rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung der Vollziehung und einstweilige Anordnung. (Umsatzsteuer September und Oktober 1995)

 

Tenor

I. Die Vollziehung des Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids September 1995 vom 11. Januar 1996 über 67.726 DM wird aufgehoben mit der Folge, daß die als Festsetzung unter Nachprüfungsvorbehalt wirkende Voranmeldung September 1995 vom 20./25. Oktober 1996 über die negative Umsatzsteuer (Erstattung) von 125.904,30 DM wieder in Kraft tritt.

II. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird der Antragsgegner verpflichtet, für Oktober 1995 anstelle der Bescheide vom 11. Januar und 7. Mai 1996 über negative Umsatzsteuer von 58.864 bzw. 103.734 DM diese gemäß der zuvor nicht akzeptierten Voranmeldung vom 22. November 1995 in Höhe von 367.863,70 DM festzusetzen.

III. Dem Antragsgegner wird nachgelassen, die Auszahlung der sich danach für September und Oktober 1995 ergebenden Erstattungen durch Verrechnungsstundung anderer vollziehbarer Steuerforderungen abzuwenden.

IV Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.

V. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

A.

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist streitig, ob Umsatzsteuer für den Verkauf von Fahrzeugen im Hamburger Freihafen durch die Antragstellerin an eine andere Autohandelsfirma, S. GmbH (S), angefallen ist, weil verschiedene Fahrzeuge von S mit Mehrwertsteuer an Händler im Inland weiterveräußert wurden und möglicherweise Scheinhandlungen vorliegen.

Die Antragstellerin ist eine GmbH. Anteile werden durch ihren Geschäftsführer gehalten. In 1995 ist der japanische Mitgesellschafter-Geschäftsführer K. (K) ausgeschieden und soll ein neuer Mitgesellschafter aufgenommen worden sein (Betriebsprüfungs-Akte – Bp-A– 2, 3; Umsatzsteuernebenakte – USt-NA– II 156).

Die Antragstellerin verkaufte im Streitzeitraum September-Oktober 1995 insgesamt 22 Fahrzeuge ohne Umsatzsteuer an S (Liste mit genauen Typbezeichnungen und Fahrgestellnummern: Anl. 4 und Finanzgerichts-Akte – FG-A– 52 Belege nach Fahrgestellnummern sortiert: Anl 2; Steuerfahndung-Beweismittelordner „Lieferwege Antragstellerin – S” – BewM-O–).

Es handelte sich um Luxus-Limousinen vom Typ … und …, die (nach den Vorstellungen der Antragstellerin) für den Export nach Japan auf dem grauen Markt bestimmt waren, dh. außerhalb des zahlenmäßig beschränkten Neuwagen-Exports nach Japan durch den Hersteller oder seine Vertragshändler.

Die Antragstellerin erwarb die Fahrzeuge zunächst von anderen Händlern in … und anderen Orten Deutschlands (Einkaufsrechnungen und Lieferantennachweise: BewM-O; USt-NA II 139 ff, 164 ff, III 64 ff; Strafakte ./. Mo Fallakte S – Str-A– 683 ff).

Sie ließ sie von dort durch Spedition (i.d.R. Ma. GmbH – Ma–) und Autotransporter (z.B. W. mbH & Co KG, L. GmbH & Co KG, … – W/L–) nach Hamburg unmittelbar in den Freihafen bringen, und zwar jeweils zu einem privaten Hafenlagerbetrieb (H. GmbH –H–), der sich mit der Lagerung verschiedenster Güter befaßt und seinerzeit in einem von der staatlichen Hafengesellschaft gemieteten Schuppen (Schuppen …) untergebracht war (Einkaufs-, Speditions-, Lagerrechnungen und Zahlungsbelege, Speditions-Ausfuhrbescheinigungen: Anl. 2 und 4; BewM-O). Die Annahme der vorerwähnten Fahrzeuge in diesem Freihafen-Schuppen zur Verfügung der Antragstellerin ergibt sich jeweils aus hafenüblichen Belegen (mit Datum-Uhrzeit-Eingangsstempel H: Anl 2 und BewM-O), wurde im übrigen durch eidliche Zeugenaussage des Mitarbeiters T. (T) der Firma H bestätigt (Erörterungs- und Beweisaufnahme-Protokoll, FG-A 140–150) und ist spätestens nach der Erörterung und Beweisaufnahme vor dem Berichterstatter unstreitig. Dabei wurden verschiedene Belege (auch Mehrfachstücke) erst während des finanzgerichtlichen Verfahrens (insbesondere nach Übergabe durch den Zeugen T) zu den von der Antragstellerin zum Nachweis der Ausfuhr vorgelegten Papieren genommen (Anl. 2; BewM-O).

Der hier interessierende Weiterverkauf der 22 Fahrzeuge an die Firma S ohne Mehrwertsteuer ist durch Rechnungen dokumentiert (Anl. 2 und BewM-O). Die Erlöse wurden überwiegend bar und z.T. mittels Fremdscheck eingenommen (Zahlungsbelege, Anl. 2 u. BewM-O).

Nach Zahlungseingang gab die Antragstellerin die Autos jeweils frei, indem sie H zur Auslieferung an ein von der Abnehmerseite eingeschaltetes Transportunternehmen anwies (Freigabeerklärungen der Antragstellerin, Auslieferungsstempel H mit Unterschriften: Anl 2; BewM-O. Zeugenaussage T: FG-A 140–150 Erklärung des Geschäftsführers der Antragstellerin FG-A 145). Dieses beforderte das jeweilige Fahrzeug weiter zum B.-Kai – B-Kai– (BewM-O; Str-A 680 ff). Dort wurden die Wagen für die Verschiffung angenommen, in Container gestellt und verladen (z.T. BewM-O).

Nach den hier getroffenen, nunmehr unstreitigen Feststellungen ist davon auszugehen, daß die Fahrzeuge während der Lagerung bei H dort ununterbrochen verblieben sind und nicht zwischenzeitlich über die Hafengrenze in das Inland verbracht wurden (USt-NA III 61; eidliche Zeugenaussa...

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