rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerungsrecht Deutschlands für den von einem in Deutschland ansässigen, unbeschränkt steuerpflichtigen deutschen Staatangehörigen aus seiner Tätigkeit als Verwaltungsangestellter einer ausländischen Botschaft erzielten Arbeitslohn

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Arbeitslohn, den ein in Deutschland ansässiger, unbeschränkt steuerpflichtiger, deutscher Staatangehöriger aus seiner Tätigkeit als Verwaltungsangestellter einer (in Deutschland belegenen) ausländischen Botschaft erzielt, ist weder nach § 3 Nr. 29 EStG noch nach Art. 37 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WÜD) noch nach einem inhaltlich und systematisch Art. 19 Abs. 1 Buchst. a OECDMustAbk und Art. 19 Abs. 1 Buchst. b OECDMustAbk entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen steuerbefreit und daher voll steuerpflichtig.

2. Art. 19 Abs. 1 Buchst. b OECDMustAbk gewährt dem Tätigkeitsstaat (hier Deutschland) das Besteuerungsrecht, wenn die Dienste tatsächlich in diesem Staat geleistet werden, der Dienstleistende in diesem Staat (Dienststaat) ansässig ist und nicht Staatsangehöriger des Kassenstaates ist. Die engere Verknüpfung an den Tätigkeitsstaat rechtfertigt in diesen Fällen eine Durchbrechung des Kassenstaatsprinzips und die Besteuerung darf ausschließlich im Tätigkeitsstaat erfolgen. Auf die Qualifikation der ausgeübten Tätigkeit als dem hoheitlichen oder nichthoheitlichen Bereich zuordenbar sowie auf die Extraterritorialitätsfiktion für Botschaften kommt es für die Ausnahmeregelung nicht an.

3. Wird der Arbeitslohn entgegen den Bestimmungen des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) nicht nur in Deutschland, sondern auch in dem ausländischen Staat besteuert, kommt eine Abmilderung der Folgen einer doppelten Besteuerung der Tätigkeitsvergütung des Steuerpflichtigen als Botschaftsangestellter des ausländischen Staates durch Anrechnung der in dem ausländischen Staat gezahlten Steuer nicht in Betracht, da nur die in Übereinstimmung mit dem DBA erhobene und nicht zu erstattende ausländische Steuer anzurechnen ist. Verstößt der andere Vertragsstaat gegen das DBA, muss sich der Steuerpflichtige dort gegen seine Besteuerung wenden. Dies gilt auch dann, wenn eine darüber hinausgehende und gegebenenfalls unter Verstoß gegen das DBA erhobene ausländische Steuer wegen Ablaufs der Erstattungsfrist im anderen Vertragsstaat nicht mehr erstattet werden kann (vgl. BFH-Rechtsprechung).

 

Normenkette

EStG § 1 Abs. 1 S. 1, § 3 Nr. 29 Buchst. a Sätze 1-2, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; WÜD Art. 37 Abs. 2; OECDMustAbk Art. 19 Abs. 1 Buchst. a, b; AO § 8

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit für die Botschaft der Republik B… in C… nach Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland von der Besteuerung auszunehmen sind.

Der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kläger ist deutscher Staatsangehöriger verheiratet und wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Im Veranlagungszeitraum 2017 erzielten die Eheleute Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie nichtselbständiger Arbeit. In der Einkommensteuererklärung für 2017 gab der Kläger an, als Verwaltungsangestellter der Botschaft der Republik B… in C… ein Jahresbruttogehalt i.H.v. 43.584,45 Euro bezogen zu haben, welches in der Bundesrepublik Deutschland steuerfrei zu stellen sei.

Mit Bescheid vom 25.10.2018 hat das beklagte Finanzamt (FA) die Einkommensteuer für 2017 auf 52.093 Euro festgesetzt. Dabei hat es den vom Kläger bezogenen Arbeitslohn in voller Höhe der Besteuerung unterworfen.

Hiergegen hat der Kläger mit dem am 08.11.2018 beim FA eingegangenen Schreiben vom gleichen Tage Einspruch eingelegt. Er führt darin aus, das FA habe bei der Veranlagung unberücksichtigt gelassen, dass der Arbeitslohn aus seiner Tätigkeit als Botschaftsangestellter unter das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit B… falle. Im Art. 19 Abs. 1 Satz 1 des DBA werde geregelt, dass Vergütungen, die das Land B… an eine natürliche Person für geleistete Dienste zahle, nur in B… zu besteuern seien. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des DBA besage, dass diese Vergütungen abweichend von Satz 1 in der Bundesrepublik Deutschland zu besteuern seien, wenn diese Dienste in der Bundesrepublik Deutschland von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen natürlichen Person geleistet worden seien und diese Person nicht Staatsangehöriger von B… sei. Die Voraussetzungen des Satzes 2 seien in vorliegenden Fall nicht voll erfüllt, da der Kläger zwar Deutscher und in C… ansässig sei, seine Arbeit jedoch ausschließlich in den Räumen der Botschaft der Republik B… und somit in B… ausübe. Im Art. 3 Abs. 1 lit. b des DBA sei klar geregelt, dass die Bundesrepublik Deutschland das Gebiet sei, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gelte. Da das Land B… die hoheitlichen Rechte in den Räumen der Bots...

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