vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Klagebefugnis gegen Feststellungsbescheid der Besteuerungsgrundlagen für die Tarifbegünstigung nach § 34a Abs. 10 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Gegen einen – mit der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte im Sinne von § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO nach § 34a Abs. 10 EStG verbundenen - Bescheid über die Feststellung der für die Tarifbegünstigung nach § 34a Abs. 1 bis 7 EStG (Thesaurierungsbesteuerung des nicht entnommenen Gewinns) erforderlichen Besteuerungsgrundlagen ist nicht die Gesellschaft, sondern nur der betroffene Gesellschafter klagebefugt (Anschluss an Urteil des FG Münster vom 19.02.2014 - 9 K 511/14 F, EFG 2014, 1201).
  2. Der Bescheid nach § 34a Abs. 10 EStG stellt lediglich eine gesonderte, und nicht eine einheitlich und gesonderte Feststellung der individuellen Voraussetzungen der Tarifermäßigung dar.
 

Normenkette

EStG § 34a Abs. 10; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a; BGB § 133

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.01.2019; Aktenzeichen IV R 28/16)

BFH (Urteil vom 09.01.2019; Aktenzeichen IV R 28/16)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin klagebefugt ist und in der Sache, in welcher Höhe für die Jahre 2011 und 2012 die für die Tarifermittlung nach § 34a Einkommensteuergesetz (EStG) erforderlichen Besteuerungsgrundlagen festzustellen sind.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in a. Sie gehörte zum Verbund der B Unternehmensgruppe. Gesellschafter der Klägerin waren der Geschäftsführer,…B, als Kommanditist mit einer Beteiligung von 100 % und die B Gruppe Verwaltungs GmbH als Komplementär ohne vermögensmäßige Beteiligung. Unternehmensgegenstand war…. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ermittelte ihren Gewinn gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 EStG.

Im Rahmen der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2011 erklärte die Klägerin u.a. die außerbilanzielle Gewinnerhöhung i.H.v. insgesamt 91.798,87 Euro wegen der Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung nach § 7g EStG.

Der Beklagte wich aus Gründen, die nicht in Zusammenhang mit dem Klageverfahren stehen, von der Erklärung ab und stellte mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 11.06.2013 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) den Gewinn fest.

Für 2012 erklärte die Klägerin u.a. die außerbilanzielle Gewinnerhöhung i.H.v. 108.201,13 Euro wegen der Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung nach § 7g EStG.

Der Beklagte veranlagte erklärungsgemäß und stellte mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 05.02.2014 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO den Gewinn fest.

Der Kommanditist B stellte am 26.12.2013 u.a. für 2011 und 2012 nach § 34a EStG einen Antrag auf Thesaurierungsbesteuerung der nicht entnommenen Gewinne. Er gab die ermäßigt zu besteuernden Gewinne bezüglich der Klägerin mit 145.360 Euro für 2011 und 95.050 Euro für 2012 an. In den als begünstigungsfähige Gewinne angegebenen Beträgen waren die außerbilanziell hinzugerechneten Beträge nach § 7g EStG enthalten.

Der Beklagte ermittelte, dass der Begünstigungsbetrag demgegenüber 106.664 Euro für 2011 betrug und berücksichtigte im Rahmen eines geänderten Einkommensteuerbescheides des Kommanditisten vom 28.02.2014 entsprechend die Thesaurierungsbesteuerung gemäß § 34a EStG. Außerdem berücksichtigte er für 2012 im Rahmen der Erstveranlagung des Kommanditisten die Begünstigung gemäß § 34a EStG mit Einkommensteuerbescheid vom 06.03.2014. Ferner erließ er gegenüber dem Kommanditisten Bescheide für 2011 und 2012 über die gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrages nach § 34a EStG, in dem er entsprechend zulässige Begünstigungsbeträge ansetzte.

Im Rahmen einer mit Anordnung vom 04.02.2014 durchgeführten Betriebsprüfung bei der Klägerin und dem Kommanditisten B für die Jahre 2008 bis 2012 vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, dass sich der begünstigungsfähige Gewinn nur aus dem Jahresüberschuss laut Gewinn- und Verlustrechnung und dem Saldo der Sonderbetriebseinnahmen bzw. Sonderbetriebsausgaben ergebe (BP-Bericht vom 10.04.2014, Tz. 2.7; BP-Bericht vom 16.04.2014 ggü. dem Kommanditisten, Tz. 2.4, Anlage 4). Die Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG seien im Rahmen des § 34a EStG nicht zu berücksichtigen.

Der Beklagte schloss sich den Ausführungen der Betriebsprüfung an und stellte mit Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG sowie der für die Tarifbegünstigung nach § 34a Abs. 1 bis 7 EStG erforderlichen Besteuerungsgrundlagen vom 10.06.2014 u.a. die Begünstigungsbeträge des Kommanditisten nach § 34a EStG i.H.v. 15.038,09 für 2011 und i.H.v. 35.460...

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