rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Berichtigung der unter Ausweis von Umsatzsteuer u. a. gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit und Ämtern für Grundsicherung und Beschäftigung abgerechneten Leistungen eines privaten Arbeitsvermittlers bei vor Eintritt der materiellen und formellen Bestandskraft der Umsatzsteuerfestsetzung unterbliebener Berufung auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat ein privater Arbeitsvermittler, der im Jahr 2007 Vermittlungsleistungen an Arbeitsuchende mit Vermittlungsgutscheinen nach § 421g SGB III erbracht und unmittelbar gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit und deren Untergliederungen sowie gegenüber Ämtern für Grundsicherung und Beschäftigung unter Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet hat, sich nicht vor Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft der Umsatzsteuerfestsetzung auf die Steuerfreiheit der Vermittlungsleistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL (vgl. hierzu BFH, Urteil v. 29.7.2015, XI R 35/13, BStBl 2016 S. 797) berufen, so ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Vermittler die ursprünglich im Jahr 2007 erteilten Rechnungen nach Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft der Umsatzsteuerfestsetzung nicht mehr in einem späteren Jahr nach § 14c Abs. 1 S. 2 UStG i. V. m. § 17 UStG berichtigen kann (Anschluss an FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 5.7.2018, 7 V 7056/18, EFG 2018 S. 1598).

 

Normenkette

UStG § 14c Abs. 1 S. 2, § 17 Abs. 1-2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. g; SGB III § 421g

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 31.07.2019; Aktenzeichen XI B 15/19)

 

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller erbrachte als Einzelunternehmer im Jahre 2007 Leistungen als privater Arbeitsvermittler aufgrund von Vermittlungsgutscheinen nach dem seinerzeit geltenden § 421g des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs –SGB III–. Für die Vermittlungsleistungen waren im Wege von Bruttoabreden jeweils Honorare von 1.000 EUR vereinbart. Für die Honorare stellte der Antragsteller Rechnungen gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit und deren Untergliederungen sowie gegenüber Ämtern für Grundsicherung und Beschäftigung. In den Rechnungen wies er jeweils eine Umsatzsteuer von 19 % offen aus. Insgesamt vereinnahmte er für die beschriebenen Vermittlungsleistungen im Jahr 2007 76.000 EUR. In seiner im Jahr 2009 beim Antragsgegner eingegangenen Umsatzsteuererklärung für 2007 erklärte er, der seinerzeit der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten unterlag, für die beschriebenen Leistungen eine Bemessungsgrundlage von 63.865 EUR, worauf Umsatzsteuern zu 19 % von 12.134,45 EUR entfielen. Insgesamt erklärte er für 2007 Umsätze zu 19 % von 70.092 EUR sowie abzugsfähige Vorsteuern von 6.435,54 EUR, sodass sich eine errechnete Umsatzsteuer von 6.881,94 EUR ergab.

Der Antragsgegner folgte der Umsatzsteuererklärung für 2007 mit Abrechnung vom 18.03.2009. Für die somit einer Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 168 Satz 2 Abgabenordnung –AO– gleichstehende Steueranmeldung für 2007 trat mit Ablauf des Jahres 2013 Festsetzungsverjährung nach den §§ 169 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ein.

Nachdem der Bundesfinanzhof –BFH– mit Urteil vom 29.07.2015 XI R 35/13 (Bundessteuerblatt –BStBl– II 2016, 797) entschieden hatte, dass eine private Arbeitsvermittlerin, die in den Jahren 2004 bis 2006 Vermittlungsleistungen an Arbeitsuchende mit einem Vermittlungsgutschein nach § 421g SGB III erbracht und ihr Honorar deshalb unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hatte, eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG – Sechste EG-Richtlinie – sei und sich mangels entsprechender Steuerbefreiung im deutschen Umsatzsteuergesetz –UStG– für die von ihr erbrachten Arbeitsvermittlungsleistungen an Arbeitsuchende unmittelbar auf die Umsatzsteuerbefreiung nach der genannten Richtlinienbestimmung berufen könne, berichtigte der Antragsteller im Dezember 2017 seine für die privaten Arbeitsvermittlungsleistungen im Jahr 2007 mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer gestellten Rechnungen in Ansehung von § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG und machte hieraus mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung für das IV. Quartal 2017 die zuvor ausgewiesenen Steuerbeträge von 12.134,45 EUR steuermindernd geltend.

Der Antragsgegner folgte dem zunächst nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung, bei der im Übrigen keine förmlichen Mängel zu den Rechnungsberichtigungen in Ansehung von § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG festgestellt wurden. In dem Bericht über die Sonderprüfung vom 18.05.2018 wurde allerdings ausgeführt, dass die für 2007 bislang als abzugsfähig berücksichtigten...

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