Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit des begrenzten Verlustausgleichs nach § 2 Abs. 3 EStG 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Beschränkung des Verlustausgleichs nach § 2 Abs. 3 EStG 1999 ist weder insgesamt noch punktuell verfassungswidrig. Das gilt auch insoweit, als wegen des begrenzten Verlustausgleichs eine Einkommensteuer auch dann festzusetzen ist, wenn dem Steuerpflichtigen von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nach Erfüllung der Einkommensteuerschuld nicht einmal das Existenzminimum verbleibt (gegen BFH-Rechtsprechung).

2. Kann der Steuerpflichtige im Einzelfall dartun, dass ihm im Veranlagungszeitraum aufgrund der Steuerbelastung infolge der Anwendung von § 2 Abs. 3 EStG 1999 nicht mehr ausreichend liquide Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verblieben sind, so wäre es sachgerecht, auf Antrag des Steuerpflichtigen eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen vorzunehmen.

 

Normenkette

EStG 1999 § 2 Abs. 3; GG Art. 2, 14, 20 Abs. 3; AO § 163

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 24.05.2007; Aktenzeichen XI R 60/05)

BFH (Beschluss vom 24.05.2007; Aktenzeichen XI R 60/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wurde im Streitjahr 1999 mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Er erzielte im Streitjahr hohe positive Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und aus Kapitalvermögen, positive gewerbliche Einkünfte als Einzelunternehmer sowie einen gewerblichen Verlust aus einer Beteiligung und erhebliche Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung, überwiegend aus der Beteiligung als Kommanditist an der Firma P-KG (KG). Auf seine Kommanditeinlage bei der KG hatte der Kläger im Jahr 1999 einen Betrag von 1.770.000 DM geleistet. Außerdem erzielte er positive ausländische Einkünfte in Höhe von 1.440.175 DM, die in Höhe von 1.396.887 DM dem Progressionsvorbehalt unterworfen wurden, und negative ausländische Einkünfte in Höhe von 398.785 DM. Seine Ehefrau erzielte Verluste aus Land- und Forstwirtschaft und aus Vermietung und Verpachtung. Der vorgelegten Steuererklärung für 1999 und dem zuletzt ergangenen ESt-Bescheid 1999 vom 10. Februar 2005 sind u. a. die folgenden Beträge zu entnehmen:

Kläger

Ehefrau

DM

DM

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft:

./.

90

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

– aus Einzelunternehmen:

10.550

– aus Beteiligung:

./.

13.852

Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit:

953.887

Einnahmen aus Kapitalvermögen:

237.610

./. Werbungskosten aus Kapitalvermögen:

13.891

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

– aus bebautem Grundstück K

./.

29.188

./.

156.639

– aus Beteiligung KG:

./.

1.982.241

– aus sonstigen Beteiligungen:

./.

191.134

23

Summe:

./.

1.028.259

./.

156.706

Die ESt 1999 wurde nach Anwendung des beschränkten Verlustausgleichs nach § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung auf 11.504 DM und der Solidaritätszuschlag auf 0 DM festgesetzt. Im Rahmen des gegen den ursprünglichen ESt-Bescheid 1999 vom 21. Dezember 2000 durchgeführten Einspruchsverfahrens wandten sich die Kläger u. a. gegen die Beschränkung des Verlustausgleichs nach § 2 Abs. 3 EStG. Der Einspruch hatte in diesem Punkt keinen Erfolg (vgl. Einspruchsentscheidung vom 13. August 2002).

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der der Kläger den Abzug weiterer negativer Einkünfte und die Festsetzung der ESt 1999 auf 0 DM begehrt. Zur Begründung verweist er darauf, dass die negativen Einkünfte der Ehegatten im Streitjahr die positiven Einkünfte erheblich überstiegen. Insbesondere bei den Verlusten aus der Beteiligung an der KG handele es sich um echte Verluste und nicht um Buchverluste, wobei weitere verrechenbare Verluste in Höhe von 1.654.969 DM bereits nach § 15a EStG nicht berücksichtigt worden seien. Eine ESt-Festsetzung sei daher im Streitjahr nicht gerechtfertigt und widerspreche dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit gemäß Art. 2, 3 sowie 14 Grundgesetz (GG). Verfassungswidrig sei ebenfalls, dass positive und negative Einkünfte einzelner Einkunftsarten sich nicht gleichwertig gegenüberstünden, sondern nur eingeschränkt ausgeglichen werden dürften. Schließlich sei § 2 Abs. 3 EStG auch deshalb verfassungswidrig, weil die Vorschrift unverständlich, unklar und damit nicht hinreichend bestimmt sei.

Der Kläger beantragt, in Änderung des ESt-Bescheids 1999 vom 10. Februar 2005 zusätzliche negative Einkünfte von 23.192 DM anzusetzen und die ESt 1999 auf 0 DM herabzusetzen.

Das FA beantragt Klageabweisung.

Es verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

1. Das FA hat die ESt der Ehegatten im Streitjahr 1999 zutreffend festgesetzt. Der Senat hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass § 2 Abs. 3 EStG grundgesetzwidrig ist.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) widerspricht § 2 Abs. 3 EStG grundsätzlich nicht dem aus Art. 2 und 14 GG...

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