Entscheidungsstichwort (Thema)

vGA durch Fahrzeugüberlassung an den Gesellschafter-Geschäftsführer. keine Anwendung der 1-%-Regelung auf Gesellschafterebene bei ausschließlich privater Nutzung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die vGA an einen Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund einer – im Anstellungsvertrag nicht ausdrücklich geregelten – privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs auf Ebene der Körperschaft nicht nach der 1-%-Regelung, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten ist, was i. d. R. zum Ansatz des gemeinen Wertes führt und damit einen angemessenen Gewinnaufschlag einbezieht.

2. Auf Gesellschafterebene hat die Bewertung der vGA nach dem für alle Überschusseinkünfte maßgeblichen § 8 EStG (und §§ 9, 9a EStG) zu erfolgen. Dabei erscheint eine Bewertung nach der 1-%-Regelung bei summarischer Prüfung ausgeschlossen, wenn das Fahrzeug ausschließlich für private Zwecke genutzt wird.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 1 Sätze 1-2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 05.06.2015; Aktenzeichen VIII B 20/15)

BFH (Beschluss vom 05.06.2015; Aktenzeichen VIII B 20/15)

 

Tenor

Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller wird beim Antragsgegner zur Einkommensteuer veranlagt. Er war im Streitjahr alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der…. GmbH (GmbH). Ein Firmenfahrzeug der GmbH wurde von dem Antragsteller auch privat genutzt, ohne dass es im Anstellungsvertrag eine entsprechende Regelung hierzu gegeben hätte. Der hierdurch entstandene Nutzungsvorteil wurde nach der so genannten 1%-Regelung besteuert. Dem Antragsteller wurde insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) im Rahmen der Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (i.H.v. 13.590 EUR) zugerechnet, welche zwischen den Beteiligten grundsätzlich unstreitig ist.

Streitig ist hingegen die Bewertung einer weiteren vGA, die darauf gründet, dass die GmbH ein weiteres Fahrzeug (Audi Q 5) der vom Antragsteller getrennt lebenden Ehefrau des Antragstellers überließ. Dieses Fahrzeug wurde ausschließlich (privat) von der Ehefrau des Antragstellers genutzt. Eine betriebliche Nutzung bei der GmbH erfolgte nicht.

Im Einkommensteuerbescheid 2010 vom … 2014 wurde die vGA für dieses Fahrzeug im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zunächst auf Grundlage der 1 %-Regelung mit 8.292 EUR angesetzt. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte, die vGA (insgesamt) der Abgeltungssteuer zu unterwerfen, was mit Änderungsbescheid vom …2014 erfolgte. Auf Grund einer Kontrollmitteilung nach einer Betriebsprüfung bei der GmbH, bei der festgestellt wurde, dass sich die Kosten für das der Ehefrau des Antragstellers überlassene Fahrzeug auf 33.276,73 EUR beliefen und demzufolge die vGA auf Gesellschaftsebene mit diesem Betrag bemessen wurde, erließ der Antragsgegner am … Juni 2014 nach § 32a Abs. 1 S. 1 KStG einen Änderungsbescheid zur Einkommensteuer, in dem er die vGA für dieses Fahrzeug mit 33.276,73 EUR in Ansatz brachte (unter Zugrundelegung der Abgeltungssteuer).

Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Letztere lehnte der Antragsgegner am … Juli 2014 ab (Bl. 13 ff.). Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Antragsgegner mit Einspruchsentscheidung vom …. Oktober 2014 (Bl. 18 ff.) als unbegründet zurück. Über den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid ist noch nicht entschieden.

Am 17. Oktober 2014 hat der Antragsteller den sinngemäßen Antrag gestellt (Bl. 1),

die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 2010 vom … Juni 2014 bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.

Der Antragsgegner habe die Änderung im Bescheid vom … Juni 2014 auf § 32a KStG gestützt. Hierbei handele es sich um eine Ermessensvorschrift, die keine Bindungswirkung zwischen der Gesellschafts- und der Gesellschafterebene herstelle. Im Besteuerungsverfahren eines Gesellschafters sei selbstständig zu entscheiden, ob die Voraussetzungen einer vGA vorliegen. Mangels Bindungswirkung sei die Qualifizierung und Bemessung der vGA auf Ebene des Antragstellers als Gesellschafter allein nach den Vorschriften des EStG vorzunehmen. Der überlassene Nutzungsvorteil sei ungeachtet der Einkünftequalifizierung (Einkünfte aus § 19 oder aus § 20 EStG) gem. §§ 8 Abs. 2 i.V.m. 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG nach der 1 %-Regelung zu bewerten; ein Fahrtenbuch sei vorliegend nicht geführt und die Bemessung nach der Fahrtenbuchmethode nicht beantragt worden. Der tatsächliche Umfang der Privatnutzung sei daher nicht zu berücksichtigen; dies habe auch der BFH so entschieden (BFH vom 13. Juni 2013 VI R 17/12, BStBl II 2014, 340 – Bl. 6).

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners komme dem Tatbestandsmerkmal „betri...

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