Entscheidungsstichwort (Thema)

Zinsschranke. Beteiligung von Körperschaften an einer Mitunternehmerschaft. Ermittlung des verrechenbaren EBITDA und des maßgeblichen Gewinns unter Hinzurechnung nach § 8b KStG steuerfreier Einnahmen. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: IV R 30/22)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 4h Abs. 3 Satz 1 EStG ist dahin auszulegen, dass bei einer Mitunternehmerschaft, an der nur Körperschaften beteiligt sind, der „maßgebliche Gewinn” unter Berücksichtigung der Dividenden- und Veräußerungsgewinnfreistellung nach § 8b Abs. 1 KStG und § 8b Abs. 2 KStG zu ermitteln ist. Auch für Zwecke der Ermittlung des verrechenbaren EBITDA (§ 4h Abs. 1 Satz 1 EStG) sind steuerfreie Einnahmen nach § 8b KStG hinzuzurechnen.

2. Ein anderes Ergebnis folgt weder aus dem Transparenzgedanken der Mitunternehmerschaft noch aus einer systematischen Auslegung unter Einbeziehung der sog. Escape-Klausel.

3. Ob die Zinsschranke verfassungswidrig ist, konnte im Streitfall offenbleiben.

 

Normenkette

EStG § 4h Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Buchst. c, Abs. 3 S. 1; KStG § 8b Abs. 1-2; GewStG § 7 S. 4

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob bei der Ermittlung des maßgeblichen Gewinns (§ 4h Abs. 3 Satz 1 EStG) im Rahmen des verrechenbaren EBITDA nach § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG die von der Klägerin erzielten Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne (§ 8b KStG) vollständig oder lediglich zu 5 % zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin wurde im 2005 gegründet. Im Streitjahr 2017 waren als Kommanditisten beteiligt die B… plc & Co. KGaA (Amtsgericht D…, HRB …) sowie die C… plc & Co. KGaA (Amtsgericht D…, HRB …). Nach den zwischen den Beteiligten unstreitigen Angaben war die B… plc & Co. KGaA zu xx % und die C… plc & Co. KGaA zu xx % an den Einkünften der Klägerin beteiligt. Komplementärin ohne Beteiligung am laufenden Gewinn war im Streitjahr noch die E… plc mit Sitz in F….

Die Klägerin war im Streitjahr Organträgerin und erzielte eigene Einkünfte aus Kapitalgesellschaftsbeteiligungen. Ferner wurden bei ihr als Organträgerin gem. § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG Beteiligungseinkünfte i.S. des § 8b KStG berücksichtigt.

Zum 31. Dezember 2016 wurde für die Klägerin ein Zinsvortrag (§ 4h Abs. 4 EStG) i.H.v. 61.272.330 EUR festgestellt. Im Streitjahr entstanden der Klägerin Zinsaufwendungen i.H.v. 18.994.782 EUR. Ferner erzielte sie Zinserträge i.H.v. 6.335.365 EUR. Die einzelnen Beträge sind zwischen den Beteiligten unstreitig (Blatt 164 der Gerichtsakte = korrigierte Anlage 7 zur Feststellungserklärung).

Die Klägerin wurde zunächst mit Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und über den Gewerbesteuermessbetrag vom 13. Dezember 2019 erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abgabenordnung –AO–) veranlagt.

Mit Bescheid vom 07. September 2020 stellte der Beklagte den Zinsvortrag auf den 31. Dezember 2017 in Höhe von 51.929.066 EUR und den EBITDA-Vortrag auf 0 EUR fest.

Gegen die Bescheide vom 13. Dezember 2019 wendete sich die Klägerin mit am 15. Januar 2020 und gegen den Bescheid vom 07. September 2020 mit am 09. Oktober 2020 beim Beklagten eingegangenen Einsprüchen. Zur Begründung führte sie aus, bei der Bildung der Bemessungsgrundlage des EBITDA seien die von ihr erzielten Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne vollständig zu berücksichtigen. Dies ergebe sich zunächst aus dem Wortlaut von § 4h Abs. 3 Satz 1 EStG. Die Norm verweise nur auf die Vorschriften dieses Gesetzes, also des EStG. Anderes gelte nach § 8a Abs. 1 Satz 1 KStG nur für Körperschaften. Dort sei auch ein Verweis auf andere Gesetze geregelt. Hätte der Gesetzgeber im Rahmen von § 4h Abs. 3 Satz 1 EStG Regelungen des KStG für anwendbar gehalten, wäre ein ausdrücklicher Verweis auch erfolgt. Ein gesetzgeberisches Versehen sei ausgeschlossen, da die streitgegenständlichen Regelungen über die Zinsschranke gleichzeitig in das Gesetz aufgenommen worden seien. Weiter spreche § 4h Abs. 3 Satz 1 EStG von „Gewinn”; anwendbar seien deshalb lediglich die Gewinnermittlungsvorschriften §§ 4-7k EStG. Bei § 8b KStG handele es sich dagegen um eine Norm über die Einkommensermittlung, welche der Gewinnermittlung nachgeschaltet sei. Der Gesetzgeber hätte für Personengesellschaften wie in § 8a KStG auf das Einkommen abstellen können. Da dies unterblieben sei, könne es bei der Besteuerung der Mitunternehmerschaft auch nicht auf das Einkommen im Rahmen der EBITDA-Ermittlung ankommen.

Aus § 7 Satz 4 GewStG ergebe sich ferner, dass der Gesetzgeber bei entsprechender Intention sehr wohl daran gedacht habe, auf Vorschriften über die Einkommensermittlung zu verweisen. Dort sei auf § 8b KStG und § 3 Nr. 40 EStG ausdrücklich verwiesen worden. Bevor dieser Verweis in das GewStG eingefügt wurde, habe die Finanzverwaltung hierzu stets die Auffassung vertreten, ein ausdrücklicher Verweis sei nötig, damit...

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