rechtskräftig

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Durchführung eines Verkaufswettbewerbs für die Klägerin Umsatzsteuerpflicht auslöst. Die Klägerin ist Haupthändlerin der … Letzere führte 1982 für Neuwagenverkäufer und Verkaufsleiter, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu einem Haupthändler standen, einen Verkaufswettbewerb durch, bei dem Reisen zu gewinnen waren … Der Haupthändler mußte der Teilnahme seiner Arbeitnehmer zustimmen und damit einverstanden sein, daß die Verkaufs- und Zulassungsunterlagen überprüft wurden. Bei Verletzung der Wettbewerbsbedingungen mußte er den Reisepreis zurückerstatten. Hinsichtlich des Eingangs der für die Wertung des Wettbewerbs verwendeten Verkaufsmeldekarten war der Haupthändler verantwortlich. Vier Verkäufer der Klägerin nahmen an einer der ausgelosten Reisen mit einem Wert von jeweils … DM einschließlich Umsatzsteuer teil. Die Klägerin behandelte die Reisen als lohnsteuerpflichtigen Sachbezug, unterwarf sie jedoch nicht der Umsatzsteuer. Der Beklagte beurteilte die Bereitstellung von Verkaufseinrichtungen für die Teilnahme am Wettbewerb und die Weitergabe der Reisen durch die Klägerin an ihre Arbeitnehmer im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 1982 als nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b) des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 steuerbare und steuerpflichtige Leistungen gegen eine vermehrte mit dem gemeinen Wert der Reise bemessene Arbeitsleistung der Arbeitnehmer … DM + 13 v. H. Umsatzsteuer … DM = brutto … DM).

Der Senat gab der Klage im ersten Rechtszug statt und führte zur Begründung aus: Die … habe den Arbeitnehmern der Klägerin die jeweilige Reise zugewendet. Die Klägerin habe dadurch, daß sie die Verkaufseinrichtungen für eine erfolgreiche Teilnahme ihrer Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt habe, keine steuerbare Leistung an die Arbeitnehmer ausgeführt.

Der Bundesfinanzhof hat auf Revision des Beklagten das Urteil des Senates vom 22. August 1992 11 K 437/85 U aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht Düsseldorf zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Das Finanzgericht habe die Leistungsbeziehungen abweichend von der zivilrechtlichen Rechtslage „aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise bestimmt”. Hierfür habe es jedoch keine ausreichenden Feststellungen getroffen, so daß nicht nachvollziehbar sei, ob die umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen abweichend von den zivilrechtlichen Vereinbarungen hätten beurteilt werden dürfen. Wenn die … die Reisen aus zivilrechtlicher Sicht ihren Vertragshändlern unter der Auflage zugewendet habe, diese einem oder mehreren ihrer Arbeitnehmer zuzuwenden, habe das Finanzgericht die Leistungsbeziehungen umsatzsteuerrechtlich fehlerhaft beurteilt. Grundsätzlich sei nämlich umsatzsteuerrechtlich den zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen zu folgen, wenn diese erfüllt worden seien und wenn die für das Umsatzsteuerrecht maßgebende tatsächliche Leistungshandlung keine eigenständige Beurteilung erfordere. Habe die … der Klägerin die Reiseleistungen zugewendet, sei die Klägerin Leistungsempfängerin. Die Klägerin habe dann an ihre Arbeitnehmer, die an der Reise teilnahmen, eine steuerpflichtige Zuwendung erbracht. Falls zivilrechtlich die Klägerin keinen Anspruch auf die Reiseleistung erlangt habe, sondern die … die Reisen den Arbeitnehmern der Klägerin unmittelbar zugewandt habe, sei eine steuerbare Leistung der Klägerin nach den bisherigen Feststellungen des FG nicht vorhanden. Unter diesen Voraussetzungen habe das FG zu Recht entschieden, daß seitens der Klägerin keine steuerbaren Umsätze durch Zuwendung von Reisen an ihre Arbeitnehmer ausgeführt worden seien.

Mit Berichterstatterverfügung vom … ist die Klägerin nach § 79 b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO – aufgefordert worden, innerhalb eines Monats nach Zustellung … darzulegen, ob und ggf. welche zivilrechtlichen Vereinbarungen zwischen Klägerin und den … bezüglich der im Streitzeitraum gewährten Reisen aufgrund des Verkaufswettbewerbs bestanden haben und die Vereinbarungen vorzulegen. Hierauf hat die Klägerin ausgeführt, daß unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen Klägerin und den … bezüglich der im Streitzeitraum gewährten Reisen nicht existierten. Der Verkaufswettbewerb stelle zivilrechtlich eine Auslobung (§ 657 ff. BGB) in der Form des Preisausschreibens im Sinne des § 661 BGB dar. Soweit in der bisherigen Korrespondenz auf zivilrechtliche Beziehungen zwischen Händler und … … aus wettbewerbsrechtlichen Gründen verwiesen wurde, möge ein Mißverständnis vorliegen. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht sei lediglich die Zustimmung der Händler zu der Teilnahme ihrer Arbeitnehmer an der Ausschreibung des Herstellers erforderlich, um § 12 UWG nicht zu verletzen. Ohne Zustimmung des Arbeitgebers könnte ggf. eine Bestechung des Arbeitnehmers anzunehmen sein. Vertragliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der … könnten deshalb nicht vorgelegt werden, da sie nicht existierten.

Im ersten Rechtszug war der Beklagte aufgef...

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