Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung wegen überhöhter Mietzahlungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Mietet eine GmbH von einer aus ihren Hauptgesellschaftern bestehenden GbR noch umzubauende Räumlichkeiten zu einem Mietzins, der einen später während der Umbauphase zu zahlenden Mietzins übersteigt, liegt insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.11.2009; Aktenzeichen I B 111/09)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten – nur noch – über das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Gesellschafter der Klägerin sind die Herren B, C, D und E. Die Klägerin betrieb in den Jahren 1998 bis 2004 den Handel mit Fliesen. Mit Wirkung vom 01. Juli 1999 mietete sie aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1999 befristeten Mietvertrages Verkaufs- und Büroräume in F, die im Eigentum ihrer Gesellschafter (zusammengeschlossen als G GbR) standen. Der Mietzins betrug für den gesamten Zeitraum DM 87 000 (entspricht DM 14 500 monatlich) zuzüglich Umsatzsteuer. Während der Mietzeit wollte die Klägerin das Mietobjekt so herrichten, dass sie dort Fliesen ausstellen und mit ihnen handeln konnte. Nach Beendigung der Mietzeit sollte ein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden. Die Klägerin konnte den Eröffnungstermin 01. Januar 2000 für ihren Fliesenhandel nicht einhalten; die Eröffnung fand vielmehr erst im März 2000 statt. Der neue Mietvertrag enthielt eine Staffelmiete, und zwar für die Zeit von Januar bis März 2000 DM 5 000 monatlich zuzüglich Umsatzsteuer, für April 2000 DM 11 500 zuzüglich Umsatzsteuer, von Mai bis November 2000 DM 18 000 monatlich zuzüglich Umsatzsteuer und ab Dezember 2000 DM 15 000 monatlich zuzüglich Umsatzsteuer.

Der Beklagte sah in den Mietzahlungen für das Streitjahr insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung, als der Mietzins DM 5 000 netto monatlich überstieg.

Die Klägerin trägt vor, dass der Beklagte die Angemessenheit des vereinbarten Mietzinses nur über einen Fremdvergleich habe prüfen dürfen. Einen Fremdvergleich habe der Beklagte aber nicht angestellt. Ein Vergleich des Mietzinses des Streitjahres mit dem Mietzins für die Monate Januar bis März 2000 verbiete sich, weil der geringen Miethöhe für Januar bis März 2000 ein höherer Mietzins in der Folgezeit gegenübergestanden habe. Der Mietzins für die Monate Januar bis März 2000 habe sich an ihrer, der Klägerin, Liquiditätssituation orientiert.

Weiter weist die Klägerin darauf hin, dass die zuvor an sie vermieteten Räume ab dem 01. August 2004 an eine GmbH vermietet worden seien, der ihre, der Klägerin, Gesellschafter und Vermieter der Räumlichkeiten nicht nahestehen. Diese GmbH betreibe in den Räumlichkeiten ebenfalls den Handel mit Fliesen; der monatliche Mietzins betrage EUR 7 7669,38 (entspricht DM 15 000). Für die Vermieter sei es unerheblich, ob die neue Mieterin die Räume für ihren Fliesenhandel nutze, sie umbaue oder anderweitig nutze.

Mit ihrer Klage wendete die Klägerin sich zudem – erstmals – gegen eine Kürzung des verbleibenden Verlustvortrages zur Körperschaftsteuer und des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1999. Dieser Streitpunkt war nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Der Beklagte hat der Klage insoweit während des Klageverfahrens abgeholfen und sowohl die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer und des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1998 als auch die entsprechenden Feststellungen auf den 31. Dezember 1999 geändert. Gegen die Änderungsbescheide hinsichtlich der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer und des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1998 hat die Klägerin mittlerweile Einspruch eingelegt und, nach dessen Zurückweisung als unbegründet durch den Beklagten, Klage erhoben, die bei dem Senat unter dem Aktenzeichen … geführt wird und über die der Senat mit Urteil vom heutigen Tage entschieden hat.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer und des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1999 vom 25. Juli 2006 dahingehend zu ändern, dass der verbleibende Verlustabzug zur Körperschaftsteuer und der vortragsfähige Gewerbeverlust jeweils um EUR 33 806,62 (entspricht DM 66 120,00) höher festgestellt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dem Senat haben sieben Bände Steuerakten vorgelegen; auf diese sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Der Beklagte hat die Mietzinszahlungen in Höhe des DM 5 000 netto monatlich übersteigenden Betrages zu Recht als verdeckte Gewin...

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