Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung des Anteils eines aus einer Personengesellschaft ausscheidenden Gesellschafters am vortragsfähigen Gewerbeverlust

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der bei einer Personengesellschaft festzustellende vortragsfähige Gewerbeverlust ist im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters um die Anteile am Verlust zu kürzen, mit denen der ausgeschiedene Gesellschafter im Erhebungszeitraum der Verlustentstehung an den Gewerbeverlusten beteiligt war.
  2. Zu diesem Zweck sind sowohl die Gewerbeerträge des Anrechnungsjahres als auch die Fehlbeträge des Verlustentstehungsjahres entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel und unter Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben den einzelnen Mitunternehmern zuzuordnen.
  3. Für einen bereits vor der Einführung des § 35 EStG im Jahr 2001 vorhandenen gesetzgeberischen Willen, den Verlustabzugsanteil auch im Rahmen des § 10a GewStG ausschließlich nach dem Gewinnverteilungsschlüssel zu ermitteln, bestehen keine Anhaltspunkte.
  4. Wenn sich für eine Personengesellschaft insgesamt ein positiver Gewerbeertrag errechnet, kann sich wegen der zunächst vorzunehmenden horizontalen Verrechnung für einzelne Gesellschafter kein Anteil an einem Gewerbeverlust ergeben, auch wenn sie nach der Gewinnfeststellung Verluste aus ihrer Beteiligung haben.
  5. Hat die Finanzbehörde den vortragsfähigen Gewerbeverlust für das Vorjahr deshalb überhöht festgestellt, weil sie ausscheidenden Gesellschaftern einen zu niedrigen Verlustanteil zugeordnet hat, berührt dies nicht die Höhe der Kürzung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes aus diesem Verlustentstehungsjahr, die nach zutreffender Berechnung auf einen im Folgejahr ausscheidenden weiteren Gesellschafter entfällt. Die Bindungswirkung der Vorjahresfeststellung begünstigt vielmehr allein die verbleibenden Gesellschafter.
  6. Die Revision wird im Hinblick auf das bereits anhängige Revisionsverfahren VIII R 96/04 und den Nichtanwendungserlass vom 16.12.1996 (BStBl I 1996, 1392) zugelassen.
 

Normenkette

GewStG § 10a; AO § 179 Abs. 1, § 182 Abs. 1 S. 1; EStG § 35

 

Streitjahr(e)

1998, 1999

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.10.2008; Aktenzeichen IV R 59/05)

BFH (Beschluss vom 19.04.2007; Aktenzeichen IV R 59/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, wie und in welcher Höhe bei Ausscheiden eines Gesellschafters einer Personengesellschaft der auf diesen entfallende und abzuziehende Anteil am vortragsfähigen Gewerbeverlust zu ermitteln ist.

Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der Firma A GmbH & Co. KG (im Folgenden KG). Die KG wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 16. März 1998 durch die Gesellschafter X, Y und Z als Kommanditisten mit einer jeweils gleich hohen Einlage in Höhe von 50.000,00 DM gegründet. Komplementärin wurde die Firma A Verwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden Verwaltungs-GmbH), die am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligt war. Gesellschafter der Komplementärin waren die drei Kommanditisten.

Mit Vertrag vom 20. Juli 1998 erwarb der Gesellschafter X die Kommanditanteile der beiden weiteren Mitgesellschafter sowie auch deren Anteile an der Verwaltungs-GmbH. Mit notariellem Kauf- und Übertragungsvertrag, gleichfalls vom 20. Juli 1998, veräußerte und übertrug der Gesellschafter X von dem Gesamtkommanditanteil einen Teilbetrag in Höhe von 73.500,00 DM sowie einen Geschäftsanteil an der Verwaltungs-GmbH in Höhe von 25.000,00 DM an die Klägerin. Hieraus ergab sich für die Klägerin eine Beteiligungsquote von jeweils 49 % der Anteile sowohl an der KG als auch an der Komplementärin.

Gemäß Gesellschafterbeschluss und -vereinbarung vom 7. Januar 1999 erwarb die Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 1999 von Herrn X einen Anteil des Kommanditanteils in Höhe von 61.500,00 DM, sodass die Klägerin nunmehr mit 90 % (135.000,00 DM Kommanditeinlage) und Herr X noch mit 10 % (15.000,00 DM Kommanditeinlage) vermögensmäßig an der KG beteiligt waren.

Mit notariellem Vertrag vom 7. Oktober 1999 übertrug Herr X seine verbliebenen Anteile an der KG sowie der Verwaltungs-GmbH mit Wirkung zum 1. September 1999 auf die Klägerin.

Mit Verschmelzungsvertrag vom 29. August 2001 übertrug die KG ihr Vermögen als Ganzes mit Wirkung zum 1. Januar 2001 auf die Klägerin als aufnehmende Gesellschaft.

In der am 16. August 2000 bei dem Beklagten eingereichten Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewerbeverlustes erklärte die KG in Zeile 50 einen Betrag in Höhe von 62.076,00 DM als den zum Ende des Erhebungszeitraums 1998 gesondert festgestellten und auf den im Jahr 1999 ausgeschiedenen Gesellschafter entfallenden vortragsfähigen Gewerbeverlust, soweit er noch nicht bis zum Ausscheiden im Erhebungszeitraum 1999 verbraucht sei.

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2000 stellte der Beklagte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung den vortragsfähigen Gewerbeverlust nach § 10 a Gewerbesteuergesetz auf 129.996,00 DM fest. Dieser Ermittlung lag der festgestellte Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 1998 in Höhe von 280.206,00 DM sowie ein auf den ausgeschiedenen Gesellschafter X entfallender Anteil...

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