Streitig ist, ob bei der Ermittlung des maßgeblichen Gewinns (§ 4h Abs. 3 S. 1 EStG) i.R.d. verrechenbaren EBITDA nach § 4h Abs. 1 S. 1 EStG die von der klagenden Mitunternehmerschaft erzielten Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne (§ 8b KStG) vollständig oder lediglich zu 5 % zu berücksichtigen sind. Das FG entschied:

§ 4h Abs. 3 S. 1 EStG ist dahin auszulegen, dass bei einer Mitunternehmerschaft, an der nur Körperschaften beteiligt sind, der "maßgebliche Gewinn" unter Berücksichtigung der Dividenden- und Veräußerungsgewinnfreistellung nach § 8b Abs. 1 KStG und § 8b Abs. 2 KStG zu ermitteln ist. Auch für Zwecke der Ermittlung des verrechenbaren EBITDA (§ 4h Abs. 1 S. 1 EStG) sind steuerfreie Einnahmen nach § 8b KStG hinzuzurechnen.

Ein anderes Ergebnis folgt weder aus dem Transparenzgedanken der Mitunternehmerschaft noch aus einer systematischen Auslegung unter Einbeziehung der sog. Escape-Klausel.

Ob die Zinsschranke verfassungswidrig ist, konnte im Streitfall offenbleiben.

FG Berlin-Bdb. v. 11.10.2022 – 8 K 8034/21, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 30/22

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge