Entscheidungsstichwort (Thema)

Nach § 10 Abs.2 ErbStG hinzuzurechender Steuerbetrag bei Grundstücksschenkung unter Nießbrauchsvorbehalt und Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat sich der Schenker bei einer Grundstücksschenkung unter Nießbrauchsvorbehalt zur Übernahme der anfallenden Schenkungsteuer verpflichtet und sofort die Ablösung der gestundeten Steuer nach § 25 Abs.1 Satz 3 ErbStG beantragt, so ist zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs der Steuerwert nach § 10 Abs.1 ErbStG gemäß § 10 Abs.2 ErbStG lediglich um die sofort zu zahlende Steuer zuzüglich des Ablösungsbetrags der zinslos gestundeten Steuer nach § 25 Abs.1 ErbStG zu erhöhen (gegen Hinweis 27 Satz 3 zu § 10 ErbStG, Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch).

 

Normenkette

ErbStG § 10 Abs. 2, § 25 Abs. 1 S. 3, § 10 Abs. 1; ErbStH 1999 H 27 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.01.2002; Aktenzeichen II R 15/00)

 

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der vom Schenker zu übernehmenden Steuer gemäß § 10 Abs. 2 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG), wenn ein Teil davon gemäß § 25 ErbStG gestundet ist.

Mit notariellem Vertrag vom 29.11.1993 überließ der Kläger (Kl), geboren am 24.6.1938, seinem Sohn, geboren am 22.3.1980, schenkweise das Grundstück X. Der Einheitswert betrug 1.158.400 DM (= 100 %). Gleichzeitig behielt sich der Schenker an dem Schenkungsgegenstand den lebenslänglichen Nießbrauch vor. Die aus der Schenkung anfallende Schenkungsteuer übernahm der Schenker.

Mit Schenkungsteuerbescheid vom 30.5.1995 setzte der Beklagte (Finanzamt = FA) gegen den Kl Schenkungsteuer in Höhe von 187.022 DM fest. Es ging hierbei von folgender Berechnung aus:

Wert es Erwerbs gemäß § 10 Abs. 1 ErbStG 140 % von 1.158.400 DM = 1.621.760 DM

+

vom Schenker übernommene Steuer gem. § 10 Abs. 2 ErbStG = 11 % aus (1.621.760 DM + 90.060 DM)

168.487 DM

=

Wert des Erwerbs gem. § 10 Abs. 2 ErbStG

1.790.247 DM

./.

Freibetrag

90.000 DM

=

steuerpflichtiger Erwerb

1.700.247 DM

Steuer = 11 % aus abger. Betrag

187.022 DM

./.

Belastung nach § 25 Abs. 1 ErbStG (Nießbrauch) Jahreswert = 1/18,6 aus 1.621.760 DM = 87.191 DM Kapitalwert = 87,191 × 11,075

965.645 DM

=

um Belastung gekürzter Wert des Erwerbs

734.602 DM

zu zahlende Steuer = 9 % aus abger. Betrag

66.114 DM

=

gem. § 25 Abs. 1 ErbStG zu stundender Betragabzulösender Betrag

120.908 DM

abzulösender Betrag

=

120.908 DM × 0,325 =

39.295 DM

Der Kl, der sich für die Ablösung der zu stundenden Steuer entschieden hatte, ging im Einspruchsverfahren dagegen von folgender Berechnung aus:

1. Ermittlung der vom Schenker übernommenen Steuer:

a)

Wert des Erwerb gem. § 10 Abs. 1 ErbStG 140 % von 1.158.400 DM =

1.621.760 DM

./.

Freibetrag

90.000 DM

=

steuerpflichtiger Erwerb abgerundet

1.531.700 DM

Steuer nach Steuerklasse I = 11 %

168.487 DM

b)

Steuerpflichtiger Erwerb nach a)

1.531.760 DM

./.

Kapitalwert der Belastung durch den Nießbrauchsvorbehalt 1.621.760 DM: 18,6 × 11,075

965.645 DM

=

um Belastung gekürzter Wert des Erwerbs

566.115 DM

abgerundet

566.100 DM

Steuer nach Steuerklasse 1 = sofort zu entrichtende Steuer

45.288 DM

c)

Schenkungsteuer nach a)

168.487 DM

./.

sofort zu entrichtende Steuer

45.288 DM

=

gemäß § 25 Abs. 1 ErbStG zu stundende Steuer

123.199 DM

bei sofortiger Ablösung der gestundeten Steuer fällige Steuer 123.199 DM × 0,325 =

40.040 DM

+

sofort zu entrichtende Steuer nach b)

45.288 DM

=

zu übernehmende Steuer

nach § 10 Abs. 2 ErbStG

85.328 DM

2. Ansatz des Erwerbs nach § 10 Abs. 2 ErbStG:

Wert des Erwerbs nach § 10 Abs. 1 ErbStG

1.621.760 DM

+

errechnete übernommene Steuer gem. § 10 Abs. 2 ErbStG

85.328 DM

=

Wert des Erwerbs nach § 10 Abs. 2 ErbStG

1.707.088 DM

./.

Freibetrag

90.000 DM

=

steuerpflichtiger Erwerb

1.617.088 DM

Steuer = 11 % aus abgerundetem Betrag

177.870 DM

Wert des Erwerbs nach § 10 Abs. 2 ErbStG

1.707.088 DM

./.

Freibetrag

90.000 DM

1.617.088 DM

./.

Kapitalwert der Nießbrauchsbelastung 1.621.760 DM: 18,6 × 11,075

965.645 DM

=

um Belastung gekürzter steuerpflichtiger Erwerb

651.443 DM

Steuer = 8,5 % aus abgerundetem Betrag

= sofort zu zahlende Steuer

55.369 DM

Steuer ohne Belastung

177.870 DM

./.

sofort zu zahlende Steuer

55.369 DM

=

zu stundende Steuer

122.501 DM

Ablösungsbetrag = 122.501 DM × 0,325

39.813 DM

+

sofort zu zahlende Steuer

55.369 DM

=

zu zahlende Steuer

95.182 DM

Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 26.1.1996 wird vorab Bezug genommen. Das FA verwies darauf, daß § 10 Abs. 2 ErbStG ausschließlich den Begriff der errechneten Steuer verwende. Es werde weder der Begriff der festgesetzten noch der zu zahlenden Steuer angeführt. Für eine Abweichung vom Wortlaut des § 10 II ErbStG sei kein Raum. Die vom Schenker übernommene Steuer betrüge, wenn der Beschenkte die Steuer selbst getragen hätte, 168.487 DM. Diese werde als solche durch den Nießbrauchsvorbehalt nicht gemindert, weil § 25 ErbStG lediglich eine Regelung zur Fälligkeit desjenigen Teils der Steuerschuld, der auf den Kapitalwert des Nießbrauchs entfällt, enthalte und die Möglichkeit gebe, den ge...

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