Entscheidungsstichwort (Thema)

Umstellung des Wirtschaftsjahres

 

Leitsatz (amtlich)

Das Finanzamt verweigert das Einvernehmen zur Umstellung des Wirtschaftsjahres zu Recht, wenn damit lediglich bezweckt wird, steuerliche Nachteile, die im Hinblick auf eine Gesetzesänderung zu befürchten sind (hier: Einführung des Halbeinkünfteverfahrens), zu vermeiden.

 

Normenkette

EStG § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 S. 1; FGO § 102

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA –) der Umstellung des Wirtschaftsjahres der Klägerin auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum das Einvernehmen versagen durfte.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründet wurde. Gegenstand der GmbH ist der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken sowie deren Bebauung. Anteilseigner waren zunächst Frau A., Frau B., Frau C. und Herr D. mit jeweils 12.500 DM. Am 13. Dezember 1995 wurden die Geschäftsanteile an Herrn E. verkauft. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer – nunmehr Liquidator kraft Gesetzes – ist seither Herr E.

Im Dezember 1998 beschloss die Gesellschafterversammlung erstmalig die Liquidation der Klägerin. Da es nicht möglich war, den Gläubigeraufruf im Dezember 1998 noch dreimal zu veröffentlichen, wurde der Liquidationsbeschluss widerrufen.

Die Bilanz zum 31. Dezember 1999 weist neben einem Aktivvermögen über … DM ein positives Kapital in Höhe von … DM aus. In der Gesellschafterversammlung vom 13. Januar 2000 wurde beschlossen, Bekanntmachungen der Klägerin im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Auf Grund rückläufiger Ertragslage wurde mit Gesellschafterbeschluss vom …2000. erneut die Auflösung der Gesellschaft beschlossen. Die Eintragung erfolgte am …. 2000.

In der Gesellschafterversammlung vom 28. November 2000 wurde die Satzung, in der bis dahin die Identität von Kalenderjahr und Wirtschaftsjahr festgeschrieben war, wie folgt geändert:

„Das Geschäftsjahr der Gesellschaft umfasst den Zeitraum vom 01.12. bis 30.11. eines jeden Jahres.”

„Im Jahr der Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister umfasst das Rumpfgeschäftsjahr den Zeitraum vom 01.01. bis zum 30.11.”

Die Änderung wurde am 30. November 2000 eingetragen.

Mit Schreiben vom 27. November 2000 beantragte die Klägerin beim FA die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf den Zeitraum 1. Dezember bis 30. November und begründete dies mit den für sie nachteiligen Folgen, die sich aus dem Inkrafttreten des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433) ergäben. Die Auswirkungen seien weder vorhersehbar noch planbar gewesen. Da der Liquidator die Pflicht habe, die zur Auskehrung vorhandenen Vermögenswerte in weitest gehendem Maße zu sichern, sei die Umstellung ein geeignetes Mittel, dieser Verpflichtung nachzukommen.

Diesen Antrag lehnte das FA mit Bescheid vom 30. November 2000 ab. Zur Begründung führte es aus, die Zustimmung sei nur dann zu erteilen, wenn gewichtige, in der Organisation des Betriebes gelegene Gründe für das abweichende Wirtschaftsjahr angeführt werden könnten. Rein steuerliche Gründe rechtfertigten eine Umstellung des Wirtschaftsjahres nicht.

Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 22. März 2001 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, dem Sinn und Zweck des § 4 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entspreche es, dass das FA bei seiner Entscheidung die betriebswirtschaftlichen Erwägungen des Steuerpflichtigen für die Umstellung des Wirtschaftsjahres sowie die die Interessen der Allgemeinheit berührenden steuerlichen Auswirkungen gegeneinander abwäge und im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens seine Entscheidung treffe. Dabei könnten die vorgetragenen Gründe nur dahingehend überprüft werden, ob und in welchem Umfang sich eine „Steuerpause” ergebe und ob die Umstellung ohne oder neben einer „Steuerpause” steuerlich vorteilhaft sein könne. Der Antrag der Klägerin sei ausschließlich steuerlich begründet. Steuerliche Konsequenzen aus Gesetzesänderungen seien nicht als beachtliche betriebswirtschaftliche Gründe (wie z. B. Inventurschwierigkeiten, Anpassung an das Pachtjahr, Umstellung des Rechnungswesens und Umorganisation) zu beurteilen.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, dass in ihrem Fall die besonderen Umstände eine für sie günstige Entscheidung durch das FA erforderlich machten. So sei die im Dezember 1998 beschlossene Liquidation gescheitert, da der Gläubigeraufruf in diesem Monat nicht dreimal habe veröffentlicht werden können. Im Jahr 2000 sei völlig überraschend eine Systemumstellung vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren eingeleitet worden. Das Sperrjahr des § 73 des GmbH-Gesetzes führe dazu, dass man ein weiteres Jahr habe abwarten müssen. Deshalb bestehe keine Möglichkeit, auf die geänderte Rechtslage zu reagieren. Die zum Streitpunk...

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