rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Seelische Behinderung als Voraussetzung für eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG eines volljährigen, stark verhaltensauffälligen, Drogen konsumierenden Kindes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein volljähriges Kind kann auch dann für das Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG infolge einer seelischen Behinderung zu berücksichtigen sein, wenn zwar keine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung nach § 152 Abs. 1 SGB IX vorliegt und ein Arzt auf eine gerichtliche Nachfrage hin das Vorliegen einer Behinderung nicht ausdrücklich bestätigt hat, wenn jedoch starke psychische Auffälligkeiten (unter anderem paranoide Schizophrenie, skurriles Verhalten) im Zusammenhang mit regelmäßigem Cannabiskonsum attestiert sowie eine stationäre Langzeittherapie empfohlen worden sind und wenn das Kind nach der Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls zur Überzeugung des Gerichts im Streitzeitraum aufgrund einer psychischen Erkrankung ausbildungs- und arbeitsunfähig war und die Erkrankung offensichtlich auch dazu geführt hat, dass das Kind an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate gehindert war.

2. Für die Frage des Vorliegens einer Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist auf die in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der im Streitzeitraum geltenden Fassung enthaltene Legaldefinition zurückzugreifen. Ob im Einzelfall eine Behinderung vorliegt, hat das Finanzgericht aufgrund der ihm obliegenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen.

3. Als seelische Beeinträchtigung kommen körperlich nicht begründbare Psychosen, seelische Störungen als Folge von Krankheit oder Verletzung des Gehirns, Anfallsleiden oder körperliche Beeinträchtigungen, Suchtkrankheiten, Neurosen und Persönlichkeitsstörungen in Betracht. Wegen der Dauer der Beeinträchtigung ist nicht allein auf die seit Beginn der Erkrankung oder die seit ihrer erstmaligen ärztlichen Feststellung tatsächlich abgelaufene Zeit, sondern auf die ihrer Art nach zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung abzustellen. Zur Beurteilung dieser Frage ist ggf. eine Prognose zur Entwicklung der Funktionsbeeinträchtigung zu stellen.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, § 62 Abs. 1 S. 1, § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2; SGB IX § 2 Abs. 1 Sätze 1-2

 

Tenor

Der Bescheid vom …2019 über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab Juli 2019 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom …2020 werden mit Wirkung für die Monate Juli 2019 bis Januar 2020 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung ab Juli 2019.

Die Beklagte hatte zuletzt mit Bescheid vom …2016 zugunsten der Klägerin Kindergeld für das Kind … (im Folgenden: K), geboren am …, ab Dezember 2016 gewährt. Zur Begründung war ausgeführt worden, das Kind K befinde sich in Hochschulausbildung und könne daher kindergeldrechtlich berücksichtigt werden. Dem war die Vorlage einer Studienbescheinigung der Kunstschule … vorausgegangen, wonach K seit dem …2016 für das Studium … eingeschrieben sei und das Studium voraussichtlich am …2020 abgeschlossen sein würde.

Mit am …2019 unterschriebenem Vordruck erklärten die Klägerin und K, dieser habe die Hochschulausbildung wegen Krankheit im … 2018 abgebrochen.

Auf Anforderung der Beklagten reichte die Klägerin im Mai 2019 die ausgefüllten Vordrucke „Mitteilung über ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz”, „Erklärung zu den Verhältnissen eines volljährigen Kindes” und „Erklärung für ein erkranktes Kind” ein, die jeweils von der Klägerin und von K unterschrieben waren.

Darin wurde erklärt, K suche ab April einen Ausbildungsplatz für eine betriebliche Ausbildung und sei bei der Agentur für Arbeit in … registriert. K lebe im Haushalt der Klägerin und habe bisher noch keine Berufsausbildung bzw. noch kein Studium abgeschlossen. Das Studium sei aufgrund einer im … 2018 eingetretenen Erkrankung im … 2018 abgebrochen worden. K beabsichtige, sich zum nächstmöglichen Beginn um einen Ausbildungsplatz zu bewerben, sobald sein Gesundheitszustand es zulasse.

Als Belege legte die Klägerin einen Arztbrief des … in Bremen vom …2018 und eine Kündigungsbestätigung der … vom …2018 vor.

Ausweislich des Arztbriefes war K vom …2017 bis zum …2018 auf der Spezialstation zur Behandlung drogenabhängiger Psychosekranker und vom …2018 bis zum …2018 auf der psychiatrischen Allgemeinstation behandelt worden. Als Diagnose wurden Cannabisabhängigkeit und Verdacht...

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