Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine „Betriebsveranstaltung” bei Teilnahme nur der Führungsebene des Unternehmens

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Voraussetzung für die Lohnsteuer-Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG ist, dass die Teilnahme an der Veranstaltung grundsätzlich allen Mitarbeitergruppen offen steht. Die Teilnahme darf nicht von der Stellung im Betrieb, von der Lohngruppe, von besonderen Leistungen oder der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängen. Zwar kann auch eine steuerlich begünstigte Betriebsveranstaltung vorliegen, wenn die Veranstaltung nur für eine Organisationseinheit des Betriebes durchgeführt wird, wie z.B. für einzelne Werke eines Großunternehmens, für einzelne Abteilungen, für Filialen oder nur für den Innen- bzw. Außendienst; das gilt aber stets nur, wenn es sich um eine vertikale Auswahl der teilnahmeberechtigten Personen handelt.

2. Nehmen bei einer international tätigen Steuer- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit partnerschaftlicher Organisationsstruktur nur die Partner, und damit nur Führungskräfte, an einem „Partnertreffen” mit Abendveranstaltung teil, liegt aufgrund der horizontalen Zusammensetzung des Teilnehmerkreises keine Betriebsveranstaltung im Sinne von § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG vor.

 

Normenkette

EStG § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.01.2009; Aktenzeichen VI R 22/06)

 

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Bei der Klägerin handelt es sich um eine große international tätige Steuer- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Sie weist eine partnerschaftliche Organisationsstruktur auf, bei der die Führung des Unternehmens neben dem Vorstand auch der Gesamtheit der Partner obliegt.

In den Jahren 1997 bis 2001 wurden von der Klägerin verschiedene sogenannte Partnertreffen durchgeführt. Die Partnertreffen wurden insoweit unstreitig aus betrieblichem Anlass durchgeführt. Anlässlich der Tagungen fanden auch Abendveranstaltungen, teilweise verbunden mit musikalischen und künstlerischen Darbietungen, statt. Zu einigen Partnertreffen waren auch die Ehegatten eingeladen. Entsprechende Fachtagungen, kombiniert mit geselligen Abendveranstaltungen, wurden auch für andere Mitarbeiterebenen des Unternehmens durchgeführt.

Im Rahmen einer im Jahr 2002 durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung sah der Prüfer (vgl. Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom 20. Dezember 2002, Anlage 2, Textziffer 1) u.a. die Aufwendungen für die Abendveranstaltungen anlässlich der Partnertreffen als Arbeitslohn an. Die Lohnsteuer wurde vom Prüfer aufgrund eines Antrags der Klägerin gem. § 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit dem Nettopauschsteuersatz ermittelt. Dabei ergaben sich für die streitbefangene Textziffer 1 im Prüfbericht folgende nachzuversteuernde Beträge:

Jahr

Zu versteuernde Betrag

DM

Steuersatz

%

Lohnsteuer

DM

Solidaritätszuschlag

DM

Ev Kirchenlohnsteuer

DM

Rk Kirchenlol

DM

1997

1998

1999

2000

2001

Summe

Mit Verwaltungsakt vom 30. Dezember 2002 (Haftungsbescheid, Nachforderungsbescheid und Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung) folgte der Beklagte den Prüfungsfeststellungen und machte gegenüber der Klägerin eine Gesamtforderung in Höhe von EUR … aus den Prüfungsfeststellungen geltend.

Nach erfolglosem Vorverfahren (Einspruchsentscheidung vom 02. Februar 2004) wendet sich die Klägerin gegen den Nachforderungsbescheid vom 30. Dezember 2002 noch hinsichtlich der hierin umgesetzten Prüfungsfeststellung laut Textziffer 1 des Prüfberichts vom 20. Dezember 2002.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen sinngemäß vor, dass der Charakter einer Betriebsveranstaltung zwar grundsätzlich voraussetze, dass allen Betriebsangehörigen die Teilnahme an der Veranstaltung offen stehe. Daneben seien aber auch solche Veranstaltungen, die nur für einen beschränkten Kreis der Arbeitnehmer von Interesse seien, ebenfalls als Betriebsveranstaltungen zu qualifizieren, wenn sich die Begrenzung des Teilnehmerkreises nicht als Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen darstelle. Folglich seien auch solche Veranstaltungen als Betriebsveranstaltungen anzuerkennen, die jeweils nur für eine Organisationseinheit des Unternehmens durchgeführt würden, wenn alle Angehörigen dieser Organisationseinheit an der Veranstaltung teilnehmen könnten. In den Lohnsteuer-Richtlinien sei hierfür als einziges Beispiel die Abteilung eines Unternehmens angeführt. In Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) seien allerdings Pensionärsfeiern und Veranstaltungen nur für Arbeitnehmer mit Kindern (= Märchenaufführung) als Betriebsveranstaltung anerkannt worden.

Nach Ansicht des Beklagten führe demgegenüber bereits die Art der durchgeführten Veranstaltungen zu einem geldwerten Vorteil bei den Empfängern, so dass ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse in den Hintergrund trete.

Zwar hätten die jeweiligen Abendveranstaltungen auf einem gehobenen Niveau stattgefunden, zum Teil ...

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