vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung von Veräußerungsgewinnen: Wertaufholungsverpflichtung nach Teilwertabschreibung – Wirtschaftliche Identität der Alt- und Neuanteile nach Aufspaltung – Rechtslage vor der der Umwandlungssteuerreform durch das SEStEG. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: IV R 10/23)

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Vor der Einfügung des § 13 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006 durch das SEStEG begründete eine Teilwertabschreibung auf die Anteile an der übertragenden Gesellschaft im Falle einer späteren Veräußerung der Anteile an der übernehmenden Gesellschaft, die diese zuvor im Wege einer Aufspaltung durch Neugründung erworben hatte, keine die teilweise Steuerbefreiung des Veräußerungsgewinns beschränkende Wertaufholungsverpflichtung.
  2. § 13 Abs. 1 UmwStG 1995 begründet keine steuerliche Identität und damit die Verlagerung anhaftender Besteuerungsmerkmale zwischen den Alt- und Neuanteilen.
 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 40 Buchst. b Sätze 1, 3, Buchst. a S. 3, § 3c Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3; KStG § 8b Abs. 2 Sätze 1, 4; UmwStG 1995 § 13 Abs. 1; UmwStG 2006 § 13 Abs. 2 S. 2, § 27 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist die Feststellung eines nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. nach § 8b des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) steuerfreien Gewinns aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen (SBV) durch die Feststellungsbeteiligte B GmbH & Co. KG (im Folgenden als Beigeladene bezeichnet).

Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der C GmbH & Co. KG, die bis Anfang 2014 unter dem Namen A GmbH & Co. KG firmierte (im Folgenden als KG bezeichnet). Die Beigeladene war bis zum 31.05.2011 als Kommanditistin an der KG beteiligt.

Aufgrund notariell beurkundeten Anteilskaufvertrags vom 30.12.2010 (UR-Nr. 0000 /2010, Notar Dr. D ) übertrug die Beigeladene im Jahr 2011 (Streitjahr) neben ihrem Kommanditanteil auch die in ihrem SBV gehaltenen Geschäftsanteile an der A GmbH (im Folgenden als GmbH-Anteile bezeichnet) auf die E . Die GmbH-Anteile hatte die Beigeladene im Jahr 2001 im Wege einer Aufspaltung durch Neugründung erworben. Die Rechtsvorgängerin der A GmbH, die F GmbH, deren Geschäftsanteile die Beigeladene zuvor ebenfalls als alleinige Gesellschafterin in ihrem SBV gehalten hatte, wurde durch Aufspaltungsvertrag vom 21.06.2001 im Wege der Neugründung auf die A GmbH sowie auf die G GmbH aufgespalten. Als Gegenleistung hatte die Beigeladene jeweils 100 % der Geschäftsanteile an den neuen Gesellschaften erhalten. Vor der Aufspaltung, im Jahr 1999, hatte die Beigeladene auf die Anteile an der F GmbH eine Teilwertabschreibung (TW-AfA) i.H.v.…€ vorgenommen.

In der Feststellungserklärung für das Streitjahr gab die KG gegenüber dem damals für sie zuständigen Finanzamt Z-Stadt u.a. einen nach § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b Abs. 2 KStG steuerfreien Gewinn aus der Veräußerung der GmbH-Anteile durch die Beigeladene an.

Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr vom 30.08.2013, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 der Abgabenordnung erging, stellte das Finanzamt Z-Stadt erklärungsgemäß u.a. einen steuerfreien Veräußerungsgewinn für die Beigeladene i.H.v.…€ fest.

In der nachfolgenden Zeit führte das Finanzamt Z-Stadt für die Jahre 2010 bis 2012 bei der KG eine Betriebsprüfung (BP) durch. Die Betriebsprüfer fassten ihre Feststellungen im BP-Bericht vom 15.08.2018 - auf dessen Inhalt verwiesen wird - zusammen. U.a. errechneten sie in Tz. 1.2 einen Gewinn aus der Veräußerung der GmbH-Anteile i.H.v.…€. Hierzu führten sie aus, dass…€ des Veräußerungsgewinns wegen der ursprünglich auf die Anteile an der F GmbH vorgenommenen TW-AfA nicht steuerfrei seien.

In Auswertung der Prüfungsfeststellungen erließ der Beklagte (Finanzamt - FA -), als nach einer Sitzverlegung der KG nunmehr örtlich zuständiges Finanzamt, unter dem 10.12.2019 einen geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr und stellte u.a. einen steuerfreien Veräußerungsgewinn i.H.v.…€ fest. Einen Betrag i.H.v.…€ berücksichtigte das FA als tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob das FA auf.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben und trägt zur Begründung vor, dass der lt. BP festgestellte Veräußerungsgewinn i.H.v.…€ insgesamt den Steuerbefreiungen nach §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG bzw. nach § 8b Abs. 2 KStG unterliege.

Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinen Urteilen vom 11.07.2012 I R 47/11 und I R 50/11 für den Fall der Verschmelzung nach § 13 Abs. 1 UmwStG 2002 entschieden, dass eine den Anteilen an der übertragenden Körperschaft anhaftende Wertaufholungsverpflichtung nicht auf die Anteile an der übernehmenden Körperschaft übergehe. Nach § 13 Abs. 1 UmwStG 2002 gölten die Anteile an der übertragenden Körperschaft, die zu einem Betriebsvermögen gehörten und auf eine an...

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