rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung der privaten Fahrzeugnutzung in Form verdeckter Gewinnausschüttung. Zuzahlungen des Gesellschafters. Widerspruchsfreie Rechtsanwendung auf Ebene von Gesellschaft und Gesellschafter

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 8 Abs. 2 EStG ist in Anlehnung an die Entstehungsgeschichte der Norm teleologisch auf die Bewertung der privaten Mitbenutzung eines Arbeitgeber-Kfz durch einen Arbeitnehmer zu begrenzen. Sie erfasst nicht die Bewertung der Kfz-Nutzung in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).

2. Nach dem Gebot der in sich widerspruchsfreien Rechtsanwendung in unterschiedlichen Rechtsgebieten können als vGA nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG beim Gesellschafter nur solche Beträge angesetzt werden, die bei der Gesellschaft als vGA festgesetzt worden sind oder als solche festzusetzen wären. Eine Pkw-Überlassung, die – weil gesellschaftsvertraglich veranlasst – als vGA zu qualifizieren ist, ist auch in der Einkommensteuer mit den fraglichen Werten anzusetzen. Beträge, die dem Gesellschafter für die private Fahrzeugnutzung in Rechnung gestellt und von diesem bezahlt wurden, sind dabei von der vGA in Abzug zu bringen.

3. § 8 Abs. 2 S. 2 KStG soll verhindern, dass das körperschaftsteuerliche Einkommen durch unangemessene Vereinbarungen geschmälert wird. Die Vorschrift enthält eine spezielle Ausprägung des § 42 AO, auf den bei der Ausfüllung des Begriffs der vGA daher lückenfüllend zurückzugreifen ist.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2-3; EStG 1997 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, § 8 Abs. 2; EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, § 8 Abs. 2; KStG 1999 § 8 Abs. 3 S. 2; KStG 2002 § 8 Abs. 3 S. 2; AO § 42

 

Tenor

1. Die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide wird wegen verminderter Einkünfte bis einen Monat nach Ergehen der Einspruchsentscheidung teilweise ausgesetzt. Wegen des Umfangs der Aussetzung wird auf II 2 b (1.) und (2.) „Außenanstrich Maikesselkopf Nr. 21” der Gründe verwiesen. Im übrigen wird der Antrag als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller zu 9/10 und dem Antragsgegner zu 1/10 auferlegt.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ist alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer … GmbH, bei der für 2001 bis 2003 eine Betriebsprüfung durchgeführt worden ist. Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Beschluss des Senats vom 23. August 2007 1 V 1253/07 Bezug genommen.

Im Anschluss an die Betriebsprüfung hat der Antragsgegner Körperschaftsteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für 2001 bis 2003 erlassen und durch die hier streitigen Bescheide vom 6. Juli 2007 auch die Konsequenzen für die Einkommensteuer 2001 bis 2003 des Antragstellers gezogen. Gegen diese Bescheide hat der Antragsteller Einspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Der Antragsgegner lehnte am 4. September 2007 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 7. August 2007 ab (Bl. 12).

Am 21. September 2007 stellte der Antragsteller beim Finanzgericht sinngemäß den Antrag (Bl. 7, 20),

die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2003, alle vom 6. Juli 2007, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung bis einen Monat nach Ergehen der Einspruchsentscheidung auszusetzen und zwar den Bescheid zur

  • ▹ Einkommensteuer 2001 i.H.v. 63.311,22 EUR
  • ▹ Einkommensteuer 2002 i.H.v. 34.816,00 EUR
  • ▹ Einkommensteuer 2003 i.H.v. 43.751,00 EUR.

Der Zufluss einer verdeckten Gewinnausschüttung sei bei der Einkommensteuer des Gesellschafters unabhängig von der Behandlung bei der GmbH zu prüfen (BFH vom 27. Oktober 1992, BStBl II 1993, 569; vom 21. Juli 1995, BFH/NV 1996, 103). Die Körperschaftsteuerveranlagung der GmbH habe keine Bindungswirkung für die Einkommensteuerveranlagung des Gesellschafters. Der Antragsgegner berufe sich deshalb zu Unrecht auf den gegenüber der GmbH ergangenen Beschluss vom 30. August 2007 1 V 1253/07. Im Einzelnen:

1. VGA PKW (Bl. 13 ff.)

Die Prüferin habe die 1%-Regelung nicht auf das Fahrzeug MB SL 55 AMG angewandt. Sie habe auch den Toyota LC, den BMW 850i, den MB A-Klasse als ausschließlich betrieblich genutzt angesehen (S. 10 des Prüfungsberichtes vom 22. Dezember 2006). Im Prüfungszeitraum seien die Fahrzeuge wie folgt genutzt worden:

  • ▹ Toyota LC 100
  • ▹ Geländewagen für Lagerhallenverkehr, Zugmaschine für Messestände, Karussell usw.
  • ▹ BMW 850i (Anschaffung 1993)
  • ▹ Das Fahrzeug sei im Prüfungszeitraum nicht genutzt worden und habe in einer der Lagerhalle gestanden. Inzwischen sei es veräußert.
  • ▹ Mercedes Benz SL 55 AMG (Anschaffung April 1999)
  • ▹ Das Fahrzeug habe dem Geschäftsführer zur betrieblichen und zur privaten Nutzung bis März 2003 zur Verfügung gestanden.
  • ▹ Mercedes Benz A-Klasse
  • ▹ Das Fahrzeug sei ersteigert worden und habe reinen Werbezwecken bei Messen und Hausmessen gedient.
  • ▹ Mercedes Benz C 200 Lim. gebr.
  • ▹ Er habe während seiner Betriebszugehörigkeit (11/2000 – 12/2001) den Lagerarbeitern gedient, insbesondere bei Messen (Hin- und Rückfahrten zu Messen für Messeauf- und Abbau, Besorgungen bei Messen...

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