rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Pauschalierung des Eigenverbrauchs nach der amtlichen Richtsatzsammlung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einer Speisewirtschaft kommt es bei der Pauschalierung unentgeltlicher Wertabgaben nicht darauf an, ob bzw. wie oft die Familienmitglieder des Gastwirts in der Gaststätte anwesend gewesen sind und in welchem Umfang sie in der Gaststätte hergestellte fertige Gerichte eingenommen haben.

Führt der Gastwirt über die Höhe des Eigenverbrauchs keine Aufzeichnungen, hat er Ungenauigkeiten, die sich aus der Anwendung der Erfahrungssätze aus der amtlichen Richtsatzsammlung ergeben, hinzunehmen.

 

Normenkette

UStG § 3 Abs. 1b Nr. 1, § 22 Abs. 2 Nrn. 3, 1 S. 2; AO § 162

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Höhe des Eigenverbrauchs.

Der Kläger betreibt seit dem 1. Mai 2001 eine Speisewirtschaft. In seinem Haushalt leben neben seiner Ehefrau die beiden Kinder X, geboren 1994, und Y, geboren 1997. Aufzeichnungen über Sachentnahmen führte der Kläger nicht.

In der Umsatzsteuererklärung 2001 setzte der Kläger unentgeltliche Wertabgaben zu 16 % i.H.v. 1.000,– DM (= 160,– DM Umsatzsteuer) und zu 7 % i.H.v. 2.056,– DM (= 143,92 DM Umsatzsteuer) an.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) setzte den Betrag hierfür jedoch mit Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 27. Juni 2003 gemäß den Pauschbeträgen in der amtlichen Richtsatzsammlung 2001 für den Kläger und seine Familie zu 16 % mit 5.664,– DM und zu 7 % mit 3.936,– DM an und setzte die Umsatzsteuer für 2001 auf 29.303,– DM fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Den dagegen eingelegten Einspruch verwarf das FA wegen Verfristung als unzulässig.

Den Einspruch gegen den Bescheid des FA über die Ablehnung des Antrags auf Änderung des Umsatzsteuerbescheids 2001 vom 21. November 2003 wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 17. Mai 2004 als unbegründet zurück.

Mit seiner Klage bringt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor:

Er habe seine Familie vollkommen aus dem Lokal herausgehalten. Die räumliche Entfernung zwischen Wohnung und Lokal sei erheblich. Für die Ehefrau und die Kinder dürfe deshalb kein Eigenverbrauch angesetzt werden. Die von ihm zugrunde gelegten Beträge seien im Bereich zu 7 % höher als in der Richtsatzsammlung und hätten sich an den Arbeitnehmerbeträgen orientiert. Bei den unentgeltliche Wertabgaben zu 16 % seien geringere Umsätze angesetzt worden, weil es in dem Lokal weder ein Frühstück und nur begrenzt Mittagstisch gebe.

Der Kläger beantragt,

die Umsatzsteuer 2001, unter Aufhebung des Steuerbescheids vom 27. Juni 2003 und des Ablehnungsbescheids vom 21. November 2003 sowie der Einspruchsentscheidung vom 17. Mai 2004, auf 28.425,70 DM (= 14.533,83 EUR) festzusetzen.

Das HZA beantragt, die Klage abzuweisen und verweist auf die Einspruchsentscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akte und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

Das FA hat bei den unentgeltlichen Wertabgaben zu Recht die Pauschbeträge aus der amtlichen Richtsatzsammlung 2001 zugrunde gelegt.

Nach § 22 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 1 Satz 2 und § 3 Abs. 1b Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der hier maßgebenden Fassung – UStG – ist der Unternehmer verpflichtet, Aufzeichnungen über die Entnahme von Gegenständen aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, getrennt nach Steuersätzen zu machen.

Da der Kläger diesen Aufzeichnungspflichten im Streitjahr nicht nachgekommen ist, konnte das FA die Umsätze aus unentgeltlichen Wertabgaben gemäß § 162 Abs. 1 und 2 der AbgabenordnungAO – schätzen.

Dabei ist das FA vorliegend zu Recht von den Pauschbeträgen aus der amtlichen Richtsatzsammlung 2001 ausgegangen.

Danach hat bei Gast- und Speisewirtschaften mit Abgabe von kalten und warmen Speisen der Jahreswert im Streitjahr für eine Person ohne Umsatzsteuer beim ermäßigten Steuersatz 1.968,– DM und beim vollen Steuersatz 2.832,– DM betragen.

Die Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten der einzelnen Branchen und dienen der Vereinfachung. Sie sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder vom 2. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Sie lassen keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu; auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge (vgl. Nr. 2 bis 4 des Abschnitts „Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben für die Kalenderjahre 2000 und 2001” der amtlichen Richtsatzsammlung 2001).

Der Kläger hat keine Gründe vorgetragen, die eine Abweichung von den Pauschbeträgen oder deren Nichtanwendung rechtfertigen könnten.

Insbesondere kommt es nach den dargestellten Grundsätzen der Pauschbeträge für die Schätzung des Eigenverbrauchs eines Gastwirtes und seiner Familie nicht darauf an, ob bzw. wie oft die Familienmitglieder in der Gaststätte anwesend ...

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