Entscheidungsstichwort (Thema)

Verspäteter Einspruch gegen eine berichtigte Abgabeanmeldung nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Käufer (Molkerei) hat dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 45. Tag nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraums eine Abgabeanmeldung für den jeweiligen Milcherzeuger zu übersenden und hat den Abgabebetrag an die Bundesfinanzverwaltung abzuführen. Bei dieser Anmeldung handelt es sich um eine Abgabeanmeldung, die einer Abgabenfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Die an die Behörde gerichtete Steueranmeldung ist kein Verwaltungsakt, sondern eine Steuererklärung mit einmonatiger Einspruchsfrist, die lediglich infolge der Gleichstellung mit einer Steuerfestsetzung die Wirkung eines Verwaltungsakts hat.

 

Normenkette

MGV § 11; AO §§ 168, 355 Abs. 1 S. 2

 

Tatbestand

Der Kläger ist Milcherzeuger und belieferte im Zwölfmonatszeitraum 1989/90 die Zentral-Molkerei A (Molkerei) im Rahmen der ihm zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge. Auch der Sohn des Klägers, Herr B, verfügte über eine Referenzmenge und ließ in dem genannten Zwölfmonatszeitraum Milchlieferungen an die Molkerei auf diese Referenzmenge verrechnen.

Aufgrund von Feststellungen anlässlich einer Prüfung bei der Molkerei und Ermittlungen des Zollfahndungsamts Hannover, Zweigstelle Z, vertrat der Beklagte die Ansicht, dass die auf die Referenzmenge des Herrn B gelieferten Milchmengen dem Kläger als Milcherzeuger zuzurechnen seien. Der Beklagte forderte deshalb die Molkerei auf, die Anlieferungsmengen des Klägers und des Herrn B neu zu berechnen. Diese Neuberechnung führte für den Zwölfmonatszeitraum 1989/90 zu einer Überlieferung durch den Kläger von 9.929 kg. Die daraus sich ergebende Milch-Garantiemengenabgabe in Höhe von 6.497,54 DM meldete die Molkerei mit der berichtigten Anmeldung Nr. 17 vom 13. März 1995 beim Beklagten an. Die berichtigte Anmeldung Nr. 17 ging am 14. März 1995 beim Beklagten ein. Gegen diese berichtigte Abgabenanmeldung erhob der Kläger mit Schreiben vom 13. März 1996, das am selben Tag per Telefax beim Beklagten einging, Einspruch. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 12. März 1997, zur Post aufgegeben am 14. März 1997, als unbegründet zurück.

Mit seiner am 17. April 1997 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, dass die auf die Referenzmenge des Herrn B gelieferte Milch auch von diesem erzeugt worden sei. Diese Milch sei auf dem gepachteten Betrieb D und dem außerdem gepachteten Wirtschaftsteil des Hofes R in L ermolken worden.

Auf den Hinweis des Gerichts, dass gegen die berichtigte Anmeldung Nr. 17 vom 13. März 1995 erst am 13. März 1996 Einspruch erhoben worden sei, hat der Kläger die Ansicht vertreten, dass die Rechtsmittelfrist erst mit der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung beginne.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die berichtigte Anmeldung Nr. 17 vom 13. März 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. März 1997 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er verweist im Wesentlichen auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung.

Dem Gericht haben zwei Bände Sachakten des Ag. und ein Beweismittelordner vorgelegen. Ergänzend wird auf den Akteninhalt und die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet gemäß § 90a Abs. 1 FGO durch Gerichtsbescheid.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat den Einspruch des Klägers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen, weil der Kläger die Einspruchsfrist versäumt hat.

Im Rahmen der sog. "Formel A", für die sich die Bundesrepublik Deutschland entschieden hat, ist der Milcherzeuger Schuldner der Milch-Garantiemengenabgabe (EuGH, Urteil v. 14.7.1994, Rs. C-352/92, Slg. I 1994 S. 3400, 3406). Am Ende eines Milchwirtschaftsjahres hat der Käufer (Molkerei) gemäß § 11 Milch-Garantiemengen-Verordnung (i.d.F. der Bekanntmachung vom 30.8.1989 - BGBl. I S. 1654 - im Folgenden: MGV) den sich ergebenden Abgabebetrag vom Milchgeld der folgenden Monate einzubehalten. Er hat außerdem nach § 11 Abs. 3 MGV dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 45. Tag nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraums eine Abgabeanmeldung für den jeweiligen Milcherzeuger zu übersenden und hat den Abgabebetrag an die Bundesfinanzverwaltung abzuführen. Bei dieser Anmeldung handelt es sich um eine Abgabeanmeldung i.S.d. § 168 AO (i.V.m. § 12 Abs. 1 MOG), die einer Abgabenfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (BFH, Urteil v. 14.12.1999, VII R 9/99, ZfZ 2000 S. 240; Beschluss v. 16. Juli 1985, VII B 53/85, BFHE 143, 523, BStBl II 1985, 553).

Der Einspruch gegen eine Steueranmeldung i.S.d. § 168 AO ist nach § 355 Abs. 1 Satz 2 AO innerhalb eines Monats nach ihrem Eingang bei der Finanzbehörde einzulegen. Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht beginnt daher die Rechtsmittelfrist bei Steueranmeldungen nicht erst mit der Aufh...

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