Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlustabzug: Anteilsübertragung und Zuführung neuen Betriebsvermögens

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Erforderlich für die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 4 KStG ist u.a., dass der Kapitalgesellschaft überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt wird und dass zwischen der Übertragung der Geschäftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht.

2. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG sind nicht erfüllt, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer sämtliche Anteile an einer GmbH auf seine Ehefrau übertragen hat, die Tätigkeit der GmbH sich durch die Anteilsübertragung in keiner Weise ändert, ihre Geschicke weiterhin vom Ehemann bestimmt werden, der Ehemann im darauffolgenden Jahr als Anteilsveräußerer der GmbH ein Darlehen gewährt hat und die Eheleute sich gemeinschaftlich bemühen, die Anteilsübertragung mit steuerlicher Wirksamkeit wieder rückgängig zu machen, ohne an der Darlehensgewährung des Ehemannes etwas zu ändern.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 4; EStG § 10d

 

Tenor

Die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 1998 und den 31. Dezember 1999 sowie über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1998, sämtlich vom 04. Juli 2001, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. November 2004, werden dahingehend geändert, dass der verbleibende Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 1998 auf DM 2 452 849 und auf den 31. Dezember 1999 auf DM 2 407 932 und der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 1998 auf DM 2 447 858 festgesetzt werden.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin wurde im Jahr 1983 gegründet. Ihr Unternehmensgegenstand ist die Erbringung gewerblicher Bauleistungen. Mit Gesellschafterbeschluss vom 02. November 1985 wurde das StamKapital der Klägerin von DM 50 000 auf DM 100 000 (EUR 51 129) erhöht. Alleingesellschafter seit 1996 und Alleingeschäftsführer bis zum 17. Juli 1997 war Herr K Ab dem 17. Juli 1997 war für kurze Zeit Alleingeschäftsführer Herr H. Mittlerweile ist K wieder Geschäftsführer der Klägerin.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 11. März 1997 trat K gegen Zahlung von DM 1 000 sämtliche Geschäftsanteile an der Klägerin an seine Ehefrau UK ab, die die Abtretung annahm. Das Dividendenbezugsrecht ging zum 01. Januar 1997 auf UK über. UK wurde bei diesen Rechtsgeschäften aufgrund notariell beurkundeter Vollmacht vom 15. Juni 1992 von K vertreten. Nach dieser Vollmacht konnten die Eheleute K sich in allen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich vertreten und füreinander Rechtsgeschäfte vornehmen. Von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) waren sie befreit.

Die Buchwerte der Aktiva der Klägerin betrugen zum 31. Dezember 1996 DM 1 459 289, zum 31. Dezember 1997 DM 1 308 094 und zum 31. Dezember 1998 DM 3 625 916. Der Zugang an Aktiva war nicht von der Klägerin erwirtschaftet worden, sondern beruhte zum größten Teil auf der Gewährung eines Darlehens durch K im Jahre 1998 in Höhe von DM 1 204 405. Die Klägerin erwirtschaftete in den Jahren 1997 und 1998 Gewinne.

Der Beklagte versagte den Verlustabzug hinsichtlich der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer für 1998, weil er davon ausging, dass die Klägerin ihre wirtschaftliche Identität verloren gehabt habe, denn neben der Übertragung sämtlicher Anteile sei ihr aus Fremdmitteln überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt worden.

Gegen die entsprechenden Bescheide legte die Klägerin Einspruch ein, den sie damit begründete, dass sie ihren Geschäftszweck unverändert weiter verfolge und dass die Abtretung der Geschäftsanteile zwischen den Eheleuten K der „Vermögensumstrukturierung innerhalb der Familie” gedient habe. Am 06. September 2001 schlossen K und UK einen weiteren notariell beurkundeten Vertrag, in dem es hieß, dass die Vertragsparteien sich einig seien, die notarielle Vereinbarung vom 11. März 1997 so zu behandeln, als sei sie nicht zustande gekommen. Ergänzend wurde hinzugefügt, dass die Vereinbarung vom 11. März 1997 rückgängig gemacht werden solle. UK trat in diesem Vertrag alle Anteile an der Klägerin wieder an K ab; die Zahlung der DM 1 000 wurde ebenfalls rückabgewickelt. Mit Datum vom 24. Oktober 2001 gaben die Eheleute K eine neuerliche notarielle Erklärung ab, nach der der Vertrag vom 11. März 1997 so behandelt werden sollte, als sei er von Anfang an nicht zustande gekommen. Die Rückabtretung vom 06. September 2001 sei rein vorsorglich vorgenommen worden und werde nunmehr aufgehoben. Die Eheleute K waren sich laut dieser Erklärung darüber einig, dass die Ant...

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