rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurechnung von Mehrgewinn-Anteilen im Anschluss an Geschäftsaufgabe

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Entgeltliche Gesellschafterbeiträge eines Mitunternehmers erfolgen stets gegen Gewinnanteil.
  2. Geldentnahmen sind bei einer GbR, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, dem empfangenden Gesellschafter als Vorabgewinn zuzurechnen, wobei dahingestellt bleiben kann, worin der Gesellschafterbeitrag jeweils lag.
  3. Mehrgewinne wegen nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben sind auch einem zwischenzeitlich ausgeschiedenen Gesellschafter nach dem Gewinnverteilungs-schlüssel zuzurechnen.
  4. Das Vorenthalten von Gewinnanteilen führt nicht zu einer Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels.
  5. Die gegenläufige Berücksichtigung eines Verlustes auf Grund von gescheiterten Ersatzansprüchen gegen die Mitgesellschafter wegen solcher Gewinnanteile kommt nur in Betracht, wenn die Wertlosigkeit dieser Ansprüche bereits im Jahr der Gewinnerzielung absehbar gewesen ist.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 3, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

1986, 1987, 1988

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Zurechnung von Gewinnanteilen.

Die Klägerin war ebenso wie Frau F (F) an einer Versicherungsagentur, der F & D Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), zur Hälfte beteiligt. In dem am 04.06.1986 von der Klägerin und der F. unterzeichneten Gesellschaftsvertrag trafen die Gesellschafterinnen bezüglich der Einnahmen aus der GbR in § 7 des Vertrages folgende Regelung:

„(1) Die Einnahmen sind wie folgt gesondert zu erfassen:

a)ein Drittel der Abschlussprovisionen bzw. Einmalprovisionen für die Vermittlung von Versicherungsverträgen durch Alleinbesuche von Herrn B,

b)ein Drittel der Abschlussprovisionen bzw. Einmalprovisionen für die Vermittlung von Versicherungsverträgen durch Alleinbesuche von Herrn C,

c)alle übrigen, insbesondere die restlichen zwei Drittel von (a) und (b), Abschlussprovisionen für die Vermittlung von Versicherungsverträgen durch Gemeinschaftsbesuche der Herren B und C, Abschlussprovisionen für von Subagenten vermittelte Versicherungsverträge, sämtliche Folgeprovisionen, sonstige Provisionseinnahmen, alle sonstigen Einnahmen und Erträgnisse.

(2) Die Provisionseinnahmen nach Absatz (1) (a) werden Frau F, die nach Absatz (1) (b) Frau D als Gewinn vorab gutgeschrieben. Aus den obigen Einnahmen nach Absatz (1) (c) werden zunächst alle Aufwendungen des Geschäftsbetriebs bestritten. Ein danach verbleibender Überschuss steht den Gesellschaftern zu gleichen Teilen zu.”

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den o.a. Gesellschaftsvertrag Bezug genommen.

Das Gewerbe wurde am 28.02.1989 abgemeldet und die GbR aufgelöst.

Mit Aufhebungsvertrag vom 01.03.1989 schied die Klägerin aus der GbR gegen eine Zahlung für die Übertragung ihres Geschäftsanteils an F. in Höhe von 150.000, -- DM aus. Die Versicherungsagentur wurde laut Vertrag ab dem 01.03.1989 als Einzelfirma unter der Firma E weitergeführt.

Auf den weiteren Inhalt der o.a. Aufhebungsvereinbarung wird Bezug genommen.

In den für die Streitjahre eingereichten Gewinnfeststellungserklärungen der GbR erklärten die Klägerin und die F. Gewinne in Höhe von 33.428,-- DM (1986), 90.713,-- DM (1987) und 66.625,-- DM (1988). Hierbei wurden die Gewinnanteile je zur Hälfte auf die Klägerin und die F. aufgeteilt.

Der Beklagte veranlagte die GbR erklärungsgemäß.

Aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung bei der GbR kam der Prüfer in seinem Bericht vom 31.01.1992 (Prüfungsbericht) im Wesentlichen aufgrund von Kürzungen von Betriebsausgaben zu erheblichen Mehrgewinnen der GbR in den Streitjahren. Hiernach ergab sich ein Gewinn in Höhe von 56.984,-- DM (1986), 453.683,-- DM (1987) und 397.411,-- DM (1988). Dabei sah der Prüfer Zahlungen an F und B in Höhe von 18.000,-- DM (1986), 222.730,-- DM (1987) und 223.544,-- DM (1988) sowie Zahlungen an die Klägerin in Höhe von 66.909,-- DM (1987) als Vorabgewinn des entsprechenden Jahres an. Der Restgewinn betrug 38.984, -- DM (1986), 164.044,-- DM (1987) und 173.867,-- DM (1988), der sich je zur Hälfte auf die Klägerin und F. verteilte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den o.a. Prüfungsbericht Bezug genommen.

Der Beklagte schloß sich der Auffassung des Prüfers an und erließ für die Streitjahre entsprechend geänderte Feststellungsbescheide 1986 bis 1988.

Hiergegen legten die Klägerin und auch F. Einspruch ein.

Im Einspruchsverfahren ergingen für 1987 und 1988 geänderte Feststellungsbescheide, die aufgrund Nachweises weiterer Betriebsausgaben einen Gewinn in Höhe von nunmehr 371.302,-- DM (1987) und 329.464,-- DM (1988) auswiesen. Unter Beibehaltung der unverändert festgestellten Vorabvergütungen blieb ein Restgewinn in Höhe von 114.663,-- DM (1987) und 116.920,-- DM (1988), der sich je zur Hälfte auf die Klägerin und die F. verteilte.

Auf den Inhalt der geänderten Feststellungsbescheide vom 27.07.1992 samt Anlage wird Bezug genommen.

Der Einspruch, den die Klägerin nicht begründete, blieb ansonsten erfolglos.

Auf den Inhal...

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