rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben wegen fehlender Empfängerbenennung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Finanzamt kann einen Steuerbescheid ändern, wenn eine zu einer höheren Steuer führende Tatsache beim Erlass des geänderten Steuerbescheids bereits vorhanden, aber dem Finanzamt noch unbekannt war.

2. Die Änderung eines Körperschaftsteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zum Nachteil des Steuerpflichtigen kann nicht darauf gestützt werden, dass dieser ein Benennungsverlangen nach § 160 AO nicht oder unzureichend beantwortet habe, wenn das Benennungsverlangen erst nach der Veranlagung gestellt worden ist.

3. Allein die Tatsache, dass das Bundeszentralamt für Steuern einen ausländischen Zahlungsempfänger als Domizilgesellschaft einstuft, führt nicht dazu, dass das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug unabhängig von weiteren Aufklärungsmaßnahmen versagen kann.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4; KStG § 8 Abs. 1, 3 S. 2; AStG § 1 Abs. 2, § 16; AO §§ 160, 173 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten nach Durchführung einer Außenprüfung vorrangig über die Berechtigung des Beklagten zur Änderung des angefochtenen Körperschaftsteuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der AbgabenordnungAO – sowie inhaltlich über die Frage, ob der Beklagte zu Recht Betriebsausgaben wegen fehlender Empfängerbenennung im Sinne des § 160 AO unberücksichtigt gelassen hat.

Die Klägerin ist eine im Jahr von H gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsgegenstand die Beratung der Industrie auf den Gebieten der Entwicklung und des Marketings sowie die Durchführung von Studien sein sollte. Der Gründer der Klägerin war bis zur Veräußerung wesentlicher Vermögensgegenstände im Jahr 2014 ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer.

Die Klägerin ist unter dem Namen D GmbH gegründet, im Streitjahr zunächst in D1 GmbH und im Jahr 2013, in zeitlichem Zusammenhang mit der Veräußerung der wesentlichen Vermögensgegenstände zur Durchführung von Studien an die W – W –, in D2 GmbH umbenannt worden. Ebenfalls im Jahr 2013 wurden mehrere hochpreisige Kraftfahrzeuge aus dem Unternehmensvermögen an die ausländische Firma A GmbH – A – in B veräußert (Blatt 102 ff. der Betriebsprüfungsakte – BpHA – I). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Unterlagen in der Vertragsakte, das Handelsregister zu HRB … des Amtsgerichts C, das Protokoll des Einführungsgesprächs zur Außenprüfung (Blatt 90 BpHA I) und die Unterlagen zum Verkauf an W (Blatt 354 bis 493 BpHA II) verwiesen. Nach Tz. 7 bis 7.4 des Vertrags über die Veräußerung an W ist die Klägerin verpflichtet, W bei nachträglich festgesetzten Steuern, die unter anderem das Streitjahr betreffen, schadlos zu halten.

Die Klägerin gab im Dezember 2012 die Steuererklärung für das Streitjahr beim Beklagten ab. Mit ihr deklarierte sie einen Jahresüberschuss von € und nicht abziehbare Aufwendungen i.H.v. €. Zugrunde lag der mit der Steuererklärung eingereichte Jahresabschluss, dessen Zahlen allerdings geringfügig abwichen.

Die wesentlichen Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung waren neben Umsatzerlösen von € und Lohn- und Gehaltsaufwendungen von € die Kosten der Warenabgabe mit €. Neben aufgeschlüsselten Beträgen der letztgenannten Kosten für einzelne Leistungen enthält der Kontennachweis für den Betrag von € lediglich den Hinweis: „Fremdarbeiten (Vertrieb)”.

Aus den Jahresabschlüssen ist weiterhin zu ersehen, dass sich die Umsatzerlöse in den Jahren 2009 bis 2011 mit einer Schwankungsbreite von ca. 150.000 € entsprechen. Die Anzahl der Arbeitnehmer der Klägerin war für alle drei Jahre übereinstimmend mit ausgewiesen. Der Aufwand für Fremdarbeiten stieg in den drei Jahren von ca. € im Jahr 2009 um insgesamt ca. € bis zum Streitjahr. Wegen der Einzelheiten wird auf die Jahresabschlüsse verwiesen.

Der Beklagte veranlagte die Klägerin zunächst mit Bescheid vom 4. April 2013 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO zur Körperschaftsteuer des Streitjahres. Nachdem die Klägerin auf Nachfrage des Beklagten erläutert hatte, der Jahresüberschuss müsse der Bilanz entnommen werden und weitere Beweismittel vorgelegt worden waren, erließ der Beklagte unter dem 5. Juni 2013 – unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung – einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid 2011, mit dem die Körperschaftsteuer auf der Basis eines zu versteuernden Einkommens von 87.400 € auf 13.110 € festgesetzt wurde.

Auf der Basis der gleichen Bemessungsgrundlage wurde, da eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 des GewerbesteuergesetzesGewStG – den Freibetrag nicht überstieg, der Gewerbesteuermessbetrag 2011 mit 3.059 € endgültig festgesetzt.

Im Jahr 2015 wurde unter anderem für das Streitjahr und die hier streitbefangenen Steuern eine steuerliche Außenprüfung bei der Klägerin angeordnet, begonnen und bis zum Jahr 2016 durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt übte die Klägerin so gut wie keine Tätigkeit mehr aus.

Im Rahmen der Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Kosten ...

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