rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgabenordnung: Festsetzungsverjährung bei einem Haftungsbescheid

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gem. § 171 Abs. 5 AO läuft die Festsetzungsfrist nur insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind.

2. Aus dem Verweis in § 191 Abs. 3 AO ergibt sich nicht, dass aus der entsprechenden Anwendung auf Haftungsbescheide folgt, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist solange gehemmt ist wie noch Haftungsbescheide erlassen werden können.

 

Normenkette

AO §§ 69, 169, 171, 191

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides, insbesondere um die Frage, ob bei Erlass des Haftungsbescheides bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war.

Der ... geborene Kläger ist gelernter Steuerfachgehilfe und war seit der Gründung der A GmbH (im Folgenden GmbH) im Januar 2000 der einzige im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer. Der Kläger hält seit der Gründung eine Stammeinlage an der GmbH in Höhe von 12.500 €. Die Geschäftstätigkeit übernahm die GmbH von der Einzelhandelsfirma von B. Im November 2001 wurden die Steuererklärungen für das Jahr 2000 eingereicht. Am 04.02.2002 und am 13.12.2001 ergingen die entsprechenden Steuerbescheide für 2000.

Durch die Berichte vom 12.09.2005 für die GmbH und vom 23.09.2005 über die Steuerstraftaten des Klägers stellte die Steuerfahndung fest, dass die GmbH erhebliche Wareneinkäufe nicht in ihrer Buchhaltung erfasst hatte. Die Prüfer der Steuerfahndung gingen in diesem Zusammenhang davon aus, dass das Nichtbuchen von Wareneinkäufen nur Sinn ergebe, wenn auch die entsprechenden Warenverkäufe nicht erfasst worden seien. Aus diesem Grund schätzten sie entsprechende Umsätze bzw. Warenverkäufe hinzu. Der Beklagte folgte dieser Annahme und erließ am 07.11.2005 entsprechende Änderungsbescheide. Statt eines zunächst festgestellten Gewinns in Höhe von 11.295 DM wurde danach von einem Gewinn in Höhe von 491.955 DM für das Streitjahr 2000 ausgegangen.

Gegen die Änderungsbescheide für die Jahre 2000 und 2001 und die Bescheide für 2002 legte der Kläger als Geschäftsführer für die GmbH am 07.12.2005 Einspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass die Schätzung mehrere Fehler beinhalte.

Durch Einspruchsentscheidung vom 16.03.2006 wurden die Einsprüche vom 07.12.2005 als unbegründet zurückgewiesen. Im Rubrum heißt es:

"Die Körperschafts-, Gewerbe, Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2001 sowie die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.2000 und 31.12.2001 jeweils vom 07.11.2005"

Die GmbH tilgte die Steuern nicht. Vollstreckungsversuche waren erfolglos. Im Jahr 2006 sind insgesamt 274,03 € an den Beklagten gezahlt worden. Dem Vollziehungsbeamten wurde bei seinem fruchtlosen Pfändungsversuch am 10.04.2006 erklärt, dass die GmbH keine geschäftliche Tätigkeit mehr entfalte. Durch Schreiben vom 19.04.2006 beantragte der Beklagte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH.

Am 06.07.2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Der Insolvenzverwalter geht in seinem Bericht vom 07.09.2006 davon aus, dass die GmbH ihren Geschäftsbetrieb grundsätzlich zum 31.03.2004 eingestellt hat. Allerdings hat die GmbH auch danach noch laufende Kosten für Miete etc. gezahlt. Der Kläger hat sich auch bis Februar 2005 sein Gehalt noch weiter ausgezahlt. Diese Aufwendungen waren nach den Feststellungen des Insolvenzverwalters für eine andere Gesellschaft gezahlt worden, welche die Geschäfte der GmbH fortgesetzt hat. Diese Nachfolgegesellschaft hat sich auf Grund eines Vergleichs mit dem Insolvenzverwalter bereit erklärt, einen Betrag von 50.000 € gegen Generalquittung für sie und ihre Gesellschafter, wozu auch der Kläger zählt, zu zahlen. Im November 2010 wurde der Schlusstermin durchgeführt. Zur Verteilung stand ein Betrag in Höhe von 48.835,63 €.

Mit Schreiben vom 13.07.2006 gewährte der Beklagte dem Kläger rechtliches Gehör bezüglich einer möglichen Inhaftungnahme. In diesem Zusammenhang wurde dem Kläger eine Übersicht über die in Vollstreckung befindlichen Rückstände über insgesamt 3.497.137,98 € für die Jahre 2000 bis 2002 zugesandt.

Am 16.02.2007 wurde das gegen den Kläger eröffnete Steuerstrafverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Im Rahmen der Haftungsanhörung trug der Kläger vor, dass er überwiegend als Verkaufsfahrer eingesetzt gewesen sei und sich nicht gegen B und C habe durchsetzen können. B sei der faktische Geschäftsführer gewesen, der alle wesentlichen Entscheidungen getroffen habe. Die verdeckten Einkäufe seien hinter seinem Rücken abgeschlossen worden und auch nicht im Namen der GmbH erfolgt, so dass sie weder ihm, noch der GmbH zugerechnet werden könnten. Deshalb habe die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen ihn eingestellt und auch sein Wohnsitzfinanzamt D gehe nunmehr davon aus, dass er hintergangen worden sei. Gegen den flüchtigen B laufe ein Strafverfahren. Ein internationaler Haftbefehl sei ausgestellt worden. Erstmal...

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