vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI R 25/06)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungskonforme Auslegung der Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs durch § 2 Abs. 3 Satz 2 ff. EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Die den vertikalen Verlustausgleich einschränkende Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 2 ff. EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ist im Wege der verfassungskonformen Auslegung dann nicht anzuwenden, wenn durch die Beschränkung der Verlustverrechnung dem Steuerpflichtigen der zur Sicherung des Existenzminimums notwendige Bedarf nicht mehr verbleibt und die Verluste nicht auf Sonderabschreibungen beruhen.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 3

 

Streitjahr(e)

1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.03.2011; Aktenzeichen IX R 66/06)

BFH (Urteil vom 09.03.2011; Aktenzeichen IX R 66/06)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger (geb. 1932) ist von Beruf Rechtsanwalt und Notar, die Klägerin Psychotherapeutin. Der Kläger erzielte im Streitjahr positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Leibrenten von zusammen 1.391.614,- DM, die Klägerin positive Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit von 14.070,- DM.

Daneben erzielte der Kläger gemäß einheitlicher und gesonderter Feststellung Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.685.437,- DM, die nach Anwendung des § 15a des Einkommensteuergesetzes - EStG - mit 0,- DM als laufende steuerpflichtige Einkünfte anzusetzen waren. Zudem erzielte der Kläger nach Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreie, dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte von 26.561,- DM.

Darüber hinaus erzielten die Kläger aus Beteiligungen an mehreren Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, welche die Vermietung von Grundbesitz zum Gegenstand hatten, einheitlich und gesondert festgestellte negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, und zwar der Kläger in Höhe von 2.220.575,- DM und die Klägerin in Höhe von 768.102,- DM. Diese Einkünfte resultierten aus Beteiligungen der Kläger an mehreren Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR), die im Wesentlichen in den 80iger Jahren gegründet worden waren und Grundbesitz vermieteten, der auf spezielle Bedürfnisse des Einzelhandels, des Technologiesektors und der Erlebnisgastronomie zugeschnitten war.

Im Rahmen des nach zwischenzeitlichen Änderungen nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung - AO - für 1999 gültigen Einkommensteuerbescheides vom 19.02.2004 verrechnete das beklagte Finanzamt nach der im Streitjahr gültigen Gesetzeslage gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes - StEntlG - 1999/2000/2002 die negativen Einkünfte der Kläger mit ihren positiven Einkünften von 1.405.684,- DM nur in Höhe von 802.842,- DM. Die Einkommensteuer 1999 wurde auf 256.222,- DM festgesetzt.

Mit fristgerecht erhobenen Einspruch wandten sich die Kläger gegen die Beschränkung der Verlustverrechnung. Mit Beschluss vom 04.12.2001 (Az.:

11 V 3177/01, EFG 2002, 776) hat der Senat den damals gültigen Bescheid von der Vollziehung ausgesetzt. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Beklagten hat der Bundesfinanzhof - BFH - mit Beschluss vom 6. März 2003 XI B 7/02 (BStBl II 2003, 516) zurückgewiesen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 11.03.2004 wies das Finanzamt den Einspruch zurück. Hiergegen richtet sich die am 13.04.2004 erhobene Klage, mit der die Kläger eine Herabsetzung der Einkommensteuer 1999 auf 0,- DM begehren.

Die Verluste der Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung setzten sich wie folgt zusammen:

Aus der Beteiligung des Klägers an der A entstand dem Kläger insgesamt ein gesondert festgestellter Verlustanteil von 2.237.386,- DM am Gesamtverlust von 2.495.348,- DM, bestehend aus einem Anteil am laufenden Verlust von 1.760.871,- DM (90 v.H. von 1.956.524,- DM) und 476.515,- DM Sonderwerbungskosten in Form von Abschreibungen auf Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 5 EStG.

Entsprechendes gilt für die Beteiligung des Klägers mit 10 v.H. und der Klägerin mit 40 v.H. an der B, wo der Verlustanteil der Klägerin mit 227.974,80 DM bei 225.876,- DM Sonderwerbungskosten in Form von AfA nach § 7 Abs.5 EStG und der des Klägers mit 55.713,70 DM bei 55.189,- DM Sonderwerbungskosten in Form von AfA nach § 7 Abs. 5 EStG gesondert festgestellt wurde. Die Abschreibungen auf Abnutzung beliefen sich hierbei insgesamt auf 611.662,- DM (Altbau mit 3 v.H., Neubau mit 5 v.H. bzw. 2 v.H.) bei einem Gesamtverlust der GbR von 493.921,- DM.

Hinsichtlich der Beteiligung des Klägers (10 v.H.) und der Klägerin (90 v.H.) an der C wurde der Verlustanteil der Kläger auf 645.985,- DM bzw. 71.776,- DM einheitlich und gesondert festgestellt. Dem Gesamtverlust der GbR von 717.761,- DM lagen Abschreibungen für Abnutzung von 598.720,- DM in Höhe von 5 v.H. nach § 7 Abs. 5 EStG bzw. 10 v.H. auf die Außenanlagen (6.119,- DM) nach § 7 Abs. 1 EStG zu Grunde.

Soweit die Kläger zu...

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