Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Berücksichtigung von erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten als Sonderbetriebsausgaben

 

Leitsatz (amtlich)

Die Berücksichtigung von erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten richtet sich ausschließlich nach § 9c EStG a. F.; eine Berücksichtigung des den Höchstbetrag von 4.000 € übersteigenden Betrags mit Verweis auf eine doppelte Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG kommt nicht in Betracht

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, Abs. 3, § 9c

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigungsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten als Sonderbetriebsausgaben.

Die Klägerin ist Steuerberaterin. Sie war im Streitjahr 2011 an der mittlerweile beendeten A beteiligt. Dort arbeitete sie in einem Büro in Hamburg. Der Hauptwohnsitz der Klägerin befand sich im Streitjahr in B, wo sie zusammen mit ihrem Ehemann und dessen ... Kindern lebte. Bis zum ... August des Streitjahres unterhielt sie eine Zweitwohnung in Hamburg. Ihre am ... 2010 geborene Tochter besuchte ab Januar 2011 die Kinderkrippe "C" in unmittelbarer Nähe zu ihrem Hamburger Büro. Aufgrund des Erstwohnsitzes in B zahlte die Stadt Hamburg keinerlei Zuschüsse zum Hamburger Krippenplatz. Nach den gesetzlichen Bestimmungen im Streitjahr wurden solche nur an Eltern gewährt, die einen gemeldeten Erstwohnsitz in Hamburg inne hatten. Zuschüsse bezog sie jedoch von der Gemeinde B, die allerdings geringer waren als potentielle Hamburger Zuschüsse.

Zum ... August 2011 kündigte die Klägerin ihre Zweitwohnung in Hamburg sowie den Krippenplatz ihrer Tochter. Ihre Tochter wurde fortan von einer privaten Tagesmutter in der Nähe von B betreut. Im Jahr 2012 folgte der vollständige Wohnsitzwechsel in die Nähe von Hamburg.

Im Streitjahr entstanden der Klägerin folgende Aufwendungen für die Kinderbetreuung:

Kinderkrippe Jan bis Aug

Gesamt

... €

2/3

... €

1/3

... €

Tagesmutter

Gesamt

... €

2/3

... €

1/3

... €

Gesamt

... €

2/3

... €

1/3

... €

Im Rahmen der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der A für das Streitjahr begehrte die Klägerin zum einen den Ansatz eines Betrages i. H. v. 4.000 € gemäß § 9c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung, aufgehoben durch das Steuervereinfachungsgesetz vom 1. November 2011 mit Wirkung vom 1. Januar 2012, für die Kinderbetreuung.

Neben diversen weiteren Aufwendungen wie Miete, Wohnungsausstattung und Heimfahrten machte die Klägerin zum anderen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung die Berücksichtigung des "verlorenen" Drittels der Kita-Kosten, mithin die Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben i. H. v. ... € geltend. Ebenso sei der den Maximalbetrag von 4.000 € des § 9c EStG übersteigende Betrag als Kosten der doppelten Haushaltsführung anzuerkennen.

Mit Bescheid vom 15. Mai 2013 stellte der Beklagte die Einkünfte der A einheitlich und gesondert fest. Dabei berücksichtigte er für die Klägerin Sonderbetriebsausgaben i. H. v. ... €. Darin enthalten waren jedoch lediglich Kinderbetreuungskosten i. H. v. 4.000 €. Als Begründung führte der Beklagte aus, dass es sich bei Kinderbetreuungskosten um die Lebensführung berührende Aufwendungen handele, die nur gemäß § 9c EStG mit dem Höchstbetrag von 4.000 € berücksichtigungsfähig seien.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Über § 9c EStG hinaus sei die Berücksichtigung der Betreuungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geboten. Nur aufgrund dieser sei die Höchstgrenze von 4.000 € überschritten worden. Aufgrund der gesetzlichen Regelung habe Hamburg keinerlei Zuschüsse zur Kita-Betreuung gezahlt. Die von B gezahlten Zuschüsse seien viel zu gering gewesen. Ein Wohnsitzwechsel nach Hamburg sei nicht möglich gewesen, da die ... weiteren Kinder des Ehemanns in D zu Schule gegangen seien.

Der Beklagte wies mit Entscheidung vom 24. Februar 2016 den Einspruch als unbegründet zurück.

Am 24. März 2016 hat die Klägerin Klage erhoben, welche sie wie folgt begründet:

Aufgrund des Alters ihrer Tochter und aufgrund ihrer Tätigkeit in Hamburg bei Beibehaltung eines Wohnsitzes in B aufgrund ... schulpflichtiger Kinder ihres Ehemanns sei die Betreuung ihrer Tochter nur im Krippenplatz in Hamburg möglich gewesen. Die dadurch entstandenen Kinderbetreuungskosten seien nur deswegen so extrem hoch gewesen, weil die Stadt Hamburg aufgrund des Zweitwohnsitzes keinerlei Zuschüsse und die Stadt B nur geringe Zuschüsse für den Krippenplatz gezahlt hätten. Damit seien die Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung angefallen und gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG in dem Streitjahr geltenden Fassung (a. F.) als Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstünden, anzuerkennen. Denn diese Regelung gelte sinngemäß auch für Freiberufler. Die Ausgaben seien betrieblich veranlasst gewesen. Sie habe sich diesen nicht entziehen können.

§ 9c EStG schließe die Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG a. F. nicht aus. Letzterer la...

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