Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung in Sachen. Körperschaftsteuer 1995,. Zinsen zur Körperschaftsteuer 1995,. Solidaritätszuschlag 1995 und Gewerbesteuer-Meßbetrag 1995

 

Tenor

Der Beschluß 7 V 3061/97 vom 10. September 1997 wird wie folgt geändert:

  1. Die Vollziehung des Gewerbesteuer-Meßbescheids 1995 vom 7.7.1997 wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens in voller Höhe gegen Sicherheitsleistung von 4.800 DM ausgesetzt.
  2. Die Verwirkung angefallener Säumniszuschläge wird insoweit aufgehoben, als sie auf den ausgesetzten Betrag entfallen.
  3. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
  4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner zu 1/3 und der Antragstellerin zu 2/3 auferlegt.
  5. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
 

Tatbestand

I.

In der Aussetzungssache 7 V 3061/97 hat der Senat am 10.9.1997 beschlossen:

1. Die Vollziehung des Gewerbesteuer-Meßbescheid 1995 vom 7.7.1997 wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens in voller Höhe gegen Sicherheitsleistung von 4.800 DM ausgesetzt und im übrigen den Antrag abgelehnt;

2. die Verwirkung angefallener Säumniszuschläge wird insoweit aufgehoben, als sie auf den ausgesetzten Betrag entfallen und

3. die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner zu 1/3 und der. Antragstellerin zu 2/3 auferlegt.

Am 30.9.1997 ging bei Gericht ein Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller in vom 26.9.1997 ein, in dem die Aufhebung des Beschlusses gemäß § 69 Abs. 6 Satz 1 Finanzgerichtsordnung von Amts wegen sowie die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide in vollem Umfang angeregt und hilfsweise beantragt wird, nachträglich die Beschwerde zum Bundesfinanzhof gemäß § 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung zuzulassen.

Begründet wird die Anregung mit rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Gerichts, daß die Antragstellerin in M. in der Person des Gesellschafter-Geschäftsführers M. einen ständigen Vertreter gemäß § 13 Abgabenordnung gehabt bzw. eine sog. Vertreterbetriebsstätte im Sinne des Art. 5 Abs. 5 DBA Portugal unterhalten habe.

Zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Beschwerde führt die Antragstellerin aus, der Senat habe sich mit der Annahme einer Vertreterbetriebsstätte im vorliegenden Fall in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gesetzt. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin vom 26.9. und 6.11.1997 Bezug genommen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) vertritt in seiner Stellungnahme zum Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin vom 26.9.1997 die Ansicht, daß eine Änderung bzw. Aufhebung des Beschlusses 7 V 3061/97 vom 10.9.1997 nicht erforderlich sei.

Das Finanzamt ist der Auffassung, daß der Senat zutreffend von der Existenz eines ständigen Vertreters bzw. einer Vertreterbetriebsstätte ausgegangen sei. Die von den Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin zitierten Literaturstimmen und die dazu herangezogene Rechtsprechung seien hier nicht einschlägig, da sie sich auf Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften oder auf den gewerblichen Grundstückshandel bezögen.

Hinsichtlich des Antrags auf nachträgliche Zulassung der Beschwerde vermißt das Finanzamt die Angabe der BFH-Rechtsprechung, die dem Beschluß des Senats vom 10.9.1997 entgegenstehe. Auf das Schreiben des Finanzamt vom 24.10.1997 wird hingewiesen.

Die Änderung des Aussetzungsbeschlusses vom 10.9.1997 erfolgt gemäß § 69 Abs. 6 Satz 1 Finanzgerichtsordnung. Sie beschränkt sich auf die nachträgliche Zulassung der Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 128 Abs. 3 Satz 2 Finanzgerichtsordnung.

Gegen einen Beschluß nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung kann das Gericht die Beschwerde noch nachträglich zulassen. Zur Begründung wird auf den Beschluß des BFH vom 10.10.1991 (XI B 18/90, BFHE 165/565, BStBl II 1992, 31) Bezug genommen.

Der Senat hatte in seinem Beschluß vom 10.9.1997 keine Bedenken gegen die Behandlung der Antragstellerin als beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz und gegen die Besteuerung ihrer gewerblichen Einkünfte im Inland gemäß § 8 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz. Dem Senat erschien es bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts nicht ernstlich zweifelhaft, daß für den im Inland unterhaltenen Gewerbebetrieb Herr M. einer der Geschäftsführer der Antragstellerin, als ständiger Vertreter bestellt war.

Die Frage, ob das Organ einer juristischen Person ständiger Vertreter im Sinne des § 13 Abgabenordnung bzw. Art. 5 Abs. 5 DBA Portugal sein kann, ist – soweit ersichtlich – höchstrichterlich noch nicht geklärt. Vereinzelt wird unter Hinweis auf das zu einer Einzelfirma ergangene BFH-Urteil vom 18.12.1990 (X R 82/89, BFHE 163/360, BStBl II 1991, 35) die Auffassung vertreten, das Organ (Vorstand, Geschäftsführer) einer Kapitalgesellschaft könne nicht gleichzeitig Vertreter im Sinne der Abkommensvorschrift des Art. 5 Abs. 5 OECD-MA sein (Niedersächsi...

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