Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldberechtigung von Ortskräften einer Deutschen Botschaft in der Dominikanischen Republik

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Ortskraft einer Deutschen Botschaft in der Dominikanischen Republik, die dort seit mehr als 2 Jahren ansässig ist und dadurch in der Dominikanischen Republik mit Einkünften aus ausländischen Investitionen und Gewinnen in Gestalt von Dividenden, Zinseinkommen von Darlehen oder Guthaben und Einkommen aus Wertpapieren steuerpflichtig ist, wobei ein nach der jährlichen Inflationsrate angepasster Sockelbetrag steuerfrei bleibt, wird im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht lediglich in einem der beschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zur Einkommensteuer herangezogen.

 

Normenkette

EStG §§ 63, 1 Abs. 2 S. 2, § 62

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine deutsche Staatsangehörige, die als in der Dominikanischen Republik ansässige Beschäftigte der dortigen deutschen Botschaft Dienstbezüge aus inländischen öffentlichen Kassen bezogen hat, für ihre in ihrem Haushalt lebenden Kinder im Zeitraum Juni 2003 bis September 2008 kindergeldberechtigt war.

Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie verzog im Jahr 1999 mit ihrem damaligen Ehemann, dem amerikanischen Staatsbürger A, von B (USA) nach C (DomRep) und begründete dort ihren Wohnsitz. Zu ihrem Haushalt gehörten die am ….1999 und ….2001 in der Dominikanischen Republik geborenen Kinder D und E. Ab Juni 2003 bis Anfang 2009 war die Klägerin bei der Deutschen Botschaft in C (DomRep) beschäftigt. Ihre Dienstbezüge wurden von der Besoldungsstelle des Auswärtigen Amtes auf ihr in der Bundesrepublik Deutschland geführtes Bankkonto überwiesen. Das Auswärtige Amt führte von den Dienstbezügen die einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt F sowie die Sozialversicherungsbeiträge an den deutschen Sozialversicherungsträger ab. Für die Jahre 2004 und 2005 wurde sie nach § 1 Abs. 3 des EinkommensteuergesetzesEStG – unter der Steuernummer 1 zur Einkommensteuer veranlagt.

Im Mai 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Festsetzung von Kindergeld für D und E. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1.8.2007 mit der Begründung ab, dass die Kinder der Klägerin weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb der Europäischen Union und auch nicht in einem Staat, auf den das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet, hätten. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 18.9.2008 als unbegründet zurück.

Mit der hiergegen geführten Klage begehrte die Klägerin die rückwirkende Gewährung von Kindergeld ab dem Monat Juni 2003. Zur Begründung trug sie vor, dass sie mit ihren Bezügen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 EStG unterliege. Daher sei sie nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG kindergeldberechtigt und ihre in der Dominikanischen Republik lebenden Kinder gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3, 2. HS EStG bei der Kindergeldfestsetzung zu berücksichtigen. Sie werde in der Dominikanischen Republik nicht zur Einkommensteuer herangezogen, da nach Art. 299 Abs. f des dort geltenden Steuergesetzes (Còdigo Tributario) – neben Personen mit diplomatischem oder konsularischem Status – auch ausländische Angestellte eines ausländischen Staates mit ihren Einkünften in der Dominikanischen Republik steuerbefreit seien. Neben ihren Bezügen für die Botschaftstätigkeit erziele sie keine Einkünfte in der Dominikanischen Republik.

Mit Urteil vom 22.2.2011 – 1 K 3560/08 – hat das Finanzgericht Köln die Beklagte verpflichtet, über den Kindergeldantrag erneut zu entscheiden. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 EStG, weil sie als deutsche Staatsangehörige im Dienste einer inländischen Person des öffentlichen Rechts stehe und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehe. Auch die weitere Voraussetzung des § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG, dass die Person in dem Aufenthaltsland lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werde, sei erfüllt. Denn dies gelte erst recht, wenn der Steuerpflichtige im Auslandsstaat überhaupt keine dort steuerpflichtigen Einkünfte erziele. Wenngleich die Klägerin aufgrund ihres jahrelangen Aufenthalts in der Dominikanischen Republik als dort ansässig anzusehen sei, werde sie vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 EStG erfasst. Die Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG in den Jahren 2004 und 2005 sei unschädlich, da insoweit keine Bindungswirkung für die Kindergeldfestsetzung bestehe. Aufzuklären sei indessen noch, ob die Klägerin für den Zeitraum Juni 2003 bis September 2008 sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Kindergeldgewährung erfülle.

Mit dem Revisionsurteil vom 19.9.2013 – V R 9/12 – hat der BFH das Urteil im 1. Rechtsgang aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen. Das erstinstanzliche Urteil setze in rechtlich unzutreffender Weise die beschränkte Ste...

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