Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1983

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.09.1998; Aktenzeichen VIII R 4/97)

 

Tenor

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Einkommensteuer 1983 in der Weise neu festgesetzt, daß beim Verlustabzug aus 1985 Vorbezugskosten des Objektes „A – Straße” in Höhe von 49.946,– DM und zusätzliche Kinderfreibeträge von insgesamt 3.400,– DM zu berücksichtigen sind.

Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.

Die bis zum 06.10.1996 entstandenen Verfahrenskosten trägt zu 5/6 die Klägerin, zu 1/6 der Beklagte, im übrigen die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin war in den Jahren 1983 ff. geschieden; zu ihrem Haushalt gehörten zwei minderjährige Kinder, für die ihr Kinderfreibeträge zustehen.

Die Klägerin erzielte 1983 Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten, unter anderem aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung.

Aufgrund ihrer im Jahre 1987 für das Jahr 1985 abgegebenen Einkommensteuererklärung ergab sich ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte. Dementsprechend änderte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) den unanfechtbaren Einkommensteuerbescheid für 1983 unter Berücksichtigung eines Verlustabzugs.

Anschließend stellte das FA fest, daß die Klägerin ihrer Einkommensteuererklärung 1985 zwar Depot- und Erträgnisaufstellungen ihrer Bank beigefügt, einen Einnahmeposten von 206.744,– DM aber nicht in die Einkommensteuererklärung eingetragen hatte, was dem FA bei Durchführung der Veranlagung für 1985 entgangen war. Es berichtigte den Verlustabzug dementsprechend und änderte den Einkommensteuerbescheid 1983 gemäß § 10 d Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz – EStG – 1990 unter Ansatz eines Verlustabzugs von noch 234.871,– DM. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Während des Klageverfahrens änderte das FA mit Bescheid vom 23.09.1991 den Einkommensteuerbescheid 1983 erneut wegen eines berichtigten Verlustabzugs, weil Schuldzinsen in Höhe von 20.315,– DM unstreitig auf ein Hypothekendarlehen entfielen, das die Klägerin nach dem Verkauf des Grundstücks „B-Straße” in „X” am 01.10.1985 nicht abgelöst hatte. Einen weiteren Betrag in Höhe von 49.946,– DM erkannte das FA als Werbungskosten vor Beginn der Selbstnutzung des angeschafften und renovierten Grundstücks „A – Straße”in „X” nicht mehr an, weil es die Selbst- und Fremdnutzung des Hauses als Liebhaberei ansah.

Der Änderungsbescheid wurde zum Gegenstand des Klageverfahrens.

Die Klägerin stützt ihre Klage im wesentlichen darauf, § 10 d Abs. 1 Satz 2 EStG biete keine Grundlage für die Änderung des Einkommensteuerbescheides 1983. Die Vorschrift gestatte nur die Durchbrechung der Bestandskraft des Bescheides für 1983, nicht aber der des Verlustentstehungsjahres 1985.

Sie meint, der Abzug der Schuldzinsen von 20.315,– DM sei nicht zu verweigern, da sie sich mit dem ursprünglichen Darlehensgeber darüber geeinigt habe, das Darlehen nicht zurückzuführen, sondern zur Refinanzierung von Kapitalvermögen einzusetzen. Hierzu hat sie auf Aufforderung des Gerichts mit Schreiben vom 23.08. und 01.10.1996 weiter Stellung genommen und Depot- und Erträgnisaufstellungen sowie eine Auskunft der „K – Bank” vom 16.12.1991 vorgelegt; auf diese Schreiben mit Anlagen wird verwiesen.

Die Klägerin wendet sich weiterhin gegen die Annahme, die Nutzung des Hauses „A – Straße” sei Liebhaberei. Auf die Klagebegründung vom 23.10.1991 und das Schreiben vom 23.08.1996 wird verwiesen. Sie ist der Ansicht, die Überlassung der Einliegerwohnung an die Haushälterin „M” im Rahmen des Arbeitsverhältnisses sei als Vermietung anzusehen.

Das FA hält weiterhin an seiner Ansicht zur Anwendbarkeit des § 10 d Abs. 1 Satz 2 EStG und an der Nichtabzugsfähigkeit der Schuldzinsen von 20.315,– DM fest. Es liege keine Vermietung der Einliegerwohnung an die Haushälterin vor, so daß die Klägerin bis 1989 das Haus allein nutze; daher scheide Liebhaberei aus.

Die Klägerin beantragt,

die Einkommensteueränderungsbescheide 1983 vom 23.09.1991 und vom 22.05.1991 aufzuheben.

Das FA beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen unter Berücksichtigung geänderter Kinderfreibeträge und des Hauses „A – Straße” als vollumfänglich selbstgenutztes Einfamilienhaus.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze, der Anlagen und der beigezogenen Steuerakten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur zum Teil begründet.

Der angefochtene Änderungsbescheid 1983 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als das FA den Verlustabzug aus 1985 um Werbungskosten vor Beginn der Selbstnutzung des Grundstücks „A – Straße” in „X” in Höhe von 49.946,– DM gemindert und bei der Steuerfestsetzung für 1983 nur Kinderfreibeträge von insgesamt 864,– DM berücksichtigt hat.

Bezüglich der Kinderfreibeträge bedarf es – weil insoweit das FA keinen abweichenden Antrag gestellt hat – keiner besonderen Begründung, denn die Höhe der Kinderfreibeträge folgt aus § 54 Abs. 1 EStG 1990, wonach für das erste Kind ein Kinderfreibetrag von 2.432,– DM und für das zweite...

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