht von Private Equity Gesellschaften aufgrund von Wissenszurechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch Private Equity Gesellschaften können Finanzunternehmen i. S. d. § 8b Abs. 7 KStG i. V. m. § 1 Abs. 3 KWG a. F. sein, wenn sie als Geschäftszweck den Erwerb und das Halten von Beteiligungen ausweisen.

2. Bei der Entscheidung, ob ein Unternehmen als Finanzunternehmen i. S. d. § 1 Abs. 3 KWG a. F. anzusehen ist, da die Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben und zu halten, sind bei der Berechnung der auf einzelne Tätigkeiten entfallenden Bruttoerträge, die Erlöse aus der Veräußerung von Beteiligungen – aufgrund ihrer Verbundenheit mit dem Erwerb und dem Halten der Beteiligung – der finanzunternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen.

3. Der Begriff des „Eigenhandelserfolges” i. S. d. § 8b Abs. 7 S. 2 KStG umfasst den Erfolg aus jeglichem „Umschlag” von Anteilen i.S. von § 8b Abs. 1 KStG auf eigene Rechnung (vgl. BFH-Rspr.).

4. Ein Finanzunternehmen, dass Beteiligungen nach seiner Geschäftspolitik mittel- bis langfristig hält, erwirbt dem Anlagevermögen zugeordnete Aktien gleichwohl zur Erzielung eines kurzfristigen Eigenhandelserfolg gem. § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG, wenn die über ein Weisungsrecht gegenüber ihren Tochtergesellschaften verfügende Muttergesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien – der Tochtergesellschaft gem. § 166 Abs. 2 BGB zuzurechnende – Kenntnis von geplanten Kapitalerhöhungsmaßnahmen und einem möglichen und angestrebten Börsengang (International Public Offering-IPO) der AG hat und die Tochtergesellschaft die Aktien weisungsgemäß erwirbt und nach einer Haltezeit von fünfeinhalb Monaten im Rahmen der Börsenemission veräußert.

5. Der Annahme einer Eigenhandelsabsicht steht nicht entgegen, dass die zuständigen Organe ein IPO erst nach dem Erwerbszeitpunkt der Aktien beschließen und die Tochtergesellschaft keinen Einfluss auf den Börsengang hat.

 

Normenkette

KStG 2002 § 8b Abs. 7 S. 2, Abs. 2, 1; KWG a.F. § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; BGB § 166 Abs. 2; GmbHG § 35 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), wurde mit notariellem Vertrag vom mit einem Stammkapital von EUR gegründet. Alleinige Gesellschafterin ist die B. Diese ist wiederum eine 100%-ige Tochtergesellschaft der R. Zu den Geschäftsführungsund Zustimmungsregelungen bei der Klägerin wird auf die Geschäftsordnung für den Vorstand der R und das Protokoll vom über die Auslegung dieser Geschäftsordnung für die Geschäftsführer der Tochtergesellschaften „Bewilligungen bei Beteiligungsunternehmen” verwiesen. Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass für alle Beteiligungstransaktionen, die von Tochtergesellschaften der R beabsichtigt seien, die Bewilligung des Vorstandes der R erforderlich ist.

Zu Geschäftsführern der Klägerin waren S, K und Ka bestimmt. S und K sind bei der R beschäftigt. S ist dort seit Leiter des Beteiligungsmanagements.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin sind das Eingehen, Halten und Verwalten von Beteiligungen an mittelständischen bzw. wachstumsorientierten Unternehmen, Teilnahme an der dynamischen Entwicklung des Private Equity Marktes in Mitteleuropa, Betriebsberatung und Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Betriebsorganisation sowie Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der automatischen und elektronischen Datenverarbeitung, sowie Halten, Verwalten und Verwertung von Immobilien.

In den Jahren 2000 bis 2010 erwarb die Klägerin insgesamt 13 Beteiligungen, die sie durchweg im Anlagevermögen bilanzierte. Fünf dieser Beteiligungen veräußerte die Klägerin wieder, davon eine mit Gewinn und zwei innerhalb von 12 Monaten.

Für die Jahre 2001 bis 2005 ergeben sich für die Klägerin folgende Bilanzwerte:

2001

2002

2003

2004

2005

Aktivvermögen

davon Beteiligungen, Anteile

Erträge in EUR insgesamt davon

Gewinnau sschüttungen von Beteiligungen

Veräußerung

Zinsen

Beratung von Beteiligungsunternehmen

Die R hält 100 % an der S-GmbH, die wiederum zu 18,14 % an der A-Holding GmbH beteiligt ist. Diese ist wiederum zu 100 % an der A-Beteiligung GmbH beteiligt, die ihrerseits 81,09 % an der A-AG beteiligt ist, welche 100 % der Aktien der X hielt.

Mit Kaufvertrag vom … November 2004 erwarb die Klägerin … Stückaktien an der X. Dies entsprach einem Anteil von 1,02 %. Der Kaufpreis pro Aktie betrug … EUR, die Anschaffungskosten in Höhe von EUR bilanzierte die Klägerin als Anlagevermögen.

Die Finanzierung des Aktienerwerbs erfolgte über ein Angebot der Klägerin vom … November 2004 an die B zum Abschluss eines (nachrangigen) Darlehens in Höhe der … Anschaffungskosten und zu folgenden Bedingungen:

Verzinsung: „3 m – Euribor – 25 %” Laufzeit: „baw”

Aufgrund eines Aktiensplits im Verhältnis 1:2 bei der X am hielt die Klägerin ab diesem Zeitpunkt … Stückaktien an der X.

Am 2005 erfolgte der Börsengang der X. Durch Mandatsvertrag vom 2005 ermächtigte die Klägerin ...

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