Entscheidungsstichwort (Thema)

Ort einer sonstigen Leistung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Gestellung eines einheitlichen Tourneekonzeptes durch eine ausschließlich im Ausland ansässige Kapitalgesellschaft fällt nicht unter § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG.

 

Normenkette

UStG § 3a Abs. 1, 2 Nr. 3 Buchst. a; UStDV § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 9 Abs. 2 Buchst. c

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.11.2002; Aktenzeichen V R 57/01)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine ausschließlich im Ausland ansässige Kapitalgesellschaft. Sie wirkte 1998 bei den Deutschland-Auftritten mit, die die Musikgruppe M im Rahmen ihrer Welttournee absolvierte.

Als Grundlage für ihre Mitwirkung hatte sie mit der im Inland ansässigen Beigeladenen, die als Promoter für die Deutschland-Auftritte fungierte, einen „Vertrag über die Bereitstellung von technischen Materialien und Dienstleistungen für Engagements im Rahmen der M-Tournee“ geschlossen. In dem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin im Wesentlichen zur Bereitstellung

  • von Dienstleistungen eines Produktionsmanagement-Teams zur Koordinierung und Präsentation sämtlicher Aspekte des Bühnenaufbaus, des Beleuchtungs- und Tonsystems,
  • eines grundlegenden, vollständigen und zur Gänze ausgetesteten Systems der Kommunikation mit dem Publikum einschließlich Mikrofone, Verstärker und Lautsprechersysteme, Bühnenüberwachungssysteme ...,
  • eines grundlegenden, vollständigen und zur Gänze ausgetesteten Beleuchtungssystems ...,
  • eines Bühnensets samt Abdeckung, dessen Details und Spezifikationen dem Promoter in dem Technischen Vertragszusatz mitgeteilt werden ...,
  • der Dienstleistungen eines Technikerteams, einer Tontechnik- und Beleuchtungsmannschaft, welche das Lautsprechersystem, das Bühnenaufbau- und das Beleuchtungssystem einrichten, instand halten, bedienen und abbauen ...
  • sowie zur Koordination und Präsentation aller Materialien und Dienstleistungen, wie im Detail ausgeführt.

Als Entgelt für die Leistungen der Klägerin sollte die Beigeladene ... US-Dollar entrichten, wobei keine Aufschlüsselung dahingehend erfolgte, welche Entgeltanteile auf die einzelnen vorgesehenen Leistungen beziehungsweise Leistungsteile entfallen sollten. Eine Einbehaltung etwa auf das Entgelt entfallender Umsatzsteuer war vertraglich nicht vorgesehen. Im Einzelnen wird zum Inhalt des Vertrages auf die Kopien des Vertragstextes und der Übersetzung in der Streitakte verwiesen.

Die in Zusammenhang mit der Tournee stehenden eigenen Umsätze der Beigeladenen wurden als steuerfrei nach § 4 Nr. 20 Buchstabe b Umsatzsteuergesetz - UStG - behandelt, weil die Musikgruppe selbst die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach Buchstabe a Satz 2 der Vorschrift erfüllte. Die Klägerin stellte der Beigeladenen die Entgelte für ihre Leistungen ohne Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnung.

Mit ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung für Juni 1998 meldete die Beigeladene Umsatzsteuer im Abzugsverfahren (§§ 51 bis 56 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV -) für die vertragsgemäß von der Klägerin an sie erbrachten Leistungen in diesem Voranmeldungszeitraum an. Die Umsatzsteuer belief sich insoweit auf ... DM. Der Betrag ist der Höhe nach unstreitig, soweit dem Grunde nach eine Umsatzsteuerbarkeit und -pflicht zu bejahen sein sollte.

Gegen die Voranmeldung der Umsatzsteuer im Abzugsverfahren legten sowohl die Klägerin wie auch die Beigeladene rechtzeitig Einsprüche ein. Zur Begründung machten die Einspruchsführer geltend, die Leistungen der Klägerin seien gemäß § 3a Abs. 1 UStG an dem Ort ausgeführt worden, von dem aus sie ihr Unternehmen betreibe, somit nicht im Inland. Eine Einbehaltungs- und Abführungspflicht gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 UStDV bestehe daher nicht, weil die Leistungen nicht steuerbar seien.

Der Beklagte wies die Einsprüche als unbegründet zurück. Er ging davon aus, dass die Leistungen gemäß § 3 a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a UStG in der für 1998 geltenden Fassung steuerbar seien, weil es sich bei ihnen um künstlerische oder unterhaltende Leistungen „ähnliche Leistungen“ im Sinne der Vorschrift handele. Es liege ein einheitlicher Vertrag über die Bereitstellung von technischem Material und Dienstleistungen vor, in dessen Rahmen die tontechnische Umsetzung der Darbietungen, die unerlässlich für die Konzertveranstaltungen als solche sei, nicht als bloße Nebenleistung hinter die übrigen Leistungsbestandteile zurücktrete. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - vom 26. September 1996 C 327/94, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1998, 313 stelle die Beschallung einer Veranstaltung eine im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (77/388/EWG) - nachfolgend: 6. EG-Richtlinie - mit den dort aufgeführten Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, ... der Unterhaltung ... einschließlich derjenigen der Veranstalter „zusammenhängende Tätigkeit“ dar, wenn sie für die Durchführung einer Veranstaltu...

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