Streitig ist, ob im Fall einer Aufspaltung – vor Einführung des SEStEG – eine TW-AfA, die vor der Umwandlungsmaßnahme auf die Anteile an der übertragenden Gesellschaft vorgenommen worden ist, im Falle einer späteren Veräußerung der Anteile an der übernehmenden Gesellschaft dieser zuzuschreiben ist.

Vor der Einfügung des § 13 Abs. 2 S. 2 UmwStG 2006 durch das SEStEG begründete eine TW-AfA auf die Anteile an der übertragenden Gesellschaft im Falle einer späteren Veräußerung der Anteile an der übernehmenden Gesellschaft, die diese zuvor im Wege einer Aufspaltung durch Neugründung erworben hatte, keine die teilweise Steuerbefreiung des Veräußerungsgewinns beschränkende Wertaufholungsverpflichtung.

§ 13 Abs. 1 UmwStG 1995 begründet keine steuerliche Identität und damit die Verlagerung anhaftender Besteuerungsmerkmale zwischen den Alt- und Neuanteilen.

FG Düsseldorf v. 14.3.2023 – 13 K 2780/20 F, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 10/23

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