vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VIII R 29/20)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Minderung des pauschal ermittelten geldwerten Vorteils für eine PKW-Überlassung um die Kosten einer privaten Garage des Arbeitnehmers - Abgrenzung zwischen hauptberuflicher und nebenberuflicher Tätigkeit bei Syndikusrechtsanwalt und Ärztin

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Minderung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs kommt nur für solche Aufwendungen des Arbeitnehmers in Betracht, die für ihn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig sind, um das Fahrzeug nutzen zu dürfen, also wenn sie zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zwangsläufig zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sind.
  2. Die anteilig auf eine private Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Gebäudekosten mindern den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Fahrzeugs nicht, wenn sich die Unterbringung des Fahrzeugs in der eigenen Garage als freiwillige Leistung des Arbeitnehmers darstellt.
 

Normenkette

AO 1977 § 162; EStG 2009 § 18 Abs. 1 Nrn. 1, 1 S. 2, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 8 Abs. 1-2, § 3 Nr. 26

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.07.2023; Aktenzeichen VIII R 29/20)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei den geltend gemachten Einkünften der Kläger aus selbständiger Arbeit jeweils eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 30 % der Betriebseinnahmen berücksichtigt werden kann.

Darüber hinaus ist streitig, ob bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit die anteilig auf die private Garage der Kläger entfallenden Gebäudekosten den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung von betrieblichen Kraftfahrzeugen mindern.

Die Kläger sind miteinander verheiratet und werden vom Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt als angestellter Syndikusrechtsanwalt und Syndikussteuerberater der X-AG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Einkommensteuergesetz (EStG). Daneben ist der Kläger als niedergelassener Rechtsanwalt und Steuerberater in Einzelkanzlei zugelassen. Er verfasst steuerliche Fachbeiträge in Form von Aufsätzen und Kommentierungen und erzielt Einnahmen aus diesen Veröffentlichungen. Die Klägerin erzielt als angestellte Funktionsoberärztin an der Universitätsklinik Y Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin erzielt zudem Einnahmen aus der Erstellung ärztlicher Gutachten und erhält aus einem Lehrauftrag an der Y Vergütungen für … Prüfungen. Die Gutachten werden vom kommissarischen Chefarzt in Auftrag gegeben.

Die X-AG stellte dem Kläger im Streitjahr zwei betriebliche Kraftfahrzeuge zur privaten Nutzung zur Verfügung, und zwar ein Geschäftsfahrzeug für den Kläger persönlich sowie ein Zweitfahrzeug …, welches von der Klägerin genutzt wurde. Die X-AG übernahm alle laufenden Kosten einschließlich der Kraftstoffkosten. Der geldwerte Vorteil für die Nutzung der Kraftfahrzeuge wurde nach der pauschalen Nutzungswertmethode versteuert, der sogenannten 1%-Regelung für allgemeine private Nutzung und der sogenannten 0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Hinsichtlich des Zweitfahrzeugs wurde der geldwerte Vorteil um eine Nutzungspauschale für eine Tankkarte in Höhe von … € monatlich gekürzt.

Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2017 erklärten die Kläger jeweils Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 EStG und beantragten bei der jeweiligen Gewinnermittlung die Berücksichtigung einer Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 30 % unter Verweis auf H 18.2 “Betriebsausgabenpauschale“ der Einkommensteuer-Hinweise 2017 (EStH).

Der Kläger erklärte in der Anlage S zur Einkommensteuererklärung 2017 einen Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit mit der Bezeichnung “wissenschaftliche/schriftstellerische Tätigkeit“ in Höhe von 2.780,70 €. Aus der als Anlage beigefügten Gewinnermittlung ergaben sich Einnahmen aus der Veröffentlichung von Aufsätzen und Kommentierungen in Höhe von insgesamt 3.972,43 € (davon 3.247,61 € aus Ausschüttungen der VG Wort) sowie Ausgaben durch den geltend gemachten pauschalen Betriebsausgabenabzug von 30 % der Einnahmen in Höhe von 1.191,73 €.

Die Klägerin erklärte in der Anlage S zur Einkommensteuererklärung 2017 einen Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit mit der Bezeichnung “Lehrauftrag an der Y: Unterricht/…; Gutachten“ in Höhe von 275,58 €. Aus der als Anlage beigefügten Gewinnermittlung ergaben sich Einnahmen aus zwei Gutachten in Höhe von zusammen 393,69 € und aus einer … Prüfungsvergütung in Höhe von 10,84 €, die als steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG ausgewiesen wurde. Durch den geltend gemachten pauschalen Betriebsausgabenabzug von 30 % der Einnahmen ergab sich eine Ausgabenpauschale in Höhe von 118,11 €.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2017 machten die Kläger bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit überdies selbst getrag...

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