Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuerbefreiung der unentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks auf eine gemeinnützige Einrichtung. Grunderwerbsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Werden von einer gemeinnützigen Körperschaft bereits bisher genutzte, für den Gesellschaftszweck unerlässliche Grundstücke von einer als Gesellschafter beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft eingelegt, so dass sich nicht nur der Wert der Gesellschaftsrechte der Mitgesellschafter, sondern auch des bisherigen Eigentümers erhöht hat, liegt keine grunderwerbsteuerbefreite schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung i.S. des § 3 Nr. 2 GrEStG vor.

 

Normenkette

GrEStG § 3 Nr. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 52 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.03.2006; Aktenzeichen II R 15/04)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 15.06.2000 (Urkundenrolle Nr. …/2000 der Notarin Margot A…) übertrug der Landkreis L… das mit einem Krankenhausgebäude, Bettenhaus und Nebengebäuden bebaute Grundstück in M…, N…. Weg im Wege der Schenkung auf die Klägerin. Nutzen und Lasten gingen am Vertragstag über.

Im Hinblick auf die beabsichtigte Umwandlung im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme der Krankenhaus M… GmbH durch die Klägerin erteilte das Finanzamt O… am 15.11.1999 eine verbindliche Auskunft, wonach es sich dabei nicht um einen schenkungssteuerbaren Vorgang handele.

Mit Vertrag vom 26.07.2000 übertrug die Krankenhaus M… GmbH ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten auf die Klägerin im Wege der Verschmelzung.

Nachdem das Finanzamt P… auf der Grundlage der Bedarfswertanfrage der Grunderwerbsteuerstelle vom 18.04.2001 den Wert des streitigen Grundstücks zum 12.12.2000 durch Bescheid vom 12.11.2001 mit 10.480.000,– DM (5.358.338,91 EUR) gesondert festgestellt hatte, setzte der Beklagte für den Vertrag vom 15.06.2000 mit Bescheid vom 24.01.2002 die Grunderwerbsteuer auf 187.541,86 EUR fest.

Gegen beide Bescheide legte die Klägerin Einsprüche ein. Hinsichtlich der Grunderwerbsteuer begehrte sie die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz –GrEStG– i.V.m. § 7 Erbschaftsteuergesetz –ErbStG–, weil es sich um eine Zuwendung im schenkungssteuerlichen Sinne handele. Der Landkreis L… sei um den Wert der geschenkten Grundstücke und Gebäude vollumfänglich entreichert, da die Schenkung in das Gesellschaftsvermögen der Klägerin erfolgt sei und dies mit Rücksicht auf Besonderheiten der Gemeinnützigkeit nicht zu einer erhöhten Werthaltigkeit der Gesellschaftsanteile oder von Gewinnausschüttungen führe. Durch die Schenkung sei gemeinnützig-rechtlich „gebundenes” Vermögen bei ihr – der Klägerin – geschaffen worden. Darüber hinaus diene die Vermögenshingabe auch einem Gemeinschaftszweck. Der Landkreis L… habe vielmehr die Absicht gehabt, ihr – der Klägerin – unentgeltlich den Grundbesitz zuzuwenden. Darüber hinaus sei der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG im Rahmen einer verbindlichen Auskunft vom 15.11.1999 angesprochen worden. Deshalb habe sie – die Klägerin – von einer grundsätzlichen Anwendung dieser Regelung im Verhältnis zwischen der beteiligten Gebietskörperschaft und der Kapitalgesellschaft ausgehen können.

Durch Entscheidung vom 12.04.2002 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Bei der unentgeltlichen Übertragung der Grundstücke handle es sich nicht um eine Schenkung i.S. des ErbStG, so dass eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG nicht in Betracht komme. Bei Vermögensverschiebungen zwischen den Gesellschaftern und Gesellschaften werde die Unentgeltlichkeit bereits dann ausgeschlossen, wenn die Zuwendung in rechtlichem Zusammenhang mit einem Gesellschaftszweck stehe. Vorliegend sei der Wille des Zuwendenden darauf gerichtet, die Klägerin zu bereichern. Infolge der Grundstücksübertragung an die Klägerin sei deren Vermögen erhöht worden. Dies diene somit dem Gesellschaftszweck der Zuwendungsempfängerin. Der Rechtsgrund des Vertrages liege in der allgemeinen mitgliedschaftlichen Zweckförderungspflicht, da sämtliche übertragenen Grundstücke betriebsnotwendig dem Krankenhausbetrieb dienten und zusätzlich der Landkreis L… Mehrheitsgesellschafter der Zuwendungsempfängerin sei. Eine Entreicherung des Landkreises L… in vollem Umfang sei nicht gegeben, weil dieser als Gesellschafter bei Ausscheiden oder Auflösung der Gesellschaft den gemeinen Wert der geleisteten Sacheinlagen zurückerhalte, wie sich aus § 55 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung –AO– ergebe. Die von der Klägerin angeführte Auskunft vom 15.11.1999 betreffe nicht den vorliegenden Sachverhalt und entfalte daher für diesen keine Bindungswirkung.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage.

Die Klägerin macht geltend, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sei hier anwendbar, weil weder eine Gegenleistung gewährt noch ein Auseinandersetzungsentgelt vereinbart sei. Der Landkreis L… habe den übertragenen Grundbesitz ihr – der Klägeri...

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