vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten – Kausalität der Erwerbstätigkeit bei einer Wochenarbeitszeit von 5 Stunden

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Abzug erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten gemäß § 4f EStG 2006 setzt voraus, dass die Erwerbstätigkeit kausal für die Entstehung der Kinderbetreuungskosten sein muss.
  2. An die Kausalität der Erwerbstätigkeit für die Kinderbetreuung sind erhöhte Darlegungsanforderungen zu stellen, wenn das Angehörigenarbeitsverhältnis eines berufstätigen Elternteils lediglich eine wöchentliche (Heim-)Arbeitszeit von 5 Stunden umfasst.
 

Normenkette

EStG 2006 § 4f S. 1

 

Streitjahr(e)

2006

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Rahmen der Feststellung der Einkünfte für 2006 Aufwendungen für ein Au-pair-Arbeitsverhältnis in voller Höhe oder nur zur Hälfte als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 4f des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr gültigen Fassung zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist verheiratet und Vater von vier Kindern…. In den Jahren 2003 bis 2008 beschäftigte der Kläger Frau A (...) für 30 Stunden je Woche als Au-pair.

Der Kläger war im Streitjahr 2006 an der - zu diesem Verfahren beigeladenen - B GbR (künftig GbR) beteiligt. Im Rahmen der Feststellungserklärung für 2006 machte er einen Betrag von 7.278 € als Kinderbetreuungskosten bei seinen Sonderbetriebsausgaben, die sich insgesamt auf 14.953 € beliefen, geltend.

Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte diese im Feststellungsbescheid für 2006 vom 5.8.2008, ergangen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO), zunächst antragsgemäß. Am 30.9.2008 erging ein geänderter Feststellungsbescheid in einem hier nicht relevanten Streitpunkt.

Im Jahr 2011 führte das FA für Groß- und Konzernbetriebsprüfung…eine Betriebsprüfung (BP) bei der GbR für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008 durch. In dem BP-Bericht vom 20.5.2011, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger als Sonderbetriebsausgaben geltend gemachten Kinderbetreuungskosten nur zu 50% abzugsfähig seien. Der Kläger habe im Laufe der BP nicht nachgewiesen, dass A ausschließlich für die Kinderbetreuung eingestellt worden sei. Eine vertragliche Regelung, welche Aufgaben diese gehabt habe, existiere nicht. Das BMF-Schreiben vom 19.1.2007 IV C 4 - S2221 - 2/07 (Bundessteuerblatt --BStBl-- I 2007, 184) sehe für diesen Fall vor, dass 50% der Gesamtaufwendungen als Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen seien. Am 8.8.2011 erließ das FA einen geänderten Feststellungsbescheid für 2006, in dem es die Sonderausgaben des Klägers um 3.639 € auf 11.314 € kürzte.

Dagegen legte der Kläger fristgemäß Einspruch. Zur Begründung führte er aus, dass die A schriftlich bestätigt habe, dass sie u.a. während des Streitjahres 2006 im Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau praktisch ausschließlich mit der Betreuung der Kinder beschäftigt gewesen sei. Darüber hinaus lege das FA den Begriff der Kinderbetreuungskosten unzutreffend aus. Nach Auffassung des Klägers gehöre zur Kinderbetreuung auch das gemeinsame Bettenmachen mit den Kindern, das gemeinsame Tischdecken, Abdecken und Spülen, das gemeinsame Aufräumen des Zimmers sowie das Wegräumen der Kleidung.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens zog das FA die GbR gem. § 360 Abs. 3 AO zum Einspruchsverfahren des Klägers hinzu. Mit Einspruchsentscheidung vom 5.9.2012, auf die wegen ihres Inhalts Bezug genommen wird, wies es den Einspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die fristgemäß erhobene Klage. Der Kläger hält an seiner im Einspruchsverfahren vertretenen Auffassung fest und führt ergänzend aus: Dem Wortlaut und der Historie des § 4f EStG lasse sich keine Beschränkung hinsichtlich der Form und Art der Betreuung entnehmen. Es sei davon auszugehen, dass die betreuende Person diejenige Betreuungstätigkeit ausübe, die die Eltern mit ihren Kindern ausüben würden, wenn sie nicht aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit dazu nicht in der Lage wären. Wenn Eltern im Rahmen ihres Erziehungsauftrags ein teilweise gemeinsames Haushalten zur Vorbereitung auf das spätere Leben als sinnvoll erachten würden, dürften diese nicht schlechter gestellt werden als Eltern, die ihren Kindern nur beim Spielen zusähen. In Bezug auf die Nachweisvoraussetzungen sei auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 20.3.2013 3 K 12356/12 (Entscheidungen der Finanzgerichte

--EFG-- 2013, 1116) zu verweisen. Entsprechend dieser Urteilsbegründung sei auch vorliegend das Verlangen nach einer im Vorhinein getroffenen schriftlichen Vereinbarung bezüglich des Anteils der Hausarbeit nicht durch das Gesetz gedeckt.

Darüber hinaus hat der Kläger im Klageverfahren erstmals die Berücksichtigung weiterer Fahrtkosten als Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht. Das FA ist diesem Begehren mit Teilabhilfebescheid vom 12.8.2013 nachgekommen.

Der...

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