Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnsteuer

 

Tenor

1. Der Verwaltungsakt vom 31.7.1989 betreffend die Aufbewahrung von Schichtzetteln als Beleg zum Lohnkonto sowie die Beschwerdeentscheidung vom 19. April 1990 werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die beklagte Behörde.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob von der Klägerin (Klin) die Aufbewahrung der von ihren Arbeitnehmern über ihren jeweiligen Arbeitseinsatz geführten Aufzeichnungen verlangt werden konnte.

Die Klin, eine GmbH. betreibt ein Taxiunternehmen. Sie beschäftigt sowohl festangestellte Fahrer als auch Aushilfskräfte. Die Lohnabrechnung erfolgt auf der Grundlage der für jede Schicht auf einem einheitlichen Vordruck erstellten handschriftlichen Abrechnung der jeweiligen Tageseinnahmen. Davon behalten die Fahrer in der Regel einen Anteil von 50 v.H. ein. Diesen Betrag behandelt die Klin als Vorschuß und gibt ihn in das maschinelle Lohnabrechnungssystem ein. Am Monatsende erfolgt durch die Klin die endgültige Abrechnung. Darin sind der Bruttolohn, die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge sowie der Gesamtbetrag der bereits erhaltenen Vorschüsse ausgewiesen.

Die den Lohnabrechnungen zugrundeliegenden handschriftlichen Aufzeichnungen der Fahrer werden nach Eingabe der Beträge in das EDV-System der Klin vernichtet.

Im Jahr 1989 fand bei der Klin eine Lohnsteuer (LSt)-Außenprüfung statt. In Tz. 4 des Prüfungsberichts vom 31.7.1989 heißt es, die Aufzeichnungen der Arbeitnehmer der Klin über den jeweiligen Arbeitseinsatz seien künftig als Belege zu den Lohnkonten aufzubewahren. Sie bildeten wesentliche Bestandteile der Lohnabrechnungen.

Mit der dagegen erhobenen Beschwerde macht die Klin geltend, die einzige Information, die sich aus den Aufzeichnungen über die bisherigen Monatsabrechnungen hinaus ergebe, sei der Zeitraum, in dem der Umsatz getätigt werde. Dies rechtfertige jedoch nicht den durch die Aufbewahrung verbundenen Verwaltungs- und Platzaufwand. Ob die LSt nach der Tages- oder Wochentabelle zu berechnen sei, ergebe sich aus den Personalstammblättern der Mitarbeiter, da hier das Ein- und Austrittsdatum vermerkt sei. Bezüglich der Aushilfskräfte habe der Geschäftsführer der Klin zugesagt, daß in Zukunft ein Arbeitszeitnachweis in das Lohnprogramm eingearbeitet werde.

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg (s. die Beschwerdeentscheidung vom 19. April 1990).

Zur Begründung führte die Oberfinanzdirektion (OFD) aus, bei den hier in Rede stehenden Belegen handle es sich um Unterlagen i.S. von § 147 Abs. 1 Nr. 5 der Abgabenordnung (AO 1977), für die eine Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren bestehe. Zu bedenken sei, daß die strittigen Schichtzettel auch zum Nachweis dafür dienen könnten, daß die Pauschalierungsgrenzen des § 40 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht überschritten würden. Aus diesem Grunde allein könne der Klin aber keine Aufbewahrungspflicht auferlegt werden. Denn es obliege ihr, die Einhaltung der Pauschalierungsgrenzen nachzuweisen. Zweifel gingen in diesem Fall zu ihren Lasten. Hinzu komme aber, daß die hier angesprochenen Belege Grundlage bei der Feststellung des zutreffenden Lohnzahlungszeitraums seien. Dieser könne jedenfalls nicht, wie von der Klin eingewandt, anhand des Eintritts- und Austrittsdatums ermittelt werden. Der im Einzelfall vorliegende Lohnzahlungszeitraum sei aber unabdingbar für die zutreffende Ermittlung der LSt. Die Klin werde durch die Aufbewahrung der Schichtzettel auch nicht unzumutbar belastet. Derartige Unterlagen würden üblicherweise auch von anderen Unternehmen im Hinblick auf die nach der AO bestehende Verpflichtung aufbewahrt.

Mit der Klage verfolgt die Klin ihr Begehren weiter. Bei Aushilfskräften, deren LSt nach § 40 a EStG pauschaliert werde, sei inzwischen, wie bereits im Beschwerdeverfahren angekündigt, ein Arbeitszeitnachweis in das Lohnprogramm eingearbeitet worden. Allein aufgrund der entsprechenden Aufzeichnungen im Lohnkonto könne die Einhaltung der Pauschalierungsgrenzen überprüft werden. Der Abzug von LSt komme nur bei festangestellten Fahrern in Frage. Solange diese nicht gekündigt hatten, werde für sie die abzuführende LSt nach der Monatstabelle berechnet. Eine Bemessung nach der Wochen- oder Tagestabelle komme nur bei Eintritt oder Austritt eines Arbeitnehmers während eines Monats in Frage.

Die Klin beantragt.

die im LSt-Prüfungsbericht vom 31.3.1989 verfügte Aufbewahrungspflicht aufzuheben.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Am 15. Mai 1995 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Wegen der Anträge und Ausführungen der Beteiligten wird auf die Niederschrift verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist zulässig.

Im Streitfall ist der Klin im Prüfungsbericht aufgegeben worden, künftig die Schichtzettel „als Belege zu den Lohnkonten” aufzubewahren. Hierin liegt ein Verwaltungsakt i.S. des § 118 AO 1977, gegen den die Anfechtungsklage zulässig ist. Die Aufforderung, im Rahmen der Außenprüfung Unterlagen vorzulegen, hat die Rechtsprechung als V...

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