Tatbestand

A.

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist streitig, ob die Antragstellerin und Klägerin (Klägerin) Fahrzeuge im Freihafen oder im Inland geliefert hat.

Die Klägerin bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf einen zuvor gestellten Antrag auf einstweilige Anordnung betreffend die Umsatzsteuer Februar bis März 1996. Der Antrag betraf ebenfalls behauptete Freihafenlieferungen und wurde vom Senat mit Beschluß vom 18. März 1997 II 116/96 abgelehnt.

Im vorliegenden Fall änderte der Antragsgegner und Beklagte (das Finanzamt –FA–) die Umsatzsteuer-Festsetzungen für die Voranmeldungszeiträume Mai bis Dezember 1995 unter Bezugnahme auf Ermittlungen der Steuerfahndung (Steufa) durch Bescheide vom 20. September 1996 (Anl. 1 ff Umsatzsteuernebenakte –USt-NA– Bl. 98 ff).

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 19. September am 20. September 1996 Einsprüche ein und begründete diese durch Bezugnahme auf das Verfahren über ihren vorbezeichneten Antrag auf einstweilige Anordnung. Zugleich beantragte sie beim FA die Aussetzung der Vollziehung der hier angegriffenen Bescheide (USt-NA Bl. 123, Finanzgerichts-Akte –FG-A– Bl. 45).

Das FA lehnte die Aussetzung der Vollziehung am 18. Oktober 1996 ab (Anl. 3; USt-NA Bl. 125). Es wies die Einsprüche unter dem 23. Dezember 1996 als unbegründet zurück. Die in Form von Spediteurbescheinigungen vorgelegten Ausfuhrnachweise seien nicht anhand von anderen Geschäftsunterlagen nachprüfbar (USt-NA Bl. 132; FG-A Bl. 47).

Die darauf am 20. Januar 1997 beim Finanzgericht erhobene Klage II 28/97 ist bisher nicht begründet worden.

Am 11. November 1996 hat die Klägerin beim Finanzgericht (FG) den vorliegenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt und sich zur Begründung ebenfalls auf das vorerwähnte Anordnungsverfahren bezogen.

Der Berichterstatter hat der Klägerin eine Ausschlußfrist bis zum 12. Dezember 1996 gesetzt für die Einreichung erstens einer Liste der in Rede stehenden Fahrzeuge, zweitens von Belegen betreffend die tatsächliche Verbringung der Fahrzeuge in den Freihafen und betreffend deren Übergabe an Abnehmer, drittens von Belegen über die Zahlungseingänge und viertens von Beweisangeboten betreffend zu sistierende Zeugen.

Die Klägerin hat nicht entsprechend vorgetragen.

Die Klägerin beantragt (FG-A Bl. 1 ff),

  1. die Vollziehung der Bescheide vom 6. September 1996 über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Monate Mai bis Dezember 1995 auszusetzen,
  2. soweit Aussetzung der Vollziehung gewährt wird, die Verwirkung von Säumniszuschlägen bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag aufzuheben.

Das FA beantragt sinngemäß (FG-A Bl. 43),

den Antrag abzulehnen.

Das FA trägt vor:

Es fehle sowohl am konkreten Vortrag als auch am Nachweis der Freihafenlieferung für die einzelnen Fahrzeuge aus dem Streitzeitraum.

Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die oben angeführten Vorgänge und die damit zusammenhängenden Unterlagen aus der vorliegenden Gerichtsakte, aus der Klageakte II 28/97 sowie aus der Umsatzsteuernebenakte 1995 (USt-NA). Im übrigen verweist der Senat ergänzend – auch zum allgemeinen Verständnis des Streits über die Freihafenlieferungen – auf seinen zwischen den Beteiligten am 18. März 1997 ergangenen Beschluß II 116/96 und auf die darin bezeichneten Akten und Unterlagen.

 

Entscheidungsgründe

B.

I. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist – nach Ablehnung durch das FA – zulässig (§ 69 Abs. 3-4 Finanzgerichtsordnung –FGO–).

II. Er ist jedoch unbegründet.

Nach § 69 Abs. 4 iVm. Abs. 2 FGO kann das Gericht die Vollziehung aussetzen oder aufheben, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Dabei ist in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine summarische Betrachtung geboten. Auszugehen ist von dem im Rahmen der Mitwirkung der Beteiligten präsentierten Streitstoff und von den seitens der Finanzbehörden vorgelegten Akten einschließlich der zum selben Sachverhalt bei anderen Verfahren geführten Akten (§ 86 FGO); unzureichende Mitwirkung eines Beteiligten kann zu seinem Nachteil gewürdigt werden. Dabei ist streitiger Tatsachenvortrag von den Beteiligten glaubhaft zu machen –z.B. durch eidesstattliche Versicherungen– oder mittels präsenter Beweismittel unter Beweis zu stellen –z.B. durch sistierte Zeugen– (Entscheidungen des FG Hamburg vom 29. Oktober 1996 II 118/96, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 1997, Heft 9 vorgesehen –den Beteiligten in der Sache II 116/96 überreicht–, rechtskräftig; vom 28. März 1994 I 26/94, EFG 1994, 755, rechtskräftig, m.w.N.; ferner des BFH vom 14. Februar 1984 VIII B 112/83, BFHE 140, 153, BStBl II 1984, 443; vom 4. April 1978 VII R 71/77, BFHE 125, 20).

Daran fehlt es hier auf Seiten der Klägerin – zu den konkreten Lieferungen – insgesamt. Unter diesen Umständen kann in der Vollziehung auch keine unbillige Härte gesehen werden (vgl. Tipke/Kruse, AO/FGO, ...

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