rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Feststellung eines Körperschaftsteuerguthabens bei einer rechtsfähigen Stiftung des privaten Rechts, die satzungsgemäß keine Ausschüttungen an ihre Destinitäre vorgenommen hat

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Stiftungen, die satzungsgemäß keine Ausschüttungen an ihre Destinitäre vornahmen, unterlagen während der Geltung des Anrechnungsverfahrens endgültig dem regulären Steuersatz nach § 23 Abs. 1 KStG. Eine Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens nach §§ 36, 37 KStG scheidet aus.

2. Stiftungen gehören nicht zum Kreis der sonstigen Körperschaften i. S. d. § 43 KStG, da ihre Auskehrungen bei den Destinitären nicht zu Kapitalerträgen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG führen.

3. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, einer Stiftung körperschaftsteuerliche Minderungsansprüche zu gewähren, die im Anrechnungsverfahren nicht bestanden haben.

4. Auch aus der Einführung des § 20 Abs. 1 Nr. 9 ergeben sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Versagung der Feststellung eines Körperschaftsteuerguthabens einer Stiftung, die satzungsgemäß keine Ausschüttungen vorgenommen hat.

5. Vermögensübertragungen an einen Dritten im Rahmen der Auflösung einer Stiftung sind nicht mit einer Gewinnausschüttung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG vergleichbar.

 

Normenkette

KStG 2002 §§ 36-37, 23 Abs. 1, §§ 30, 47; EStG § 20 Abs. 1 Nrn. 1-2, 9; GG Art. 3 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für die Klägerin ein Körperschaftsteuerguthaben festzustellen ist.

Die Klägerin ist eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts, die mit Urkunde vom xx.xx.xxxx errichtet wurde. Zweck der Stiftung sind Förderung, Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit des Menschen Nach ihrer Satzung ist die Klägerin nicht zu Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen berechtigt; der Stifter, seine Erben und Nachfolger dürfen keine Gewinnanteile aus Mitteln der Stiftung erhalten. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Universität X oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts, die sich mit Medizin beschäftigt. Diese soll das Vermögen entsprechend dem Stiftungszweck verwenden.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 beantragte die Klägerin beim beklagten Finanzamt die Feststellung eines Körperschaftsteuerguthabens in Höhe von jeweils 1.097.855 Euro zum 31. Dezember 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006. Der Betrag entsprach 1/6 des verwendbaren Eigenkapitals am 31. Dezember 2000. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 5. November 2007 abgelehnt. Die hiergegen form- und fristgerecht erhobenen Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 6. Juli 2009 zurück. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage.

Zur Begründung trägt sie vor, sie habe durch nicht ausgeschüttete Gewinne ein Körperschaftsteuerguthaben erworben. Das Gesetz fordere weder ausdrücklich noch inzident, dass nur Körperschaften, die am Anrechnungsverfahren teilgenommen hatten, über ein Körperschaftsteuerguthaben verfügen dürften. Das Gesetz spreche von Körperschaften, eine solche sei auch die Klägerin. Anderes ergebe sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien. Die höhere Körperschaftsteuerbelastung der Gewinne der Klägerin sei im Anrechnungsverfahren gerechtfertigt gewesen, weil Leistungen an ihre Destinatäre nicht als Kapitaleinkünfte steuerbar gewesen seien. Mit der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens habe sich dieses Gleichgewicht jedoch verschoben. Zum einen gelange jetzt auch die Klägerin als nicht ausschüttende Körperschaft in den Genuss des einheitlichen niedrigen Steuersatzes. Zum anderen unterlägen Leistungen privatrechtlicher Stiftungen wie der Klägerin nunmehr der Einkommensbesteuerung. Ausschüttungen aus Altrücklagen, die einer endgültigen Körperschaftsteuer von 40 % und mehr unterlegen hätten, wären damit insgesamt stärker belastet. Hiervon seien auch Leistungen im Zusammenhang mit der Auflösung der Stiftung betroffen. Dies könne nur ausgeglichen werden, wenn auch der Stiftung ein Körperschaftsteuerguthaben zustehe. Im Übrigen wäre die Versagung eines Körperschaftsteuerguthabens für Stiftungen eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Körperschaften, die zu den erklärten Zielen des Gesetzgebers im Widerspruch stehe.

Die Klägerin beantragt,

  1. unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 5. November 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juli 2009 den Beklagten zu verpflichten, auf den 31. Dezember 2002, 31. Dezember 2003, 31. Dezember 2004, 31. Dezember 2005 und 31. Dezember 2006 ein Körperschaftsteuerguthaben von jeweils 1.097.855 Euro gesondert festzustellen,
  2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen,
  3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Regelungen über die Feststellung eines Körperschaftsteuerguthabens seien ...

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