Entscheidungsstichwort (Thema)

Einräumung des Erbbaurechts durch den Alleingesellschafter keine Grundstücksschenkung i.S.d. Erbschaftsteuerrechts

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die unentgeltliche Bestellung eines Erbbaurechts am Betriebsgrundstück durch den Alleingesellschafter (gemeinnütziger Verein) einer gemeinnützigen Krankenhaus-GmbH ist nicht als Grundstücksschenkung von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, da eine Zuwendung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen in Gestalt der Zuführung notwendigen Betriebsvermögens weder das Vermögen des Gesellschafters mindert noch freigiebig erfolgt.
  2. Eine Schenkung liegt nicht bereits deshalb vor, weil die Betriebsführung der Gesellschaft auch durch Vermietung des Grundstücks hätte sichergestellt werden können.
  3. Der Umstand, dass bei Übertragung des Erbbaurechts auf einen gemeinnützigen Verein Grunderwerbsteuer nicht angefallen wäre, kann nicht die Frage der Rechtsformneutralität der Besteuerung aufwerfen, weil bei dieser Gestaltung tatsächlich eine Schenkung vorläge.
  4. Der Begriff der Schenkung kann nicht wegen der Gemeinnützigkeit des Zuwendungsempfängers ausgeweitet werden.
 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Nr. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1996

 

Tatbestand

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 9.10.1995, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet und ins Handelsregister eingetragen. Die Stammeinlage war von dem alleinigen Gesellschafter der Klägerin, dem im Jahre 1901 gegründeten gemeinnützigen Verein (im folgenden B), in bar zu erbringen. Ausweislich seiner Satzung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, verfolgt B unter anderem den Zweck, notleidenden und bedrängten Menschen medizinische Hilfe zu bieten. Zweck der Klägerin war ausweislich des ursprünglichen Gesellschaftsvertrages, der in der Folgezeit in für den Streitfall nicht relevanten Punkten geändert worden ist, unter anderem die Unterhaltung eines Krankenhauses.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 20.12.1996, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, bestellte B an seinem mit einem Krankenhaus bebauten Grundstück der Klägerin ein Erbbaurecht, für das ein Erbbauzins nicht zu entrichten war.

Der Beklagte nahm einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang an. Den Wert der Gegenleistung bestimmte er gem. § 8 Abs. 2 GrunderwerbsteuergesetzGrEStG- nach dem Wert des Erbbaurechts. Mit Bescheid vom 19.12.2001 setzte er Grunderwerbsteuer fest.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren trägt die Klägerin vor:

Es handele sich um einen nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz –ErbStG- steuerbaren, aber steuerfreien Vorgang. Sachverhalte, die dem ErbStG unterfielen, seien von der Grunderwerbsteuer gem. § 3 Nr. 2 GrEStG ausgenommen. Der angefochtene Steuerbescheid sei deshalb aufzuheben.

Zwar sehe der Bundesfinanzhof (-BFH-) Leistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft regelmäßig nicht als freigiebige Zuwendung an, wenn die Zuwendung in rechtlichem Zusammenhang mit dem Gesellschaftszeck stehe. Der Beklagte gehe jedoch zu Unrecht davon aus, dass dieser Zusammenhang vorliegend bestehe. Um der GmbH den Krankenhausbetrieb zu ermöglichen, sei nicht die Bestellung eines Erbbaurechtes notwendig gewesen, sondern die Überlassung der Gebäude auf schuldrechtlicher Basis (Miete, Verpachtung) hätte ausgereicht. Dieser Vorgang wäre nicht grunderwerbsteuerpflichtig gewesen. Auch hätte B einen weiteren gemeinnützigen Verein gründen und diesem das Krankenhaus zum Betrieb übertragen können, was ebenfalls grunderwerbsteuerfrei möglich gewesen wäre. Es könne aber nicht entscheidend sein, in welcher Rechtsform der Zuwendungsempfänger organisiert sei.

Die Klägerin beantragt,

den Grunderwerbsteuerbescheid aufzuheben, bei Klageabweisung die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor:

Die unentgeltliche Einräumung des Erbbaurechts sei keine Schenkung an die Klägerin, sondern als Einlage des Alleingesellschafters B anzusehen. Zwar sei die Zuwendung wegen der Gemeinnützigkeit der Klägerin nicht zum Zweck der Steigerung künftiger Gewinne des B erfolgt, wohl aber dazu, der Klägerin die Erreichung ihres Gesellschaftszweckes zu ermöglichen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Steuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Absatz 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung –FGO-).

Der Rechtsvorgang vom 20.12.1996 unterliegt der Grunderwerbsteuer. Nach § 1 Abs. 1 GrEStG unterliegen die in der Vorschrift genannten, auf die Übertragung des Eigentums an einem inländischen Grundstück gerichteten oder diese Übertragung herbeiführenden Rechtsvorgänge der Grunderwerbsteuer. Den Grundstücken stehen Erbbaurechte gleich (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG). Der Grundstückseigentümer B hat sich im Vertrag vom 20.12.1996 zur Bestellung eines Erbbaurechtes verpflichtet.

Der Rechtsvorgang ist nicht gem. § 3 Nr. 2 GrEStG von der Besteueru...

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