Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Verjährung eines Erstattungsanspruch nach § 25a MinöStG und Möglichkeiten einer Verjährungshemmung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Festsetzungsverjährung bezieht sich nur auf den konkreten Vergütungsanspruch.
  2. Ein nach seinem eindeutigen Wortlaut nur auf die Stromsteuervergütung gerichteter Antrag ist nicht geeignet, die Festsetzungsfrist für die Vergütung von Mineralölsteuer zu hemmen.
  3. Aus dem Umstand, dass in die Berechnung der Mineralölsteuervergütung nach § 25a MinöStG gemäß den Absätzen 2 und 3 dieser Vorschrift etwaige Vergütungen nach § 25 MinöStG und § 10 StromStG einzubeziehen sind, folgt nichts anderes.
  4. Der Umfang der Ablaufhemmung durch eine Außenprüfung ist anhand der späteren tatsächlichen Prüfungshandlungen abschließend zu bestimmen.
 

Normenkette

MinöStG § 1 Abs. 1 S. 3, §§ 25, 25a; StromStG § 10; AO §§ 47, 155 Abs. 4, § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 170 Abs. 1, § 171 Abs. 3-4

 

Streitjahr(e)

2003

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 25a des Mineralölsteuergesetzes MinöStG für das Jahr 2003.

Ihre Rechtsvorgängerin, die A-X oHG (A), betrieb auf dem Gelände des B-Kraftwerks in X ein Kohlekraftwerk mit einer Vorschaltturbinenanlage. Die Gasturbine wurde ausschließlich mit Erdgas betrieben und erzeugte über einen Generator elektrischen Strom. Ihre heißen Abgase wurden zur zusätzlichen Erhitzung des Dampferzeugers des Kohlekraftwerks eingesetzt. Weiter verwendete sie Erdgas beim Anfahren des Kohleblocks und als Zünd- und Stützfeuer und zum Beheizen der Hilfsdampferzeuger zur Beschleunigung des Anfahrprozesses des Kohleblocks. Durch die Hilfsdampferzeuger wurde auch das Warmwasser für die Gebäudenutzung (Duschen) und die Heizung erzeugt. Zudem verbrauchte sie in der DENOX-Anlage, die Stickstoffoxid zu Stickstoff reduziere, Erdgas zum Aufheizen der Rauchgase.

Die Geschäfte der A führte die Klägerin.

Auf Anordnung des Beklagten vom 30.09.2004, durch Verfügung vom 06.04.2005 ergänzt, fand bei der A durch das Sachgebiet Prüfungsdienste des Hauptzollamts M (HZA) eine Außenprüfung der Stromsteuer und der Mineralölsteuer für die Kalenderjahre 2003 bis 2004 statt. Prüfungsbeginn war der 29.11.2004. Die Klägerin wurde laufend über die Prüfungsergebnisse unterrichtet und hat auf eine Schlussbesprechung verzichtet. Ein abschließendes Gespräch fand aber am 09.09.2005 statt.

In ihrem Bericht vom 30.01.2006 stellten die Prüfer des HZA u.a. fest, dass die A für 2002 und 2003 fristgerecht Anträge auf Vergütung nach § 10 des Stromsteuergesetzes StromStG gestellt habe (Tz. 3.4.4 und Anlage 1 zum Prüfungsbericht).

Die Verwendung des Erdgases in den Hilfsdampferzeugern und in der DENOX-Anlage sei ein Verheizen, für das der Vergütungssatz 2003 1,464 EUR je MWh betrage (Tz. 3.5.1.3, 3.5.1.4 und 3.5.2.3 des Prüfungsberichts).

Für 2003 und 2004 habe die A Mineralölsteuervergütung nach § 25a MinöStG nicht beantragt. Ihr stehe aber für 2004 Vergütung nach dieser Vorschrift in Höhe von 34.203,93 EUR zu, wenn sie dies beantrage (Tz. 3.5.6 und Anlage 8 zum Prüfungsbericht).

Am 06.09.2005 beantragte die A beim Beklagten für 2003 Mineralölsteuervergütung nach § 25a MinöStG in Höhe von 42.451,83 EUR. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Verfügung vom 20.03.2007 ab, da die Festsetzungsfrist insoweit am 31.12.2004 abgelaufen sei.

Zur Begründung ihres dagegen fristgerecht eingelegten Einspruchs trug die A vor, Festsetzungsverjährung sei wegen § 171 Abs. 4 AO nicht eingetreten, da vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen worden sei und die aufgrund der Prüfung erlassenen Bescheide, die ihr erst am 27.12.2006 zugingen, noch nicht bestandskräftig geworden seien.

Mit Einspruchsentscheidung vom 10.03.2008 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück, da insoweit Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Der Vergütungsantrag vom 06.09.2005 sei nicht Gegenstand der Außenprüfung gewesen. Diese habe sich nämlich nicht auf die Vergütung nach § 25a MinöStG für 2003 erstreckt. Insoweit komme es nicht darauf an, dass der Klägerin ein sich aus der Außenprüfung ergebender Änderungsbescheid erst am 27.12.2006 zugegangen sei.

Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin, die Rechtsnachfolgerin der A geworden ist, ihr Begehren weiter und trägt dazu vor: Sie habe für die A innerhalb der Festsetzungsfrist einen Vergütungsantrag gestellt. Vor Ablauf der Festsetzungsfrist habe die Außenprüfung begonnen.

Schon mit der Antragstellung für die Stromsteuer habe sie auch einen Vergütungsantrag für die Mineralölsteuer gestellt. Dies ergebe sich aus § 25a Abs. 3 MinöStG, der beide Anträge miteinander verknüpfe. Die A habe in ihren Vergütungsanträgen das Erdgas der Stromerzeugung zugeordnet und schon mit ihrem Antrag auf Vergütung der Stromsteuer die volle Entlastung erreicht. Für einen Vergütungsantrag nach § 25a MinöStG sei deshalb kein Raum mehr gewesen. Erst durch die Feststellungen der Außenprüfung, nach der sich durch die Verwendung des Erdga...

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