Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der körperschaftsteuerlichen Umgliederungsregelungen. Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren. Verlust von Körperschaftsteuerguthaben durch Saldierung des negativen EK 02 mit positivem EK 45. Verfassungsmäßigkeit des Körperschaftlichen Umgliederungsregelungen. gesonderter Feststellung der Endbestände gem. § 36 Abs. 7 KStG auf den 31.12.2001. gesonderter Feststellung d. Besteuerungsgrundlagen gem.§ 27 Abs. 2, § 28 Satz 3 und § 38 Abs. 1 KStG. Feststellung des verbleibenden Körperschaftsteuerguthabens auf den 31.12.2001

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die durch Art. 3 Nr. 22 des Steuersenkungsgesetzes in das Körperschaftsteuergesetz eingefügten Regelungen in §§ 36 und 37 KStG n.F. über die im Übergang vom Anrechnungsverfahren auf das Halbeinkünfteverfahren vorzunehmende Umgliederung der nach § 30 KStG a.F. ermittelten und nach § 47 KStG a.F. gesondert festgestellten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals von Körperschaften sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

2. Körperschaften haben eine Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Situation hinzunehmen, die sich im Rahmen der Umgliederung dadurch ergibt, dass in Folge der Saldierung von negativem EK 02 mit positivem EK 45 Körperschaftsteuerguthaben endgültig verloren geht. Hierdurch sind insbesondere keine Eigentums- oder eigentumsähnlichen Rechte der betroffenen Körperschaft verletzt.

3. In dem Umstand, dass Gewinne einer Körperschaft rückwirkend nach einem anderen Verfahren als nach den unter dem Anrechnungsverfahren geltenden einschlägigen gesetzlichen Regelungen einer typisierten steuerlichen Definitivbelastung unterworfen werden, liegt keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung.

4. Insbesondere bei einem Systemwechsel hat der Bürger von Verfassungs wegen kein Recht darauf, dass gerade ihm eine Regelung mit den steuerlich für ihn günstigsten Möglichkeiten zur Auswahl angeboten wird.

 

Normenkette

KStG 1999 (Fassung vom 23.10.2000) § 36; KStG 1999 (Fassung vom 23.10.2000) § 37; StSenkG 2001/2002 Art. 3 Nr. 22; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; KStG 1999 §§ 30, 47

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.04.2011; Aktenzeichen I R 65/05)

BFH (Urteil vom 20.04.2011; Aktenzeichen I R 65/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Handel mit und die Verarbeitung oder der Einbau von Abdichtungsmaterialien sowie die Sanierung von Bauwerken und die Durchführung verwandter Tätigkeiten.

Unter dem 12. September 2002 erließ der Beklagte (das Finanzamt -FA-) zusammengefasste Bescheide über die gesonderte Feststellung der Endbestände gemäß § 36 Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) n.F. und über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27 Abs. 2, 28 Satz 3 und 38 Abs. 1 KStG n.F. zum 31. Dezember 2001. In den angefochtenen Bescheiden wurden die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals i.S. des § 47 KStG a.F. zum Ende des Wirtschaftsjahres, für welches das Körperschaftsteuergesetz 1999 letztmalig anzuwenden ist, in folgender Höhe festgestellt:

EK 45:

422.164 DM

EK 40:

778 DM

EK 02:

./. 174.273 DM

Nach der Verringerung des Bestandes an EK 45 aufgrund von Ausschüttungen i.S. des § 36 Abs. 2 Satz 1 KStG in Höhe von 196.428 DM wurde das in Höhe von 225.736 DM verbleibende EK 45 nach § 36 Abs. 3 KStG in 277.039 DM EK 40 und in ./. 51.303 DM EK 02 umgegliedert. Entsprechend der Regelung in § 36 Abs. 4 KStG wurde das negative EK 02 (in Höhe von nunmehr insgesamt ./. 225.576 DM) mit dem positiven Bestand an EK 40 verrechnet. Danach verblieb ein positives EK 40 in Höhe von (277.817 DM ./. 225.576 DM =) 52.241 DM. Nach den Regelungen der §§ 36 Abs. 7, 37 Abs. 2 Satz 3 KStG wurde aus dem gesondert festgestellten Endbestand an EK 40 in Höhe von 52.241 DM ein verbleibendes Körperschaftsteuerguthaben in Höhe von 1/6 × EK 40 = 8.707 DM (entspricht 4.452 EUR) ermittelt und gesondert festgestellt.

Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch machte die Klägerin geltend, die „Vernichtung” von Körperschaftsteueranrechnungsguthaben durch die Umgliederung des negativen EK 02 in positives EK 40 sei systemwidrig und verfassungsrechtlich bedenklich. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das FA vertrat in seiner Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2003 die Auffassung, die Endbestände der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals seien ebenso wie das verbleibende Körperschaftsteuerguthaben entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Regelungen ermittelt worden.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren nach Aufhebung der angefochtenen Bescheide und nach Erhöhung des verbleibenden Körperschaftsteuerguthabens weiter. Der Klägerin sei durch die Umgliederung von EK 45 auf EK 40 und EK 02 sowie die daran sich anschließende Umgliederung des (negativen) EK 02 Körperschaftsteueranrechnungsguth...

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