Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermeßbescheid 1990

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert beträgt … DM.

 

Tatbestand

Der Kläger … (Kl) traf am 25.9.1989 mit der Fa. … (Fa. R) folgende Vereinbarung:

  1. „Herr … kauft den Bauplatz Parzelle … in … – später: … mit … ar. Der Bauplatz wird nach Bezahlung grundbuchrechtlich auf Herrn … eingetragen.
  2. Herr … ist einverstanden, daß die Fa. R auf dem Grundstück 2 ×4 Reihenhäuser erstellt und das Grundstück Zug um Zug, vor dem Verkauf der Häuser, erwirbt.
  3. Für die Stellung eines Eigenkapitals von … DM, zum Kauf des Bauplatzes, erhält Herr … DM.
  4. Wenn der Platz länger wie ein Jahr vorgehalten werden muß, sind für das aufgewandte Kapital 20 % Zins/Jahr, zusätzlich an Herrn … zu bezahlen.
  5. Kosten für die Geldaufnahme, des über … DM übersteigenden Betrages einschließlich zu bezahlender Zins, sind von der Fa. R zu bezahlen.
  6. Beim Verkauf eines Hauses wird vorrangig der Bauplatzanteil zurückbezahlt.
  7. Sollten, nach 18 Monaten der Grundbucheintragung, nicht alle Häuser, die auf dem Bauplatz erstellt wurden, verkauft sein ist Herr … berechtigt, die auf dem Platz erstellten Bauwerke, selbst, bis zu seiner Befriedigung, zu verkaufen.”

In der Zeit vom 6.10.1989 bis 10.6.1992 erwarb und veräußerte der Kl folgende Baugrundstücke:

Grundstück

Kauf

Kaufpreis DM

Verkauf

VK-Preis DM

Differenz DM

1. …

6.10.1989

… DM

28.5.1990

… DM

… DM

2. …

10.4.1990

… DM

11.4.1990

… DM

… DM

3. …

8.6.1990

… DM

10.6.1992

… DM

… DM

Die Grundstücke in … und … wurden an die … (GmbH), die Grundstücke in … an Herrn R, den Inhaber der Fa. R, verkauft.

Zusätzlich zu dem die … Grundstücke betreffenden Kaufpreis von … DM erstattete R dem Kl Aufwendungen, „die dieser zur Vorbereitung des Bauvorhabens vorschußweise getätigt hat, in Höhe von … DM …”.

Diese Aufwendungen in Höhe von … DM setzen sich wie folgt zusammen:

Zinsen:

vom

bis

Tage

%

Betrag

Zins

DM

DM

4.7.90

23.7.90

19

11

24.7.90

15.6.91

351

11,5

16.6.91

23.10.91

128

12

24.10.91

6.12.91

42

12

7.12.91

17.2.92

70

12

18.2.92

30.4.92

72

12

30.4.92

30.6.92

60

12

Gesamtzinsen

Rechnungssteller

Datum

Betrag DM

Leistung

4.7.90

Baugesuch

23.7.90

Vermessungsingenieur

15.6.91

Architekt, Arbeitspläne

23.10.91

Baugenehmigung

17.2.92

Statik

April bis Mai

Baubetreuung

Summe

Zinsen

Gesamtaufwand

Am 8.6.1990 schloß der Kl mit Frau … einen „Tauschvertrag”. Danach „veräußerte” Frau … von dem Grundstück der Gemarkung … Flst. …, Hof- und Gebäudefläche (Wohnhaus, Scheuer, Stall, Schuppen) … ar eine Teilfläche von ca. … qm. Frau … erhielt dafür von dem Grundstück der Gemarkung …, Hof- und Gebäudefläche, Wohnhaus, Scheuer, Stall … ar eine Teilfläche, die lediglich im Lageplan bezeichnet, aber nicht in qm berechnet ist. Der Vertrag sieht insoweit vor, daß der Kl einen Kaufpreis für die Mehrfläche von … DM pro qm zu entrichten hat.

Das Finanzamt (FA) sah diese Aktivitäten des Kl als gewerblichen Grundstückshandel an.

Bereits am 7.8.1991 hatte das FA den Kl angeschrieben und gemeint, er habe einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben. Denn insgesamt seien fünf Objekte gekauft und innerhalb kürzester Zeit wieder veräußert worden. Denn der Kaufvertrag Gemarkung … beinhalte drei Objekte und der Kaufvertrag Gemarkung … zwei Objekte.

Am 26.3.1992 ergänzte das FA sein Vorbringen noch dahingehend, daß der Kl nach dem Vertrag vom 25.9.1989 die drei FlSt. in … nicht in einem einzigen Veräußerungsgeschäft, sondern „Zug um Zug, vor dem Verkauf der Häuser” habe veräußern wollen. Immerhin hätten 8 Einfamilienhäuser erstellt werden sollen. Das FA wies außerdem darauf hin, daß der Kl mit Kaufvertrag vom 8.6.1990 noch in … die Flst. (… ar) ebenfalls zum weiteren Verkauf nach der Bebauung gekauft habe.

Dementsprechend erließ das FA am 8.11.1991 einen Bescheid über die Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer (GewSt)-Vorauszahlungen 1990 in Höhe von … DM.

Gegen diesen Bescheid legte der Kl am 19.11.1991 Einspruch ein.

Der Kl begründete seinen Einspruch damit, daß die Drei-Objektgrenze im Sinne der Rechtsprechung nicht überschritten worden sei. Denn beim An- und Verkauf verschiedener Bauparzellen, die einheitlich an ein Wohnbauunternehmen weiterveräußert würden, handle es sich nicht um verschiedene Objekte, sondern um einen Vorgang. Dieser sei unschädlich im Sinne der Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel. Denn nach dem BFH-Urteil vom 15.7.1986 VIII R 289/81, BFH/NV 1987, 92 sei eine gewerbliche Tätigkeit dann nicht gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger verschiedene zusammenhängende Grundstücksparzellen nacheinander erwerbe und anschließend das Grundstück an einen Erwerber weiterveräußere. Die Rechtsprechung sei bereits in früheren Jahren davon ausgegangen, daß die Tätigkeit durch den Verkauf von parzellierten Grundstücken unabhängig von der Zahl der Verkäufe private Vermögensverwaltung darstelle (BFH-Urteil vom 7.2.1973 I R 210/71, BFHE 109, 308, BStBl II 1973, 642...

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