rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderung einer Vollmacht im Falle einer Unterbevollmächtigung

 

Leitsatz (amtlich)

Steht die Identität der mit dem Zusatz "i.A." eine Klagschrift unterzeichnenden Person nicht eindeutig fest, so ist die Ausschlussfrist für die Vorlage der Vollmacht gegenüber der in dem Briefkopf der Klagschrift genannten Sozietät zu setzen.

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 3

 

Tatbestand

Am 28.02.2003 ging "im Auftrag" der Klägerin eine Klage "gegen den Lohnsteuerhaftungsbescheid 1998 bis 9/2001 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 31.01.2003" ein. Die Klage war auf dem Briefbogen der Sozietät des Steuerbevollmächtigten ... (S) und der Steuerberaterin ... (T) geschrieben und mit dem Zusatz "i.A." von einer Person unterzeichnet, deren Nachname eindeutig als "... (S)" zu identifizieren ist, deren angegebener Vorname aber nicht eindeutig lesbar ist. Es wurde angekündigt, die Klagbegründung nebst Anträgen ebenso wie die Vollmacht bis Ende März 2003 nachzureichen. Mit am 06.10.2003 an die Sozietät S & T zugestellter Verfügung des Vorsitzenden des Senats vom 30.09.2003 wurde der Klägerin bzw. der Beratersozietät aufgegeben, bis zum 30.10.2003 u.a. den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen sowie eine Prozessvollmacht einschließlich Untervollmacht für den Unterzeichner bzw. die Unterzeichnerin der Klagschrift vorzulegen. Die Aufforderung wurde mit einem Hinweis auf die ausschließende Wirkung der Frist verbunden.

Mit am 22.12.2003 eingegangenen Schriftsatz vom 18.12.2003 legte der Steuerbevollmächtigte S eine auf ihn ausgestellte Prozessvollmacht vor

Dem Senat haben Band I der Einkommensteuerakten und ein Band Rechtsbehelfsakten vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist mangels rechtzeitiger Vollmachtsvorlage (1.) und mangels Darlegung des Klagebegehrens (2.) unzulässig.

1. Gem. § 62 Abs.1 Finanzgerichtsordnung (FGO) können sich die Beteiligten durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Gem. § 62 Abs. 3 S. 1 bis 3 FGO ist die Bevollmächtigung durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen und hat das Gericht den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen. Wird die Vollmacht nicht vorgelegt, ist die Klage unzulässig und durch Prozessurteil abzuweisen. Für die Vorlage der Vollmacht kann eine Frist mit ausschließender Wirkung gesetzt werden mit der Folge, dass selbst eine nach Fristablauf vorgelegte Vollmacht wirkungslos ist. Tritt als Bevollmächtigter eine Person im Sinne des § 3 Nr. 1 bis 3 Steuerberatungsgesetz auf - zu der neben Steuerberatern auch Steuerbevollmächtigte gehören -, braucht das Gericht gem. § 62 Abs. 3 S. 6 FGO den Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen zu berücksichtigen. Jedoch kann das Gericht auch hier, jedenfalls wenn begründete Zweifel an der Bevollmächtigung vorliegen (zu dieser einschränkenden Auslegung der neuen Fassung des § 62 Abs. 3 S. 6 BFH-Urteil v. 11.02.2003, VII R 18/02, BStBl II 2003, 606; Beschluss v. 28.11.2003, III B 75/03, n.v., juris; Beschluss v. 20.02.2001, III R 35/00, NV 2001, 813), die Vollmacht - ggf. unter Setzen einer Ausschlussfrist - weiterhin anfordern.

Im Streitfall wurde innerhalb der Ausschlussfrist keine Vollmacht vorgelegt.

Ungeachtet der Regelung in § 62 Abs. 3 S. 6 FGO und auch unter der Prämisse der engen Auslegung dieser Vorschrift ist die Vollmacht im Hinblick auf die Unsicherheiten über die Person des Unterzeichners/der Unterzeichnerin der Klage zu Recht angefordert und die Anforderung mit einer Ausschlussfrist verbunden worden.

Insoweit ist nach wie vor nicht klar, ob diese Person zur Klagerhebung bevollmächtigt war. Die Unterschrift unter der Klage könnte auf "Ute", "Urte" oder "Ulrike" hindeuten, ist aber nicht eindeutig lesbar. Ein Vergleich mit der Unterschrift auf dem Schriftsatz vom 18.12.2003, der offenkundig von Herrn S unterzeichnet ist, zeigt, dass Herr S die Klage nicht unterzeichnet hat. Zudem ist keineswegs erkennbar, ob der/die Unterzeichner/in der Klagschrift Steuerbevollmächtigte/r ist bzw. war. Ein Nachweis der Bevollmächtigung des Unterzeichners oder der Unterzeichnerin der Klagschrift ist im Übrigen bis heute nicht vorgelegt worden. Die eingereichte Vollmacht des Steuerbevollmächtigten S genügt hierfür nicht.

Die u.a. für die Vollmachtsvorlage gesetzte Ausschlussfrist ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht dem Unterzeichner/der Unterzeichnerin der Klagschrift zugestellt wurde. Zwar mag es grundsätzlich sachgerecht sein, die Vollmacht von demjenigen anzufordern, der sich durch die Klagerhebung und die Unterzeichnung der Klagschrift der Vollmacht berühmt hat (BFH-Beschluss vom 05.08.2002, II B 60/01, NV 2002, 1605; offen gelassen noch im Urteil vom 25.04.1990, X R127,128/88, NV 1991, 179). Dies war im Streitfall indes schon deshalb nicht möglich, weil die Identität des Unterzeichners/der Unterzeichnerin der Klagschrift nicht eindeutig feststand.

2. Die Klage ist darüber hinaus auch unzulässig, weil die Klägerin nicht den Gegenstand des Klagebegehrens dargelegt hat.

Gemäß § 65 Abs. 1 FGO muss die Klage...

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