Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf der Bestellung als Steuerberater und Anspruch auf sofortige Wiederbestellung bei laufendem Insolvenzverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Solange das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Steuerberaters nicht abgeschlossen ist, besteht unverändert die den Widerruf seiner Bestellung rechtfertigende Vermutung des Vermögensverfalls.
  2. Ein Anspruch auf sofortige Wiederbestellung setzt unter solchen Umständen voraus, dass der Anspruchsteller bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzweifelhaft in geordneten Verhältnissen lebt.
  3. Eine solche Feststellung kann bei einer absehbar auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht wesentlich zurückgeführten Verschuldung und bei aktuell weiter auflaufenden Zahlungsrückständen nicht getroffen werden.
 

Normenkette

StBerG § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, § 46 Abs. 2 Nr. 4

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberater.

Der am......geborene Kläger, der von seiner Ehefrau dauernd getrennt lebt, wurde am.....zum Steuerbevollmächtigten und am......zum Steuerberater bestellt. Seitdem betreibt er in A eine Steuerberaterpraxis. Der Kläger ist gemeinsam mit seiner Ehefrau zu je ein 1/2 Eigentümer des Einfamilienhauses in A, B-Strasse.

Der Kläger ist berufsrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten:

Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung A leitete am .....wegen des Verdachts der Steuerverkürzung (§ 370 Abgabenordnung) zu Gunsten zweier Mandanten des Klägers das Strafverfahren ein. Dem Kläger wurde zur Last gelegt, in den Jahren 1998 bis 2000 durch 10 selbstständige Unterlassungstaten, nämlich der Nichtabgabe der Einkommensteuer-, der Umsatzsteuerjahres- und der Gewerbesteuererklärungen der Jahre 1997 bis 1999, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern in Höhe von insgesamt 121.883 DM zum Vorteil der Mandanten verkürzt bzw. zu verkürzen versucht zu haben.

Im Strafverfahren gab der Kläger die ihm vorgeworfenen Taten zu und erklärte sie mit erheblicher Arbeitsüberlastung und privaten Schwierigkeiten wegen der Trennung von seiner Ehefrau. Mit Zustimmung des Amtsgerichts A wurde das Strafverfahren am ....... gegen Zahlung einer Geldbuße von 45.000 DM endgültig eingestellt (Az).

Wegen desselben Sachverhaltes leitete die Generalstaatsanwaltschaft C ein berufsgerichtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein (Az). Das eingeleitete berufsgerichtliche Verfahren sollte zunächst auf Vorschlag der Generalstaatsanwaltschaft gegen Zahlung einer Auflage von 2000 € bis 30.11.2003 gem. §§ 153 a StPO, 153 StBerG abgeschlossen werden, nachdem das Landgericht C einer Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom .......zugestimmt hatte.

Der Kläger, der dieser Verfahrensweise zugestimmt hatte, zahlte allerdings die Geldauflage von 2000 € zum vorgesehenen Termin nicht, weil er inzwischen zahlungsunfähig geworden war.

Daraufhin leitete die Generalstaatsanwaltschaft C mit Anschuldigungsschrift vom ...... beim Landgericht C – Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen – das Hauptverfahren ein, das derzeit ausgesetzt ist.

Das Amtsgericht A hatte bereits vorher über das Vermögen des Klägers mit Beschluss vom ........ das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt X zum Insolvenzverwalter bestellt.

Zum 19.01.2004 beliefen sich die Steuer- und Abgabenrückstände (Lohnsteuer, Einkommensteuer und Umsatzsteuer zuzüglich Nebenleistungen) für den Zeitraum 1998 bis Dezember 2003 auf insgesamt 95.138,07 €. Die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge gegenüber der „Krankenkasse” beliefen sich für die Zeit vom 01.05.2003 bis 31.08.2004 auf 12.376,97 € zuzüglich Säumniszuschläge. Nach Mitteilung der „Krankenkasse” erfolgt auch zur Zeit keine laufende Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen. Darüber hinaus zahlte der Kläger die Beiträge zur Steuerberaterkammer für die Jahre 2002 bis 2004 in Höhe von 828 € nicht.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gab der Insolvenzverwalter die Steuerberaterpraxis des Klägers und das Einfamilienhaus mit Zustimmung des Amtsgerichts A aus der Insolvenzmasse frei. Das Insolvenzverfahren wurde noch nicht abgeschlossen.

Nachdem der Beklagte den Kläger auf einen beabsichtigten Widerruf der Bestellung als Steuerberater hingewiesen und ihn gebeten hatte, einen vollständigen Vermögensstatus und eine Übersicht über alle laufenden Einnahmen und Ausgaben vorzulegen - der Kläger kam dieser Aufforderung nicht nach - widerrief der Beklagte mit Bescheid vom ........ die Bestellung des Klägers als Steuerberater wegen Vermögensverfalls unter Hinweis auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Gegen den Widerrufsbescheid hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor:

Der Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater sei rechtswidrig. Er befände sich trotz des anhängigen Insolvenzverfahrens nicht in Vermögensverfall. Er könne seine freiberufliche Tätigkeit als Steuerberater ohne direkte Einflussnahme durch den Insolv...

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