Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerblicher Grundstückshandel durch Ankauf und Verkauf unbebauter Grundstücke. Einkommensteuer 1990

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch beim Kauf und Verkauf von unbebauten Grundstücken gilt grundsätzlich die „Drei-Objekt-Grenze”. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann im Einzelfall auch bei Veräußerung von weniger als vier Objekten ein gewerblicher Grundstückshandel anzunehmen sein (Anschluss an BFH-Urteil vom 24.1.1996 X R 12/92, BFH/NV1996, 608).

2. Hat ein Steuerberater ohne Eigenkapital drei unbebaute Grundstücke erworben, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb und bereits zuvor zahlreiche Einzelaktivitäten zur Baureifmachung der Grundstücke entfaltet, die Grundstücke einen Monat später in nur einem Vertrag an seine drei volljährigen Söhne zu je 1/3 Miteigentum teilentgeltlich veräußert und haben die Söhne Teilflachen der Grundstücke am selben Tag an eine GmbH zur späteren Bebauung weiterveräußert, so ist jedenfalls im Umfang des Verkaufs der Teilflachen an die GmbH ein gewerblicher Grundstückshandel anzunehmen. Die Übertragung der durch die GmbH zur Bebauung vorgesehenen Teilflächen gegen unangemessen niedriges Entgelt auf die Söhne führt zu einer vollständigen Realisierung der stillen Reserven. Soweit die Söhne eine Gegenleistung erbracht haben, sind die stillen Reserven durch Veräußerung und im Übrigen durch Entnahme aufgedeckt worden. Eine von den Söhnen gezahlte Provision für die Vermittlung des Kaufs der Teilflächen durch die GmbH sind beim Steuerberater nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 4 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.03.2005; Aktenzeichen X R 39/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger – Kl – wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt für das Jahr 1990 (das Streitjahr). Der Kl ist Steuerberater und bezieht Einkünfte i.S. des § 18 des EinkommensteuergesetzesEStG – aus einer Beteiligung an einer Steuerberatersozietät in ….

Die Eheleute haben drei Kinder und zwar die Söhne … (geb. am … 1966), … (geb. am … 1967) und … (geb. am … 1970). Die Söhne befanden sich im Streitjahr in Ausbildung. Der Sohn … besuchte das Gymnasium in …. Die Söhne … und … studierten in … bzw. … studierte Betriebswirtschaft, … Rechtswissenschaft.

Der Kl kaufte zu Alleineigentum bzw. Miteigentum Grundstücke in ….

Im einzelnen:

Grundstücksgeschäfte …

Anschaffung mit Kaufvertrag – Kv – vom

Flst-Nr.

qm

Kaufpreis DM

erworben von

aufgeteilt in Par.

Verkauf mit Kv vom

Verkaufspreis DM

verkauft an

14.10.1985

Gemeinde

1 …

Reithalle

… qm

06.06.1986

2)…)

Brandruine

… qm

23.07.1986

3…

Feldkapelle

m. Lindenbaum

… qm

04.12.1987

4)…

Grünland

½ Miteigentumsanteil

… qm

25.04.1990

09.04.1986

Wohnhaus

15.12.1987

Brandruine

23.12.1987

23.12.1987

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) beurteilte diese Grundstücksgeschäfte als gewerblichen Grundstückshandel. Im Streitjahr verkaufte der Kl die Flurstücke … und … an die … [Hinweis auf die notarielle Urkunde vom 25. April 1990 und den Nachtrag (zur notariellen Urkunde vom 25. April 1990) vom 21. September 1990, Bl. 121–240 der Sonderheftung Grundstücke … Stnr. … Bd. I]. Laut § 2 des Nachtrags vom 21. September 1990 betrug der Tauschwert der Flurstücke … DM. Aus diesen Grundstücksgeschäften entstand dem Kl im Streitjahr ein Verlust von ./. … DM (Hinweis auf das Schreiben des Kl vom 7. Mai 2003 – Bl. 406 f. der FG-Akten – i.V.m. der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung per 31. Dezember 1990 – Bl. 1–8/1990 der Bilanzakten). Der Verkauf des Flurstücks … vordem Streitjahr (Bl. 122–130 und 188–190 der Vertragsakten „Sonderheftung Grdst …) wurde – einvernehmlich zwischen den Beteiligten – nicht in den gewerblichen Grundstückshandel miteinbezogen (Schreiben des FA vom 18. Mai 1992 zu 4. Buchstabe a, Bl. 79 und 89 der Einkommensteuerakten Bd. V). Wegen der weiteren Aktivitäten des Kl am Grundstücksmarkt im (zeitlichen) Zusammenhang mit den Grundstücksgeschäften in … und (siehe nachfolgend) in … (und zur Vermeidung von Wiederholungen) wird auf das Schreiben des FA vom 27. November 1996 Bezug genommen (Bl. 165–173 der FG-Akten).

Am 14. August 1989 gab – der inzwischen verstorbene – …(im folgenden: T. B.) gegenüber dem Kl ein bis zum 31. März 1990 unwiderrufliches, danach jederzeit von ihm widerrufliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ab. Das Angebot bezog sich auf die Flurstücke … (Gemarkung … – … qm –) und … (Gemarkung … – … qm –) und … (Gemarkung … – … qm –). Der Kaufpreis sollte für den Fall, dass es zum Abschluss eines Vertrages kommt, für die Flurstücke … und … DM (demzufolge Preis/qm: ca. 106,– DM) und für das Grundstück Nr …, … DM (Preis/qm: ca. 116,– DM), somit insgesamt … DM betragen und innerhalb von vier Wochen nach Erlöschen des Rücktrittsrechts des Kl zu zahlen sein. Besitz, Nutzen und alle öffentlichen Lasten und Abgaben sowie...

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