Tatbestand

Der Kläger ist im Hauptberuf als … und Verhaltenstrainer bei der … nichtselbständig tätig.

Daneben erzielte er im Streitjahr Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit, die er in seiner Einkommensteuererklärung mit „Verhaltenstraining” umschrieb (Höhe der Einnahmen: … DM). Außerdem erhielt er für seine Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates … eine Vergütung in Höhe von … DM.

In seiner Einkommensteuererklärung zog er bei den Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit sowie aus Aufsichtsratstätigkeit jeweils eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 25 v.H. ab. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit machte er neben Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstätte und Reisekosten u. a. folgende Aufwendungen als Werbungskosten geltend:

Arbeitszimmer

… DM

Telefonkosten 30 % von … DM

… DM

Fachliteratur

… DM

… DM

… DM

Fortbildungskosten

… DM.

(…)

Der Beklagte veranlagte im Einkommensteuerbescheid vom … erklärungsgemäß.

Mit seinem Einspruch vom … beantragte der Kläger als weitere Werbungskosten anteilige Zinsen für das Arbeitszimmer in Höhe von … DM, einen Mitgliedsbeitrag für den „…” in Höhe von … DM, einen Beitrag für die Teilnahme an der Mitgliederversammlung in Höhe von … DM sowie Reise- und Bewirtungskosten in Höhe von … DM, die dem Kläger als Vorstandsmitglied in Ausübung der … tätigkeit entstanden waren.

Auf die Aufforderung des Finanzamts, den Zusammenhang der … tätigkeit mit der eigenen Berufstätigkeit an der … zu erläutern, legte der Kläger die … vor, in der die Aufgaben und Ziele wie folgt umschrieben sind:

„Der … ist ein unabhängiger Berufs … für (angehende) Führungskräfte in Wirtschaft, Verwaltung und öffentlichem Leben. Er hat den Zweck

  • zum berufsübergreifenden Erfahrungsaustausch beizutragen,
  • die Mitglieder wirtschaftlich, beruflich und persönlich zu fördern,
  • ihre Teilnahme am wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Leben zu stärken,
  • tatsächlicher und latenter Benachteiligung seiner Mitglieder im beruflichen und privaten Bereich entgegenzuwirken”.

Mit Schreiben vom … vertrat das Finanzamt die Auffassung, „echte” Berufs … seien dauernde freie Vereinigungen von Arbeitnehmern zum Zwecke der Erlangung und Erhaltung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen. Demgegenüber lägen die … Aufgaben des „…” auch gleichermaßen in der persönlichen Förderung seiner Mitglieder, in der Stärkung und Teilnahme am wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Leben und im Entgegenwirken tatsächlicher und latenter Benachteiligungen im privaten Bereich. Somit werde neben der Berufstätigkeit gleichermaßen die persönliche Entwicklung der Mitglieder gefördert, so daß die Aufwendungen nach dem Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht als Werbungskosten abzugsfähig seien. Hierzu teilte der Kläger mit Schreiben vom … mit, die Abzugsfähigkeit der durch den … entstandenen Kosten sei vom Finanzamt im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid … anerkannt worden und habe auch in den Folgejahren nicht zu Beanstandungen geführt. Der Zweck und die … des Berufs … hätten sich nicht geändert.

Der Einspruch hatte nur teilweise Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom … zog der Beklagte die nachträglich geltend gemachten Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Höhe von … DM und den Beitrag an den Berufs … in Höhe von … DM als weitere Werbungskosten ab; im übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück. Er führte aus, aufgrund seiner Tätigkeit für den Berufs … erhalte der Kläger eine Aufwandsentschädigung in Höhe von … DM, hiervon seien die Fahrtkosten in Höhe von … DM als Betriebsausgaben abzuziehen, so daß sich Einkünfte in Höhe von … DM ergäben. Wegen der Zuordnung zur … tätigkeit könnten die Fahrtkosten nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden.

Zu den Honoraren aus freiberuflicher Tätigkeit als psychologischer Berater führte das Finanzamt aus, für solche Einnahmen sei ein pauschaler Betriebsausgabenabzug gesetzlich nicht vorgesehen, so daß die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit insgesamt in Höhe von … DM (… DM + … DM) festzusetzen seien.

Mit seiner am … erhobenen Klage begehrt der Kläger weiterhin Anwendung des Betriebsausgabenpauschsatzes von 25 v.H. der Einnahmen aus Beratungstätigkeit. Er trägt vor, er führe neben seiner Tätigkeit als … und Verhaltenstrainer beim … auf eigene Rechnung Seminare für Privatpersonen (Einzelpersonen und Gruppen) durch, die unter dem Begriff „…” zusammengefaßt würden. Diese Seminare beschäftigten sich mit der Organisation von Arbeitsprozessen und Konfliktbewältigung sowie der Klärung von sozialen Beziehungen und der Entwicklung von Gestaltungsalternativen. Seine Einnahmen im Streitjahr seien vorwiegend aus Beratungstätigkeit entstanden, die er für den … ausgeübt habe. Klienten seien eine Gruppe von … gewesen. Die Teilnehmerinnen seien mit der Methode der … „entsprechend ihrer konkreten praktischen Fragestellungen und Probleme innerhalb eines abgestimmten Themenkreises beraten” worden (fachlich...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge