rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Antag auf Ausstzung der Vollziehung (§ 69 FGO) zur Einkommensteuer 1991

 

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Streitwert wird auf 260,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Antragstellerin begehrte in ihrer Einkommensteuererklärung 1991 für ihre beiden minderjährigen Kinder die Gewährung des vollen Kinderfreibetrages. Zur Begründung gab sie an, daß sie sich im September 1991 von ihrem Ehemann Günter A… getrennt habe. Der faktische Auszug aus der ehelichen Wohnung habe im Januar 1992 stattgefunden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie, die Antragstellerin, die Familie finanziell allein unterhalten. Wie ihr Ehemann über sein Einkommen verfügt habe, wisse sie, die Antragstellerin, nicht, da dieser im Jahre 1991 überwiegend bei seiner Freundin gewohnt habe.

Im Einkommensteuerbescheid 1991 vom 22.09.1995 gewährte der Antragsgegner lediglich einen halben Freibetrag für zwei Kinder. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin Einspruch ein, über den bislang noch nicht entschieden wurde. Zur Begründung des Einspruchs berief sich die Antragstellerin darauf, daß ihr Ehemann seiner Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern nicht nachgekommen sei. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens beantragte die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides, die der Antragsgegner ablehnte.

Mit dem beim Finanzgericht des Landes Brandenburg gestellten Antrag macht die Antragstellerin geltend, daß ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Einkommensteuerbescheides 1991 deshalb bestünden, weil ihr zwei volle Kinderfreibeträge und ein Haushaltsfreibetrag zustehen würden. Ihr Ehemann sei im Jahre 1991 seiner Unterhaltspflicht nur in vernachlässigbar geringem Umfang nachgekommen. Auf das gemeinsame Girokonto seien nur sehr geringe Beträge des Ehemannes geflossen, die dem Unterhalt hätten dienen können. Dies seien vier Zahlungen à 175 DM und sechs Zahlungen à 202 DM gewesen. Insgesamt ergebe dies eine Zahlung von monatlich 70 DM für beide Kinder. Der Ehemann habe trotz Mahnungen keine weiteren Zahlungen geleistet.

Die Antragstellerin trägt weiter vor, daß sie dem Antragsgegner einen Scheck in Höhe von 734,30 DM in Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten übersandt habe. In dem Übersendungsschreiben habe sie, die Antragstellerin, mitgeteilt, daß sie davon ausgehe, daß mit der Übersendung eines Schecks die Restverbindlichkeiten aus dem Einkommensteuerbescheid 1991 erloschen seien. Mit der Einlösung dieses Schecks habe der Antragsgegner dies anerkannt.

Die Antragstellerin hat zur Glaubhaftmachung ihrer Behauptung, daß ihr Ehemann im Jahre 1991 keinen finanziellen Unterhalt an die gemeinsamen Kinder gezahlt hat, Bescheinigungen der Sparkasse L… vom 17.04.1996 über die dem gemeinsamen Girokonto in der Zeit von Februar bis Dezember 1991 zugeflossenen Gutschriften sowie vom 01. 04.1996 über die Löschung der Kontoinhaberschaft der Antragstellerin zum 11.11.1991 beigebracht. Zudem hat sie die Fotokopie einer eidesstattliche Versicherung des Herrn Markus B… eingereicht, die ausweislich der oberen Zeile des Blattes von einem Telefax gefertigt wurde.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1991 vom 22.09.1995 insoweit auszusetzen, als darin eine Einkommensteuer

in Höhe von mehr als 3.845,00 DM und ein Solidaritätszuschlag von mehr als 144,18 DM beansprucht werden,

die Verwirklichung von Säumniszuschlägen bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung des Aussetzungsantrages aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er bezieht sich auf eine Erklärung des Ehemannes der Antragstellerin, wonach dieser bis November 1991 in der gemeinsamen Wohnung gelebt und für den Lebensunterhalt gesorgt habe.

Der Antrag ist unbegründet.

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung -FGO- soll das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes unter anderem dann ganz oder zum Teil aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen. Derartige ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheides 1991 bestehen nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht.

Die Antragstellerin begründet die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides unter anderem damit, daß ihr zwei volle Kinderfreibeträge zustünden. Nach § 32 Abs. 6 Satz 5 Einkommensteuergesetz -EStG- wird bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Elternpaar, bei denen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im wesentlichen nachkommt, oder wenn der andere Elternteil dem Antrag zustimmt. Das Vorliegen dieser Tatsachen hat die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt und glaubha...

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