rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Lohnsteuerpauschalierung bei einem zu 50 % an der GmbH beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a Abs. 2a i. V. m. Abs. 2 EStG kommt für das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers, der zu 50 % an der GmbH beteiligt ist, nicht in Betracht, da nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

2. Die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a Abs. 2a i. V. m. Abs. 2 EStG ist auf Einnahmen aus einer geringfügigen, selbstständigen Tätigkeit i. S. d. § 8 Abs. 3 SGB IV nicht anwendbar.

3. § 40a Abs. 2a EStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

 

Normenkette

EStG § 40a Abs. 2a; SGB IV § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1, §§ 8a, 14-15; LStDV §§ 1-2; GmbHG § 35 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte der Klägerin, die diese für ihre Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführerin bezieht, nach § 40a Abs. 2a EStG pauschal mit 20% des Arbeitsentgelts besteuert werden können.

Die Klägerin erzielte in den Streitjahren 2007 bis 2010 u.a. Einkünfte aus ihrer Geschäftsführertätigkeit für die Firma Z GmbH, an der sie zu 50% beteiligt war und nach wie vor beteiligt ist. Das monatliche Arbeitsentgelt i.H.v. 400 EUR wurde gem. § 40a Abs. 2a EStG pauschal mit 20% der Besteuerung unterworfen. Im Jahr 2011 wurde bei der Firma Z GmbH eine Lohnsteueraußenprüfung durchgeführt. Im Prüfungsbericht vom 21. April 2011 vertrat der Prüfer die Auffassung, die Klägerin stehe zur Z GmbH in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV, da sie als Gesellschafter-Geschäftsführerin maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen habe. Für Lohnbestandteile aber, die nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt gehörten, sei die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a Abs. 2 und 2a EStG nicht zulässig; diese unterlägen vielmehr der Lohnsteuererhebung nach den allgemeinen Regelungen (vgl. Prüfungsbericht vom 21. April 2011, Bl. 7 ff. Rbh-Akte).

Das beklagte Finanzamt (FA) übernahm die Prüfungsfeststellungen und änderte unter dem 26. Juli 2012 die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2007 – 2009 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bzw. setzte für das Jahr 2010 erstmals Einkommensteuer fest.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Sie beantragte zum einen die Berücksichtigung des ungekürzten Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Satz 1 EStG im Jahr 2010, da sie als Gesellschafter-Geschäftsführerin nicht sozialversicherungspflichtig sei. Zum anderen wandte sie sich gegen die Feststellungen der Lohnsteueraußenprüfung. Die Auffassung, dass nur sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt von § 40a Abs. 2a EStG erfasst werde, sei vom Wortlaut der einschlägigen Vorschriften nicht gedeckt. Ausschließlich § 19 EStG und § 1 LStDV definierten, was steuerlich eine „Beschäftigung” darstelle. Nach diesen Vorschriften sei auch der zu 50% an einer Gesellschaft beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer steuerrechtlich Arbeitnehmer. Eine Regelung, dass § 7 SGB IV auch für das Steuerrecht gelten solle, gebe es im Einkommensteuergesetz nicht. Insbesondere verweise § 40a Abs. 2 EStG ausdrücklich nur auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 8a SGB IV. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV aber regele nicht, was eine Beschäftigung sei, sondern nur, bis zu welchem Entgelt eine geringfügige Beschäftigung vorliege. In § 8 Abs. 3 SGB IV sei außerdem ausdrücklich geregelt, dass § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV auch dann gelte, wenn an Stelle einer „sozialversicherungsrechtlichen” Beschäftigung eine „sozialversicherungsrechtlich” selbständige Tätigkeit ausgeübt werde. Somit erfasse § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV auch die selbständige Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers. Alle anderen Interpretationen gingen am Gesetzeszweck des § 40a Abs. 2a EStG vorbei. Dieser wäre nämlich ansonsten nur noch für nicht sozialversicherungspflichtige Beamte anwendbar.

Das FA erließ gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO für das Jahr 2010 einen Teilabhilfebescheid, mit dem es den Vorwegabzug ungekürzt gewährte und wies den Einspruch mit Entscheidung vom 17. Oktober 2013 im Übrigen als unbegründet zurück. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei für das Vorliegen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses zunächst Voraussetzung, dass überhaupt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV vorliege. Erst wenn dies bejaht werden könne, sei zu prüfen, ob eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB IV vorliege. § 8 SGB IV spreche nicht – wie von der Klägerin dargestellt – von einer „abhängigen oder selbständigen Tätigkeit”, sondern von einer „Beschäftigung”, die darüber hinaus 450 EUR nicht überschreiten dürfe, um als „geringfügig” im Sinne dieser Vorschrift zu gelten. Die Verweisung in § 40a Abs. 2 EStG komme also nur dann zur Anwendung, wenn überhaupt ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne ...

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